Volltext : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 2)

XII
Protocolls.  §.  987.  Wie  der  Ausruf  bey  Versteigerungen
zu  geschehen  hat.  Eigenschaften  und  Pflichten  eines  Ausrufers. ¬
  Strafe  der  Pflichtverletzung  und  Remuneration
desselben.  §.  938.  Einstellung  eines  jeden  Vorzuges  bey
öffentlichen  Versteigerungen.  §.  939.  Versteigerung  unter
der  Schätzung.  §.  940.  Gleich  bare  Bezahlung  der
erstandenen  Sache.  Fall  einer  Ausnahme.  §.  941.  Fall
der  Einlegung  einer  schriftlichen  Vollmacht.  §.  942.
Welche  erstandene  Sachen  sogleich  vom  Versteigerungsorte ¬
  wegzubringen  sind.  §.  943.  Allgemeine  Bemerkungen ¬
  über  die  Procenten-Abzüge  bey  freywilligen  Licitationen. ¬
  §.  944.  Angabe  der  möglichen  Unfüge  bey  öffentlichen ¬
  Licitationen  der  Waren  zum  Nachtheile  des  bürgerl.
Handelstandes.  §.  946.  Abstellung  dieser  Unfüge.  a.  Gesuche ¬
  der  Schätzmeister  um  Licitations-Bewilligungen  sind
zutückzuweisen.  §.  946.  Mehrere  Parteyen  können  jedoch ¬
  eine  Licitation  zugleich  abhalten.  §.  947.  Was  zu
geschehen  hat,  wenn  gegen  die  Person  des  Bittstellers
oder  gegen  die  Waren  Bedenken  bestehen.  §.  948.  b.
Die  ellenweise  Anschaffung  der  Waren  zum  Verkaufe  bey
Licitationen  ist  verbothen.  §.  949.  c.  Sorge  daß  nur
die  in  dem  Verzeichnisse  enthaltenen  Waren  versteigert
werden.  §.  960.  Verwendung  an  das  k.  k.  AppellationsGericht ¬
  und  Judicium  delegatum  mil,  mixt.  zu  aͤhnlichen
Verfügungen  bey  gerichtlichen  Licitationen.  §.  961.  Das
vom  Handelstande  angesuchte  Verboth  neuer  Waren  in
öffentlicher  Licitation  veräußern  zu  lassen,  findet  nicht
Statt.
            
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