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the, dann von dem Handel mit denselben jederzeit zu
enthalten.
Hofb. 6. September 1781.
Die Bearbeitung der rauhen Felle mit Alaun,
bleibet den Weißgärbern und Sämischgärbern nur
auf ihnen zukommende Bestellungen er
laubt.
Reggsv. 28. December 1802.
S. auch Arcikel Lederey und Rothgärberey, dann
Lederzurichtung.
III. Absatz.
Pergamentmacherey.
§. 25.
Ein aufzunehmender Junge soll nicht länger Aufdin
gung in
als vier Wochen geprüfet werden.
Wien.
Nach Verlauf dieser Zeit ist derselbe bey versam
meltem Handwerke gegen Erlag der Taxen von 4 fl.
45 kr. aufzudingen, und die Lehrzeit nach
Maß der Jahre und Stärke zu bestimmen.
Dieselbe hat sich jedoch nicht über sechs, und
nicht unter drey Jahre zu erstrecken.
W. Jnnungs=Art. v. 10. Octob. 1764. §§. 3. 5. 6.
§. 26.
Hat der Junge seine Lehrjahre vollstrecket, und Freyipre
sich während derselben treu und ehrlich verhalten, so hung.
ist er gegen Erlag von 4 fl., welche auf Handwerks
unkosten zu verwenden sind, bey versammeltem Hand=