Bem. 5
Bem. 6.
58 § 12. Änderungsrecht des Verfassers nach Ablieferung des Werkes.
könnte. In dieser Beziehung stellt Abs. 3 die maßgebenden Normen auf (vergl.
u. Bem. 6). — Gleichgültig ist es, ob die Abänderungen durch inzwischen
eingetretene Umstände (vergl. Abs. 3) gerechtfertigt sind oder nicht. Diese
Unterscheidung kommt nur für die Kostenfrage in Betracht (vergl. unten Bem. 6).
Doch werden die durch inzwischen eingetretene Umstände veranlaßten Abänderungen
häufig gleichzeitig im Interesse des Verlegers liegen, so daß er gegen dieselber
keinen Widerspruch erheben wird, selbst wenn sie eine wesentliche Verzögerung
der Herausgabe herbeiführen sollten. Bei den Anderungen vor Herausgabe
einer neuen Auflage liegt es in der Natur der Sache, daß in der Regel
jedenfalls im wissenschaftlichen Verlag, dem Verfasser ein weiterer Spielraum für
Abänderungen zu gewähren ist.
Der Verfasser darf die Änderungen durch einen Dritten vornehmen lassen.
(Abweichend Verlagsord. § 32 Abs. 1.) Schon für die Herstellung des Werkekann ¬
der Verfasser, wenngleich er das Werk in seiner wesentlichen Gestalt selbst
schaffen muß, sich der Beihülfe eines Dritten bedienen (vergl. Bem. 3 zu § 10)
Um so weniger läßt sich ihm das Recht versagen, die Anderungen und Berichtigungen
die er für erforderlich erachtet, durch einen Dritten herbeizuführen (Begr. S. 70)
So wie so ist die Befugnis zur Vornahme von Änderungen nicht an die Person
des Verfassers geknüpft, da nach § 48 die Vorschriften des V.G. auch dann Anwendung ¬
finden, wenn derjenige, der den Vertrag abschließt, nicht der Verfasser
ist. So steht also das Anderungsrecht speziell auch den Erben des Verfassers zu
ebenso auch einem Dritten, der, ohne Verfasser zu sein, das Werk in Verlag
gegeben hat. Mit der Vorschrift des § 12. Abs. 2 soll nur der Zweifel beseitigt
werden, ob der Verfasser sich eines Dritten bei Vornahme der Abänderungen
insbesondere der für eine neue Auflage notwendig werdenden Änderungen bedienen
kann. Der Verleger soll die Änderungen nicht lediglich deshalb
zurückweisen dürfen, weil sie von der Hand eines Dritten herrühren.
Im übrigen gilt auch hier die Schranke, daß Anderungen insoweit unzulässig ¬
sind, als berechtigte Interessen des Verlegers verletzt
werden, und aus diesem Grunde kann der Verleger berechtigt sein, die Anderungen
des Dritten, wenn sie derart sind, daß das Werk verschlechtert wird oder einer
anderen Charakter erhält, abzulehnen. Diese letztere Möglichkeit wird jedoch in
der Regel kein ausreichender Schutz der berechtigten Interessen des Verlegers
sein, besonders dann nicht, wenn an Stelle des ursprünglichen Verfassers dessen
Erben getreten sind. Der Beweis, daß durch die von einem Dritten vorgenommene
Bearbeitung einer neuen Auflage berechtigte Interessen des Verlegers verletz
sind, wird im einzelnen Falle schwer zu führen sein, ganz abgesehen davon, daß
durch derartige Streitigkeiten die Neuauflage des Werkes ungebührlich verzögert,
der Erfolg des Unternehmens vielleicht überhaupt vereitelt werden kann (vergl.
auch unten Bem. 7)
Der Abs. 3 des § 12 ist, wie schon oben hervorgehoben, keine sachliche
Einschränkung des Anderungsrechts, sondern handelt nur von der Frage,
inwieweit der Verfasser die Kosten der von ihm vorgenommenen Anderungen zu
tragen hat. Prinzipiell hat der Verleger die Kosten der Anderungen zu tragen.
Nach der Verlagsordnung § 11 Abs. 2 hatte für die durch Abänderung des ur¬