35
der sogenannte Jungmeister die Gesellenzeichen, d. h.
die Kundschaften, so wie gemeinschaftlich mit dem Ar
beitsgeber, das Arbeitszeugniß ausfertigt, und über
haupt die Aufsicht über alle Gesellen des Handwerkes
führet.
§. 21.
Meister
Verlangt ein Gesell Meister zu werden, er sey
werden.
nun ein Meisterssohn oder nicht, oder möge er eines
Meisters Wittwe oder Tochter zu heirathen gesonnen
seyn oder nicht, so soll er sich vorher bey versammel
tem Handwerke melden, und daselbst die zum Mei
sterwerden erforderlichen Eigenschaften, naͤhmlich: seine
ehrliche Geburt und daß er ein Landeskind sey, oder
wegen seiner auswaͤrtigen Geburt die Erlassung erhal
ten, wie auch, daß er das Handwerk ordentlich erler
net, bey einem Wiener Meister gearbeitet, und sich hier
bey ehrlich und treu verhalten habe, gehörig beweisen.
W. Artikel 3. August 1772. §. 8.
§. 22.
Hat die Meisterschaft gegen den Meisterrechts- Meister
werber nichts einzuwenden, so soll er um das Buͤrger- peode.
und Meisterrecht, praestitis praestandis anlangen.
Die ihm aufgetragene Probe hat er sodann, unter
Aufsicht zweyer dazu ernannter Beschaumeister in der
Wohnung eines bürgerlichen Weißgärbermeisters zu
C 2