§ 6. Ruf. — § 7. Alter. — § 8. Verwandtschaft.
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des Militärdienstes rc., erworbene Vorrang vor anderen Personen ¬
gleicher Stellung, in privatrechtlicher Hinsicht ohne alle
Folgen ist.
§ 7.
Alter.
Das Alter kommt in dreifacher Hinsicht mit Beziehung
auf die Privatrechtsverhältnisse in Betracht, indem
1) die Mündigkeit und damit die Fähigkeit zur selbstständigen ¬
Abschließung von Rechtsgeschäften erst mit dem 21sten
Jahre beginnt;
2) nach einer freilich nicht allgemeinen Praxis mit dem
60sten, wenigstens mit dem 70sten Jahre die Pflicht zur Uebernahme ¬
von Vormundschaften aufhört, und
3) ein Abwesender, dessen Aufenthalt unbekannt ist, nach
zurückgelegtem 70sten, höchstens 80sten Lebensjahre gerichtlich für
todt erklärt werden kann. (s. unten § 46.)
§ 8.
Verwandtschaft.
Blutsverwandtschaft ist die durch Zeugung oder Geburt
entstandene Abstammung von gemeinschaftlichen Stammältern.
Verwandte, die einen gemeinschaftlichen Stammvater haben,
wo die verwandtschaftliche Verbindung unter einander mithin
durch Zeugung entstanden ist, heißen väterliche Verwandte
oder Agnaten; solche, die eine gemeinschaftliche Stammmutter
haben, wo also die verwandtschaftliche Verbindung durch die
Geburt herbeigeführt ist, mütterliche Verwandte oder Cognaten. ¬
In der Reihenfolge vom Stammvater oder der Stammmutter ¬
zu den Abkömmlingen herab, wie vom Großvater zu
Vater, Sohn, Enkel rc. nennt man die Abkömmlinge Descendenten, ¬
und die Reihenfolge selbst die niedersteigende
Linie; in der Reihenfolge von den Nachkommen zu den Stammältern ¬
hinauf, wie vom Enkel zu Sohn, Vater, Großvater,
heißen die Stammältern Ascendenten, und zwar insoweit es
den Vater und die väterlichen Vorfahren betrifft, väterliche,