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grbeit ent
die bürgerlichen Nadler der Kammacherarbeit sich in
halten.
Zukunft gänzlich enthalten, und außer was sie von
den W. bürgerlichen und incorporirten Kammachern
erkaufen, zu handeln nicht befugt seyn; im Falle, daß
aber einer darüber betreten würde, soll ihm erstlich
diese Kammacherarbeit weggenommen werden, wovon
die Hälfte in das hiesige Bürgerspital, die andere
Hälfte aber in die Kammacher=Hauptlade verfällt, der
selbe bey wiederhohlter Betretung aber, nebst Hinweg
nehmung der Ware, mit empfindlicher Geldstrafe belegt
werden.
Eod. §. 11.
VI. Absatz.
Geigen- und Lautenverfertigung.
§. 813.
Lernzeit
Ein solcher Lehrjunge soll wenigstens sechs
in Wien.
Jahre lang lernen; jedoch steht dem Lehrherrn, auf
Wohlverhalten des Lehrjungs, an dieser Lehrzeit
etwas nachzusehen, bevor.
Bey Aufdingung eines solchen Lehrjungs muß
derselbe zwey annehmbare Bürgen stellen, und seinen
Geburtsbrief haben.
W. Handw. Ord. 30. April 1696. §. 3.
§. 814.
Meister
Auf die Verfertigung der Geigen, Lauten u. d. gl.
rechts= und werden Befugnisse und auch Meisterrechte ertheilet;