Volltext : Oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Erg.-Bd.)

Recht  zur
Haltung  v.
Gesellen  u.
Hülfs=Arbeitern. =


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licher  Erfüllung  des  weiteren  Befehles  Sr.  Majestät  das
Erforderliche  an  den  Herrn  Curator  der  Akademie  der  bildenden =
  Künste  Herrn  Fürsten  v.  Metternich  ergehen  laßt.
Studien=Hofcommissions=Decret  vom  25.
November  1820.
II.  Absatz.
Gesellen  und  Handlungsdienstleistung.
Zum  §.  199.
Die  Hofverordnung  vom  20.  December  1820  gestattet
jedem  berechtigten  Gewerbsmanne  auch  Gesellen  aus  andern =
  Jnnungen,  gegen  Beobachtung  der  Gesellenzuschickordnung =
  zu  halten,  so  ferne  dieselben  zur  Verfertigung
der  jenen  Gewerbsleuten  zustehenden  Arbeiten  nothwendig
sind;  und  vorzüglich  ist  nach  der  Normal=Verordnung
vom  29.  Juny  1802  auf  dem  flachen  Lande  hinsichtlich
der  Hülfsarbeiter  mehr  auf  die  bessere  Bedienung  des  Publicums, =
  als  auf  Zunftvorurtheile  zu  sehen.
Hiernach  wurde  die  Entscheidung  einer  Ortsobrigkeit,
vermöge  welcher  einem  Glockengießer  die  Haltung  eines
Drechslergesellen  zum  Behufe  seiner  Glockengießer=Arbeiten =
  bewilliget  wurde,  von  der  Regierung  um  so  mehr  bestätigt, =
  als  in  technischer  Hinsicht  die  Anwendung  von
Drechslergesellen  zu  den,  den  Glockengießern  zustehenden  Arbeiten =
  allerdings  zweckmäßig  erscheint,  wobey  jedoch  jener
Glockengießer  sich  von  jeder  Verfertigung  eigentlicher  Drechslerwaren =
  zum  Verkaufe  zu  enthalten  hat.  RegierungsDecret =
  vom  21.  December  1821.
Als  von  einer  Ortsobrigkeit  einem  Gesellen  die  Bewilligung ¬
  ertheilt  worden  war,  zum  Behufe  der  Verfertigung =
  bereits  zugeschnittener  ärarischer  Montursstücke  für
die  Militär=Monturs=Commission  Gesellen  zu  halten,
wurde  erinnert,  daß  Niemand,  der  nicht  zugleich  Meister
oder  Befugter  ist,  Gesellen  fördern  darf,  folglich  jenes
Jndividuum,  das  keines  von  beydem  ist,  sondern  nur  als
            
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