Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

37 
the, dann von dem Handel mit denselben jederzeit zu 
enthalten. 
Hofb. 6. September 1781. 
Die Bearbeitung der rauhen Felle mit Alaun, 
bleibet den Weißgärbern und Sämischgärbern nur 
auf ihnen zukommende Bestellungen er 
laubt. 
Reggsv. 28. December 1802. 
S. auch Arcikel Lederey und Rothgärberey, dann 
Lederzurichtung. 
III. Absatz. 
Pergamentmacherey. 
§. 25. 
Ein aufzunehmender Junge soll nicht länger Aufdin 
gung in 
als vier Wochen geprüfet werden. 
Wien. 
Nach Verlauf dieser Zeit ist derselbe bey versam 
meltem Handwerke gegen Erlag der Taxen von 4 fl. 
45 kr. aufzudingen, und die Lehrzeit nach 
Maß der Jahre und Stärke zu bestimmen. 
Dieselbe hat sich jedoch nicht über sechs, und 
nicht unter drey Jahre zu erstrecken. 
W. Jnnungs=Art. v. 10. Octob. 1764. §§. 3. 5. 6. 
§. 26. 
Hat der Junge seine Lehrjahre vollstrecket, und Freyipre 
sich während derselben treu und ehrlich verhalten, so hung. 
ist er gegen Erlag von 4 fl., welche auf Handwerks 
unkosten zu verwenden sind, bey versammeltem Hand=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer