Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

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der sogenannte Jungmeister die Gesellenzeichen, d. h. 
die Kundschaften, so wie gemeinschaftlich mit dem Ar 
beitsgeber, das Arbeitszeugniß ausfertigt, und über 
haupt die Aufsicht über alle Gesellen des Handwerkes 
führet. 
§. 21. 
Meister 
Verlangt ein Gesell Meister zu werden, er sey 
werden. 
nun ein Meisterssohn oder nicht, oder möge er eines 
Meisters Wittwe oder Tochter zu heirathen gesonnen 
seyn oder nicht, so soll er sich vorher bey versammel 
tem Handwerke melden, und daselbst die zum Mei 
sterwerden erforderlichen Eigenschaften, naͤhmlich: seine 
ehrliche Geburt und daß er ein Landeskind sey, oder 
wegen seiner auswaͤrtigen Geburt die Erlassung erhal 
ten, wie auch, daß er das Handwerk ordentlich erler 
net, bey einem Wiener Meister gearbeitet, und sich hier 
bey ehrlich und treu verhalten habe, gehörig beweisen. 
W. Artikel 3. August 1772. §. 8. 
§. 22. 
Hat die Meisterschaft gegen den Meisterrechts- Meister 
werber nichts einzuwenden, so soll er um das Buͤrger- peode. 
und Meisterrecht, praestitis praestandis anlangen. 
Die ihm aufgetragene Probe hat er sodann, unter 
Aufsicht zweyer dazu ernannter Beschaumeister in der 
Wohnung eines bürgerlichen Weißgärbermeisters zu 
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