fullscreen : Osterrieth, Albert: Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes

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§  823  Abs.  I  findet  daher  konkurrierend  auf  alle  diese  Tat
bestände  Anwendung.
b)  Das  gleiche  trifft  bezüglich  der  Anwendung  des  §  826  BGB.
auf  diejenigen  durch  die  Sonderbestimmungen  getroffenen  Fälle  zu,
in  denen  eine  Schadenszufügung  durch  eine  wider  die  guten  Sitten
verstoßende,  vorsätzliche  Handlung  in  Frage  steht.?
c)  §  823  Abs.  2  findet,  wie  oben  unter  3  angegeben,  nur  in
Ergänzung  der  §§  5  und  10  WG.  und  §  16  WzG.  Anwendung.
d)  §  824  stellt  eine  den  Bestimmungen  des  WG.  koordinierte
Sonderbestimmung  dar.
e)  Über  die  praktische  Anwendung  der  konkurrierenden  Bestimmungen -
  gegen  unlauteren  Wettbewerb  ist  zu  bemerken:
a)  Bei  Klagen  aus  §  823  Abs.  1  und  §  826  BGB.  finden
keine  Anwendung:
1)  §  1  WG.  über  das  Klagerecht  der  Verbände;
2)  §  2  WG.  über  den  Gerichtsstand;
3)  §  3  WG.  über  die  Voraussetzungen  der  einstweiligen  Verfügung; ¬

4)  §  11  über  die  Verjährung  der  Unterlassungs-  und  Schadensersatzansprüche ¬

5)  §  13  über  die  sachliche  Zuständigkeit;
6)  §  16  über  die  Voraussetzung  der  Inländereigenschaft
(vgl.  S.  411).
3)  Die  Anwendung  des  §  823  Abs.  2  dagegen  erfordert,  daß
die  Voraussetzungen  der  Anwendung  der  Sonderbestimmungen
§§  5,  10  WG.,  §  16  WzG.)  gegeben  sind.  Dies  ist  namentlich
wichtig  für  Ausländer,  die  den  §  823  Abs.  2  BGB.  nur  nach  den
besonderen  Vorschriften  der  Sondergesetze  anrufen  können.*)
B.  Der  Schutz  gegen  unlauteren  Wettbewerb  nach  dem
Gesetz  vom  27.  Mai  1896  und  §  16  WzG.
I.  Allgemeines.
Die  besonderen  Bestimmungen  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb -
  im  engeren  Sinne  finden  sich  im  WG.  v.  27.  Mai  1896
und  in  §  16  WzG.  Die  Bestimmung  über  den  Schutz  gegen  falsche
*)  Vgl.  Lobe,  1,  260.
2)  Lobe,  1,  257.
3)  Vgl.  Axster,  Denkschrift  über  Unl.  Wettbew.  S.  1  ff.
*)  Sondern  §§  15  ff.  ZPO.
5)  Sondern  §  852  BGB.
%)  Lobe,  1,  249.
            
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