Volltext : ¬Das Verlagsrecht

Bem.  5

Bem.  6.

58  §  12.  Änderungsrecht  des  Verfassers  nach  Ablieferung  des  Werkes.
könnte.  In  dieser  Beziehung  stellt  Abs.  3  die  maßgebenden  Normen  auf  (vergl.
u.  Bem.  6).  —  Gleichgültig  ist  es,  ob  die  Abänderungen  durch  inzwischen
eingetretene  Umstände  (vergl.  Abs.  3)  gerechtfertigt  sind  oder  nicht.  Diese
Unterscheidung  kommt  nur  für  die  Kostenfrage  in  Betracht  (vergl.  unten  Bem.  6).
Doch  werden  die  durch  inzwischen  eingetretene  Umstände  veranlaßten  Abänderungen
häufig  gleichzeitig  im  Interesse  des  Verlegers  liegen,  so  daß  er  gegen  dieselber
keinen  Widerspruch  erheben  wird,  selbst  wenn  sie  eine  wesentliche  Verzögerung
der  Herausgabe  herbeiführen  sollten.  Bei  den  Anderungen  vor  Herausgabe
einer  neuen  Auflage  liegt  es  in  der  Natur  der  Sache,  daß  in  der  Regel
jedenfalls  im  wissenschaftlichen  Verlag,  dem  Verfasser  ein  weiterer  Spielraum  für
Abänderungen  zu  gewähren  ist.
Der  Verfasser  darf  die  Änderungen  durch  einen  Dritten  vornehmen  lassen.
(Abweichend  Verlagsord.  §  32  Abs.  1.)  Schon  für  die  Herstellung  des  Werkekann ¬
  der  Verfasser,  wenngleich  er  das  Werk  in  seiner  wesentlichen  Gestalt  selbst
schaffen  muß,  sich  der  Beihülfe  eines  Dritten  bedienen  (vergl.  Bem.  3  zu  §  10)
Um  so  weniger  läßt  sich  ihm  das  Recht  versagen,  die  Anderungen  und  Berichtigungen
die  er  für  erforderlich  erachtet,  durch  einen  Dritten  herbeizuführen  (Begr.  S.  70)
So  wie  so  ist  die  Befugnis  zur  Vornahme  von  Änderungen  nicht  an  die  Person
des  Verfassers  geknüpft,  da  nach  §  48  die  Vorschriften  des  V.G.  auch  dann  Anwendung ¬
  finden,  wenn  derjenige,  der  den  Vertrag  abschließt,  nicht  der  Verfasser
ist.  So  steht  also  das  Anderungsrecht  speziell  auch  den  Erben  des  Verfassers  zu
ebenso  auch  einem  Dritten,  der,  ohne  Verfasser  zu  sein,  das  Werk  in  Verlag
gegeben  hat.  Mit  der  Vorschrift  des  §  12.  Abs.  2  soll  nur  der  Zweifel  beseitigt
werden,  ob  der  Verfasser  sich  eines  Dritten  bei  Vornahme  der  Abänderungen
insbesondere  der  für  eine  neue  Auflage  notwendig  werdenden  Änderungen  bedienen
kann.  Der  Verleger  soll  die  Änderungen  nicht  lediglich  deshalb
zurückweisen  dürfen,  weil  sie  von  der  Hand  eines  Dritten  herrühren.
Im  übrigen  gilt  auch  hier  die  Schranke,  daß  Anderungen  insoweit  unzulässig ¬
  sind,  als  berechtigte  Interessen  des  Verlegers  verletzt
werden,  und  aus  diesem  Grunde  kann  der  Verleger  berechtigt  sein,  die  Anderungen
des  Dritten,  wenn  sie  derart  sind,  daß  das  Werk  verschlechtert  wird  oder  einer
anderen  Charakter  erhält,  abzulehnen.  Diese  letztere  Möglichkeit  wird  jedoch  in
der  Regel  kein  ausreichender  Schutz  der  berechtigten  Interessen  des  Verlegers
sein,  besonders  dann  nicht,  wenn  an  Stelle  des  ursprünglichen  Verfassers  dessen
Erben  getreten  sind.  Der  Beweis,  daß  durch  die  von  einem  Dritten  vorgenommene
Bearbeitung  einer  neuen  Auflage  berechtigte  Interessen  des  Verlegers  verletz
sind,  wird  im  einzelnen  Falle  schwer  zu  führen  sein,  ganz  abgesehen  davon,  daß
durch  derartige  Streitigkeiten  die  Neuauflage  des  Werkes  ungebührlich  verzögert,
der  Erfolg  des  Unternehmens  vielleicht  überhaupt  vereitelt  werden  kann  (vergl.
auch  unten  Bem.  7)
Der  Abs.  3  des  §  12  ist,  wie  schon  oben  hervorgehoben,  keine  sachliche
Einschränkung  des  Anderungsrechts,  sondern  handelt  nur  von  der  Frage,
inwieweit  der  Verfasser  die  Kosten  der  von  ihm  vorgenommenen  Anderungen  zu
tragen  hat.  Prinzipiell  hat  der  Verleger  die  Kosten  der  Anderungen  zu  tragen.
Nach  der  Verlagsordnung  §  11  Abs.  2  hatte  für  die  durch  Abänderung  des  ur¬
            
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