Volltext : Oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Erg.-Bd.)

Auf  welche =
  gesetzliche ¬
  Art
geschehen
kann.

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fern  das  Grundbuchs=Amt  denselben  durch  seine  Aufschlüsse
oder  durch  unrichtige  Grund=  oder  Vormerkungs=Auszüge
irre  geführt  hätte,  blieb  dieses  Amt  dem  treuherzigen  Gläubiger ¬
  für  allen  Schaden  verantwortlich,  der  dem  letztern
erwiesener  Maßen  dadurch  zugefügt  werden  könnte.
War  übrigens  ein  Vormerkungs=Werber  so  unvorsichtig, =
  sich  bey  dem  Grundbuchs=Amte  über  den  wahren  Stand
der  fraglichen  Hypothek  nicht  zu  erkundigen,  so  hat  er  sich
den  Schaden  eben  so  selbst  zuzuschreiben,  als  wenn  er  eine
Vormerkung  auf  eine  Realität  ansuchen  würde,  die  vermöge ¬
  ihres  geringen  Werthes  die  gewünschte  Sicherheit  nicht
gewähret,  oder  die  bereits  so  verschuldet  ist,  daß  der  Werth
der  Hypothek  längst  erschöpft  ist.  Denn  die  öffentlichen  Bücher
sind  zur  Sicherheit  eines  jeden  offen,  und  der  diese  Oeffentlichkeit =
  der  Bücher  nicht  benützt,  hat  sich  den  Schaden
selbst  zuzuschreiben.  Regierungs=Decret  vom  1.
August  1825.
Zum  §.  47.
Nachdem  radicirte  und  verkäufliche  Gewerbe,  unter
welche  letztere  die  Kammerhändel  gehören,  ein  Gegenstand
des  Eigenthums  sind,  welcher  bey  einem  Concurse  des  Jnhabers =
  ein  Bestandtheil  der  Concurs=Masse  ausmachet,  so
unterliegt  es  gar  keinem  Zweifel,  daß  der  Ertrag  eines  solchen ¬
  Eigenthumsrechtes  zum  Besten  der  Concurs=Gläubiger =
  benützt  werden  kann.  Daher  eine  Entscheidung,  wodurch =
  den  Gläubigern  die  zeitige  Administration  eines
Kammerhandels  bewilliget  wurde,  für  ganz  ordnungsmäßig
erkannt  wurde.  Es  ist  jedoch  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Leitung ¬
  jenes  Gewerbes  einem  vollkommen  dazu  geeigneten
Individuum  anvertraut  werde.  Regierungs=Decret
vom  7.  Februar  1822.
Schließlich  kommt  auch  nachfolgende  Particular=Entscheidung =
  anzuführen.
Jn  vollständiger  Erledigung  des  über  die  in  einem
            
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