Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

Meister 
taxe. 
Recht zur 
Verferti 
gung der 
Pauken 
und Trom 
meln. 
Aufdin 
gung und 
Freyspre 
chung in 
Wien. 
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werke freyzusprechen, und in den Gesellenstand aufzu 
nehmen. 
Eed. §. 8. 
§. 27. 
Verlangt ein Gesell Meister zu werden, so hat 
er die gebuͤhrende Meistertaxe mit 10 fl. zu erlegen. 
Eod. §. 2. 
§. 28. 
Bey dem Umstande, daß die W. Pergamentmacher 
schon über 30 Jahre ungestöͤrt, eben so wie die Sieb 
macher sich mit der Verfertigung der Trommeln und 
Pauken befaßten, und die von der letztern Innung bey 
gebrachten Urkunden für selbe kein ausschließendes 
Recht auf die Verfertigung der benannten Artikel ent 
halten, so wurde die stadthauptmannschaftliche Ent 
scheidung bestätiget, wodurch den Pergament 
machern die fernere Verfertigung und der 
Verkauf der Trommmeln und Pauken zu 
gesprochen wurde. 
Reggsv. 16. April 1819. 
IV. Absatz. 
Riemerey. 
§. 29. 
Die Aufdingung und Freysprechung ei 
nes Riemer-Lehrjungen hat jedesmahl bey der Wiener 
Hauptlade, dem alten Herkommen gemaͤß, zu geschehen. 
W. Handw. Ord. vom 1. Februar 1751. §. 11.
	        
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