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Sattler, die Wägen- und Sättel, wie auch die dazu
gehörigen Pferd= und Kutschendecken, Kummete, Pi
stolen= und Büchsenhalfter, Kappen= und Tragsessel,
wie es durchgehends Handwerksgebrauch ist, gemacht,
überzogen und beschlagen werden sollen. Jedoch sind
die Säckel und Schabracken auch die Schneidermeister
zu machen befugt. Uebrigens sind die Sattler mit den
vormahligen Kummetmachern vereiniget, und bilden
nur ein Handwerk.
W. Handw. Ord. 10. December 1742. §§. 2. 3.
§. 42.
Die Sattler sollen allein mit Wägen zu han-Ausschlies
sendes
deln, kräftig geschüͤtzet werden.
Recht der
Eod. §. 12.
Sattler
Da zu Folge des 12. Absatzes dieser Privilegien
zum Wä
der Verkauf neuer Wägen in Wien nur den Satt-genhandel.
lermeistern eingestanden ist, so ist verordnet, daß mit
neuen Wägen in Wien zu handeln Nieman
den, als den bürgerlichen oder befugten
Sattlern gestattet sey; daher allen übrigen die
ser Handel mit dem Beysatze untersagt ist, daß im
ersten Betretungsfalle, denselben die Arbeit und vor
findigen Wägen unparteyisch abgeschätzt, und den buͤr
gerlichen Sattlermeistern, um den innern Werth oder
das Schätzungs-Quantum überlassen, für den 2. Fall
die Waͤgen confisciret, und dem alten Gebrauche nach,