Meister
taxe.
Recht zur
Verferti
gung der
Pauken
und Trom
meln.
Aufdin
gung und
Freyspre
chung in
Wien.
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werke freyzusprechen, und in den Gesellenstand aufzu
nehmen.
Eed. §. 8.
§. 27.
Verlangt ein Gesell Meister zu werden, so hat
er die gebuͤhrende Meistertaxe mit 10 fl. zu erlegen.
Eod. §. 2.
§. 28.
Bey dem Umstande, daß die W. Pergamentmacher
schon über 30 Jahre ungestöͤrt, eben so wie die Sieb
macher sich mit der Verfertigung der Trommeln und
Pauken befaßten, und die von der letztern Innung bey
gebrachten Urkunden für selbe kein ausschließendes
Recht auf die Verfertigung der benannten Artikel ent
halten, so wurde die stadthauptmannschaftliche Ent
scheidung bestätiget, wodurch den Pergament
machern die fernere Verfertigung und der
Verkauf der Trommmeln und Pauken zu
gesprochen wurde.
Reggsv. 16. April 1819.
IV. Absatz.
Riemerey.
§. 29.
Die Aufdingung und Freysprechung ei
nes Riemer-Lehrjungen hat jedesmahl bey der Wiener
Hauptlade, dem alten Herkommen gemaͤß, zu geschehen.
W. Handw. Ord. vom 1. Februar 1751. §. 11.