Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

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stehen, die Incorporirungs-oder Meistertaxe mit sech 
Gulden, in die Lade zu entrichten gehalten seyn. 
Eod. §. 9. 
Auch mit Hofbescheid vom 9. Octob. 1790 wurde 
erkannt, daß nach Maßgabe dieses §. 9. der Zunftar 
tikel dem Meisterrechtswerber bloß ein Waldhorn 
zum Meisterstück, unter der Aufsicht des altesten Mei 
sters zu verfertigen, und solches der gemeinschaftlichen 
Beurtheilung desselben, dann zweyer Kunstverstäͤndi 
ger und Musiker, dieses Instrument zu unterziehen, vor 
guͤnstiger Bestatigung dieses Meisterstüͤckes aber, sich 
der Betreibung der Profession, mit Eroͤffnung eines 
ordentlichen Gewölbes, unfehlbar zu enthalten habe. 
Reggs. Jnt. 18. October 1790.
	        
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