Volltext : Oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Erg.-Bd.)

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das  Gremium  bey  den  Behörden,  und  in  sonst  vorkommenden =
  Gelegenheiten  als  Obervorsteher  zu  vertreten  hat.
5.
Nebst  diesen  vier  Vorstehern  ist  noch  der  Notarius  der
medicinischen  Facultät  als  Gremial=Commissarius  aufgestellt, =
  welcher  zu  allen  wichtigen  Versammlungen  eingeladen =
  wird,  und  sowohl  den  Vorstehern  als  den  übrigen
Mitgliedern,  Rath  ertheilen,  und  dadurch  den  Unordnungen =
  vorzubeugen  trachten  muß.
Pflichten  der  Vorsteher.
Obgleich  nicht  allein  Stadt=Chirurgen  sondern  auch
Vorstadt=Chirurgen  zu  dem  Amte  des  ersten  GremialVorstehers =
  gewählt  werden  können,  und  daher  auch  die
letzteren  in  dieser  Eigenschaft  die  Leitung  bey  dem  GremialVersammlungen =
  zu  führen  haben,  so  soll  dennoch  die  Versammlung =
  selbst  immer  bey  demjenigen  Vorsteher  abgehalten =
  werden,  der  in  der  Stadt  wohnet.
Wenn  es  aber  der  Raum  seiner  Wohnung  nicht  zuläßt, ¬
  oder  dafern  andere  Hindernisse  obwalten,  hat  das
Gremium  bey  einem  andern  bürgerlichen  Wundarzte  in  der
Stadt  einen  diesem  Zwecke  angemessenen  Ort  zu  widmen.
In  dem  gewählten  Orte  müssen  sonach  alle  GremialVersammlungen =
  und  Berathschlagungen  gehalten,  alle
Lehrjungen  aufgedungen,  daselbst  nach  vollendeten  Lehrjahren =
  ordentlich  freygesprochen,  und  mit  den  gehörigen
Lehrzeugnissen  versehen  werden.  Eben  so  muß  auch  die
Gremial=Casse,  unter  gemeinschaftlicher  Haftung  der  übrigen =
  drey  Vorsteher,  bey  dem  Vorsteher,  der  in  der  Stadt
wohnet,  verwahret  werden,  und  es  sind  daher  bey  demselben =
  alle  zur  Gremial=Casse  gehörigen  Gelder  im  Beyseyn =
  der  übrigen  Vorsteher  zu  erlegen.
Die  Rechnung  über  die  Einkünfte  und  Ausgaben  müssen ¬
  die  Vorsteher  gemeinschaftlich  führen,  dieselbe  jährlich
            
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