Volltext : Mayr, Philipp Joseph: Handbuch des gemeinen und bayerischen Lehnrechts

Abschnitt  III.
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durch  Verjährung  (Ersitzung)  das  Eigenthum  gegen  die  Lehnpersonen ¬
  erwirbt  );  jedoch  ist  hierzu  wegen  der  Eigenthümlichkeit ¬
  der  dem  Lehnherrn  zustehenden  Vindication  (s.  §.  122.
Not.  25.)  unvordenkliche  Verjährung  erforderlich  5).  4)  Wenn
das  Recht  des  Lehnherrn  aus  einem  ursprünglich  vorhandenen ¬
  und  in  der  Natur  des  Verhältnisses  liegenden  Grunde
(z.  B.  wegen  Widerruflichkeit)  aufhört,  so  wird  auch  das
Recht  des  Vasallen  aufgehoben?).
1)  Rosenthal,  cap.  IX.  concl.  39.  Nr.  7.  8.  9.
Bocer  a.  a.  O.  cap.  I.  nr.  47.  u.  36.
3)  Rosenthal  a.  a.  O.  nr.  1.
Wernher,  observ.  p.  III.  obs.  87.;  s.  §.  158.
Preuß.  Landr.  I.  18.  §.  665.
Böhmer,  princip.  §.  272.  369.  erklärt  nach  den  gewöhnlichen
Grundsätzen  über  Alodialverjährung  10  resp.  20  Jahre  für  hinVII. =

reichend.  A.  M.  ist  Hagemann,  pract.  Erörter.  Bd.
ein
Nr.  125.  Einige  lassen  auch  hier,  je  nachdem  der  Vasall  oder
die
dritter  Erwerber  in  gutem  oder  bösem  Glauben  sich  befindet
v.
gewöhnliche,  oder  die  dreißigjährige  Verjährung  eintreten;
BeDalwigk, ¬
  prakt.  Erörter.  Nr.  4.  und  Strube,  rechtl.
denk.  II.  106.  (nach  Spangenb.  Bed.  136.  S.  206.  Not.  *).
Arg.  fr.  16.  D.  quibus  modis  ususfr.  amittitur  (7.  4.)  fr.  3.
D.  quib.  mod.  pignus  solv.  (20.  6.)  fr.  54.  de  reg.  jur.
§.  158.  II.  Aufhebung  der  Rechte  des  Vasallen.
Begriff  und  Arten  der  Consolidation.
Die  Vereinigung  des  dominii  utilis  mit  dem  dominio
directo  in  der  Person  des  Lehnherrn,  welcher  dadurch  ein
unbeschränktes  Eigenthum  erlangt,  nennt  man  ConsolidaIncorporation, -
  Incameration).  Sie  setzt  immer
tion  *)
einen  Aperturfall  voraus,  d.  h.  es  muß  einer  der  Gründe
eintreten,  wegen  welcher  der  Vasall  seine  Rechte  am  Lehn
verliert  2).  Je  nachdem  diese  Gründe  ihre  Wirksamkeit  auf
alle  Lehnpersonen,  oder  nur  auf  die  Lebenszeit  des  Vasallen
und  seiner  Descendenz  erstrecken,  oder  uͤberhaupt  gar  keine
Lehnfolger  mehr  vorhanden  sind,  ist  die  Consolidation  eine
perpetua  oder  temporaria3).  Die  Gründe  selbst  sind
entweder  Felonie,  oder  Gründe  anderer  Art.
            
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