Metadaten : Esmarch, Heinrich Carl: ¬Das im Herzogthume Schleswig geltende bürgerliche Recht

§  6.  Ruf.  —  §  7.  Alter.  —  §  8.  Verwandtschaft.
9
des  Militärdienstes  rc.,  erworbene  Vorrang  vor  anderen  Personen ¬
  gleicher  Stellung,  in  privatrechtlicher  Hinsicht  ohne  alle
Folgen  ist.
§  7.
Alter.
Das  Alter  kommt  in  dreifacher  Hinsicht  mit  Beziehung
auf  die  Privatrechtsverhältnisse  in  Betracht,  indem
1)  die  Mündigkeit  und  damit  die  Fähigkeit  zur  selbstständigen ¬
  Abschließung  von  Rechtsgeschäften  erst  mit  dem  21sten
Jahre  beginnt;
2)  nach  einer  freilich  nicht  allgemeinen  Praxis  mit  dem
60sten,  wenigstens  mit  dem  70sten  Jahre  die  Pflicht  zur  Uebernahme ¬
  von  Vormundschaften  aufhört,  und
3)  ein  Abwesender,  dessen  Aufenthalt  unbekannt  ist,  nach
zurückgelegtem  70sten,  höchstens  80sten  Lebensjahre  gerichtlich  für
todt  erklärt  werden  kann.  (s.  unten  §  46.)
§  8.
Verwandtschaft.
Blutsverwandtschaft  ist  die  durch  Zeugung  oder  Geburt
entstandene  Abstammung  von  gemeinschaftlichen  Stammältern.
Verwandte,  die  einen  gemeinschaftlichen  Stammvater  haben,
wo  die  verwandtschaftliche  Verbindung  unter  einander  mithin
durch  Zeugung  entstanden  ist,  heißen  väterliche  Verwandte
oder  Agnaten;  solche,  die  eine  gemeinschaftliche  Stammmutter
haben,  wo  also  die  verwandtschaftliche  Verbindung  durch  die
Geburt  herbeigeführt  ist,  mütterliche  Verwandte  oder  Cognaten. ¬
  In  der  Reihenfolge  vom  Stammvater  oder  der  Stammmutter ¬
  zu  den  Abkömmlingen  herab,  wie  vom  Großvater  zu
Vater,  Sohn,  Enkel  rc.  nennt  man  die  Abkömmlinge  Descendenten, ¬
  und  die  Reihenfolge  selbst  die  niedersteigende
Linie;  in  der  Reihenfolge  von  den  Nachkommen  zu  den  Stammältern ¬
  hinauf,  wie  vom  Enkel  zu  Sohn,  Vater,  Großvater,
heißen  die  Stammältern  Ascendenten,  und  zwar  insoweit  es
den  Vater  und  die  väterlichen  Vorfahren  betrifft,  väterliche,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer