Abschnitt III.
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durch Verjährung (Ersitzung) das Eigenthum gegen die Lehnpersonen ¬
erwirbt ); jedoch ist hierzu wegen der Eigenthümlichkeit ¬
der dem Lehnherrn zustehenden Vindication (s. §. 122.
Not. 25.) unvordenkliche Verjährung erforderlich 5). 4) Wenn
das Recht des Lehnherrn aus einem ursprünglich vorhandenen ¬
und in der Natur des Verhältnisses liegenden Grunde
(z. B. wegen Widerruflichkeit) aufhört, so wird auch das
Recht des Vasallen aufgehoben?).
1) Rosenthal, cap. IX. concl. 39. Nr. 7. 8. 9.
Bocer a. a. O. cap. I. nr. 47. u. 36.
3) Rosenthal a. a. O. nr. 1.
Wernher, observ. p. III. obs. 87.; s. §. 158.
Preuß. Landr. I. 18. §. 665.
Böhmer, princip. §. 272. 369. erklärt nach den gewöhnlichen
Grundsätzen über Alodialverjährung 10 resp. 20 Jahre für hinVII. =
reichend. A. M. ist Hagemann, pract. Erörter. Bd.
ein
Nr. 125. Einige lassen auch hier, je nachdem der Vasall oder
die
dritter Erwerber in gutem oder bösem Glauben sich befindet
v.
gewöhnliche, oder die dreißigjährige Verjährung eintreten;
BeDalwigk, ¬
prakt. Erörter. Nr. 4. und Strube, rechtl.
denk. II. 106. (nach Spangenb. Bed. 136. S. 206. Not. *).
Arg. fr. 16. D. quibus modis ususfr. amittitur (7. 4.) fr. 3.
D. quib. mod. pignus solv. (20. 6.) fr. 54. de reg. jur.
§. 158. II. Aufhebung der Rechte des Vasallen.
Begriff und Arten der Consolidation.
Die Vereinigung des dominii utilis mit dem dominio
directo in der Person des Lehnherrn, welcher dadurch ein
unbeschränktes Eigenthum erlangt, nennt man ConsolidaIncorporation, -
Incameration). Sie setzt immer
tion *)
einen Aperturfall voraus, d. h. es muß einer der Gründe
eintreten, wegen welcher der Vasall seine Rechte am Lehn
verliert 2). Je nachdem diese Gründe ihre Wirksamkeit auf
alle Lehnpersonen, oder nur auf die Lebenszeit des Vasallen
und seiner Descendenz erstrecken, oder uͤberhaupt gar keine
Lehnfolger mehr vorhanden sind, ist die Consolidation eine
perpetua oder temporaria3). Die Gründe selbst sind
entweder Felonie, oder Gründe anderer Art.