Bränntweinbrennen verwendet ¬
werden. S. 369. §. 731.
Weinlager, aus, in Gährung
gebrachten durch Beymischung
von Wasser und auch von
noch anderen Zusätzen Wein
oder Essig zu erzeugen und zu
verkaufen ist verbothen. S.
369. §. 741.
Weinverkauf aus österreichischen ¬
dem Königreiche Ungarn ¬
ängrenzenden Gegenden.
Zoll=Vorsichten dabey. S. 168.
71.
Weiß und SteingutgeschirrVerschleißrecht ¬
betreffend. S.
410. §. 1147.
Welscher Früchtenhandel, nähere ¬
Bestimmungen hierüber.
S. 398 bis 408. §. 1116.
— — Unterschied zwischen ihnen =
und den Gotscheern und
Reifnitzer Hausirern. S. 401.
§. 1116.
Werke Zueignung, s. Zueignung ¬
von Werke.
Werkstätten Einrichtung von
ausschließend Privilegirten.
S. 95. §. 10.
Wiederhohlungs=Unterricht
für Lehrjunge, s. Lehrjunge.
Wildbret, Einfuhr in Wien
gegen Vorweisung der Schußzettel ¬
ist abgeschafft. S. 184,
185. §. 352.
Wirthe haben Kellner und
Junge nach der Jnnungs=Ordnung =
zu behandeln. S. 247.
§. 699.
Wirthe auf dem Lande können
Branntwein ausschenken. S.
249. §. 770, s. auch Branntweinschank. =
Wirthshaus, dieser Ausdruck
wird bey Beurtheilung der
radicirten Eigenschaft jenem
der Wirthshausgerechtigkeit
gleichgestellt. S. 16. §. 37, 38.
Wirthshaus=Gerechtigkeit
447
wird mit Wirthshaussynonim
genommen, s. Wirthshaus.
Witwen, die ihnen zukommenden ¬
Begünstigungen zum
Fortbetriebe eines persönlichen
Gewerbes findet auf RealGewerbe =
keine Anwendung.
S. 25, 24. §. 112.
Witwe, Fortsetzung des Buchhandels, ¬
Varsichten dabey. S.
303. §. 1156.
Witwe Fortsetzung der Buchdruckerey ¬
durch sie. S. 298.
§. 1123.
Witwen, können die persönlichen -
Gewerbsrechte ihrer verstorbenen ¬
Männer fortsetzen.
S. 23. § 112.
Witwen tolerirter Juden, welche ¬
Verschleißrechte ihnen ertheilt ¬
werden können. S. 392,
393, 394. §. 1081.
Wochen= Körnermarkt-Ordnung, ¬
Einführung einer gleichförmigen ¬
auf dem flachen Lande. ¬
S. 161, 162. §. 34.
Wochenmärkten, auf selben
kann Gewerbsleuten anderer
Städte der Besuch und Verschleiß ¬
ihrer Erzeugnisse nicht
gestattet sehn S. 77. §. 604.
Wollen=Weberey, s. Baumwollenweberey. ¬
Wollen-Zeugmacher, die dießfällige ¬
Grenzlinie mit den
Webern
ist gezogen. S. 330,
331. §. 133.
Wollen=Zeugmacherbefugnisse
können an Weber verliehen
werden. S. 331. §. 133.
Wundärzte, s. Chirurgen.
Wundärztliche Gewerbe,
Chirurgische Gewerbe.
Wunbärzten steht das Rasiren -
zu. S. 275. §. 922.
3
Zahn= und Augen=Tinctur
Ankündigungs-Vorsichten dabey. ¬
S. 266, 267. §. 837.