Recht zur
Haltung v.
Gesellen u.
Hülfs=Arbeitern. =
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licher Erfüllung des weiteren Befehles Sr. Majestät das
Erforderliche an den Herrn Curator der Akademie der bildenden =
Künste Herrn Fürsten v. Metternich ergehen laßt.
Studien=Hofcommissions=Decret vom 25.
November 1820.
II. Absatz.
Gesellen und Handlungsdienstleistung.
Zum §. 199.
Die Hofverordnung vom 20. December 1820 gestattet
jedem berechtigten Gewerbsmanne auch Gesellen aus andern =
Jnnungen, gegen Beobachtung der Gesellenzuschickordnung =
zu halten, so ferne dieselben zur Verfertigung
der jenen Gewerbsleuten zustehenden Arbeiten nothwendig
sind; und vorzüglich ist nach der Normal=Verordnung
vom 29. Juny 1802 auf dem flachen Lande hinsichtlich
der Hülfsarbeiter mehr auf die bessere Bedienung des Publicums, =
als auf Zunftvorurtheile zu sehen.
Hiernach wurde die Entscheidung einer Ortsobrigkeit,
vermöge welcher einem Glockengießer die Haltung eines
Drechslergesellen zum Behufe seiner Glockengießer=Arbeiten =
bewilliget wurde, von der Regierung um so mehr bestätigt, =
als in technischer Hinsicht die Anwendung von
Drechslergesellen zu den, den Glockengießern zustehenden Arbeiten =
allerdings zweckmäßig erscheint, wobey jedoch jener
Glockengießer sich von jeder Verfertigung eigentlicher Drechslerwaren =
zum Verkaufe zu enthalten hat. RegierungsDecret =
vom 21. December 1821.
Als von einer Ortsobrigkeit einem Gesellen die Bewilligung ¬
ertheilt worden war, zum Behufe der Verfertigung =
bereits zugeschnittener ärarischer Montursstücke für
die Militär=Monturs=Commission Gesellen zu halten,
wurde erinnert, daß Niemand, der nicht zugleich Meister
oder Befugter ist, Gesellen fördern darf, folglich jenes
Jndividuum, das keines von beydem ist, sondern nur als