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stehen, die Incorporirungs-oder Meistertaxe mit sech
Gulden, in die Lade zu entrichten gehalten seyn.
Eod. §. 9.
Auch mit Hofbescheid vom 9. Octob. 1790 wurde
erkannt, daß nach Maßgabe dieses §. 9. der Zunftar
tikel dem Meisterrechtswerber bloß ein Waldhorn
zum Meisterstück, unter der Aufsicht des altesten Mei
sters zu verfertigen, und solches der gemeinschaftlichen
Beurtheilung desselben, dann zweyer Kunstverstäͤndi
ger und Musiker, dieses Instrument zu unterziehen, vor
guͤnstiger Bestatigung dieses Meisterstüͤckes aber, sich
der Betreibung der Profession, mit Eroͤffnung eines
ordentlichen Gewölbes, unfehlbar zu enthalten habe.
Reggs. Jnt. 18. October 1790.