Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

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Sattler, die Wägen- und Sättel, wie auch die dazu 
gehörigen Pferd= und Kutschendecken, Kummete, Pi 
stolen= und Büchsenhalfter, Kappen= und Tragsessel, 
wie es durchgehends Handwerksgebrauch ist, gemacht, 
überzogen und beschlagen werden sollen. Jedoch sind 
die Säckel und Schabracken auch die Schneidermeister 
zu machen befugt. Uebrigens sind die Sattler mit den 
vormahligen Kummetmachern vereiniget, und bilden 
nur ein Handwerk. 
W. Handw. Ord. 10. December 1742. §§. 2. 3. 
§. 42. 
Die Sattler sollen allein mit Wägen zu han-Ausschlies 
sendes 
deln, kräftig geschüͤtzet werden. 
Recht der 
Eod. §. 12. 
Sattler 
Da zu Folge des 12. Absatzes dieser Privilegien 
zum Wä 
der Verkauf neuer Wägen in Wien nur den Satt-genhandel. 
lermeistern eingestanden ist, so ist verordnet, daß mit 
neuen Wägen in Wien zu handeln Nieman 
den, als den bürgerlichen oder befugten 
Sattlern gestattet sey; daher allen übrigen die 
ser Handel mit dem Beysatze untersagt ist, daß im 
ersten Betretungsfalle, denselben die Arbeit und vor 
findigen Wägen unparteyisch abgeschätzt, und den buͤr 
gerlichen Sattlermeistern, um den innern Werth oder 
das Schätzungs-Quantum überlassen, für den 2. Fall 
die Waͤgen confisciret, und dem alten Gebrauche nach,
	        
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