Volltext : Oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Erg.-Bd.)

Bränntweinbrennen  verwendet ¬
  werden.  S.  369.  §.  731.
Weinlager,  aus,  in  Gährung
gebrachten  durch  Beymischung
von  Wasser  und  auch  von
noch  anderen  Zusätzen  Wein
oder  Essig  zu  erzeugen  und  zu
verkaufen  ist  verbothen.  S.
369.  §.  741.
Weinverkauf  aus  österreichischen ¬
  dem  Königreiche  Ungarn ¬
  ängrenzenden  Gegenden.
Zoll=Vorsichten  dabey.  S.  168.
71.
Weiß  und  SteingutgeschirrVerschleißrecht ¬
  betreffend.  S.
410.  §.  1147.
Welscher  Früchtenhandel,  nähere ¬
  Bestimmungen  hierüber.
S.  398  bis  408.  §.  1116.
—  —  Unterschied  zwischen  ihnen =
  und  den  Gotscheern  und
Reifnitzer  Hausirern.  S.  401.
§.  1116.
Werke  Zueignung,  s.  Zueignung ¬
  von  Werke.
Werkstätten  Einrichtung  von
ausschließend  Privilegirten.
S.  95.  §.  10.
Wiederhohlungs=Unterricht
für  Lehrjunge,  s.  Lehrjunge.
Wildbret,  Einfuhr  in  Wien
gegen  Vorweisung  der  Schußzettel ¬
  ist  abgeschafft.  S.  184,
185.  §.  352.
Wirthe  haben  Kellner  und
Junge  nach  der  Jnnungs=Ordnung =
  zu  behandeln.  S.  247.
§.  699.
Wirthe  auf  dem  Lande  können
Branntwein  ausschenken.  S.
249.  §.  770,  s.  auch  Branntweinschank. =

Wirthshaus,  dieser  Ausdruck
wird  bey  Beurtheilung  der
radicirten  Eigenschaft  jenem
der  Wirthshausgerechtigkeit
gleichgestellt.  S.  16.  §.  37,  38.
Wirthshaus=Gerechtigkeit

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wird  mit  Wirthshaussynonim
genommen,  s.  Wirthshaus.
Witwen,  die  ihnen  zukommenden ¬
  Begünstigungen  zum
Fortbetriebe  eines  persönlichen
Gewerbes  findet  auf  RealGewerbe =
  keine  Anwendung.
S.  25,  24.  §.  112.
Witwe,  Fortsetzung  des  Buchhandels, ¬
  Varsichten  dabey.  S.
303.  §.  1156.
Witwe  Fortsetzung  der  Buchdruckerey ¬
  durch  sie.  S.  298.
§.  1123.
Witwen,  können  die  persönlichen -
  Gewerbsrechte  ihrer  verstorbenen ¬
  Männer  fortsetzen.
S.  23.  §  112.
Witwen  tolerirter  Juden,  welche ¬
  Verschleißrechte  ihnen  ertheilt ¬
  werden  können.  S.  392,
393,  394.  §.  1081.
Wochen=  Körnermarkt-Ordnung, ¬
  Einführung  einer  gleichförmigen ¬
  auf  dem  flachen  Lande. ¬
  S.  161,  162.  §.  34.
Wochenmärkten,  auf  selben
kann  Gewerbsleuten  anderer
Städte  der  Besuch  und  Verschleiß ¬
  ihrer  Erzeugnisse  nicht
gestattet  sehn  S.  77.  §.  604.
Wollen=Weberey,  s.  Baumwollenweberey. ¬

Wollen-Zeugmacher,  die  dießfällige ¬

Grenzlinie  mit  den
Webern
ist  gezogen.  S.  330,
331.  §.  133.
Wollen=Zeugmacherbefugnisse
können  an  Weber  verliehen
werden.  S.  331.  §.  133.
Wundärzte,  s.  Chirurgen.
Wundärztliche  Gewerbe,
Chirurgische  Gewerbe.
Wunbärzten  steht  das  Rasiren -
  zu.  S.  275.  §.  922.
3
Zahn=  und  Augen=Tinctur
Ankündigungs-Vorsichten  dabey. ¬
  S.  266,  267.  §.  837.
            
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