Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

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grbeit ent 
die bürgerlichen Nadler der Kammacherarbeit sich in 
halten. 
Zukunft gänzlich enthalten, und außer was sie von 
den W. bürgerlichen und incorporirten Kammachern 
erkaufen, zu handeln nicht befugt seyn; im Falle, daß 
aber einer darüber betreten würde, soll ihm erstlich 
diese Kammacherarbeit weggenommen werden, wovon 
die Hälfte in das hiesige Bürgerspital, die andere 
Hälfte aber in die Kammacher=Hauptlade verfällt, der 
selbe bey wiederhohlter Betretung aber, nebst Hinweg 
nehmung der Ware, mit empfindlicher Geldstrafe belegt 
werden. 
Eod. §. 11. 
VI. Absatz. 
Geigen- und Lautenverfertigung. 
§. 813. 
Lernzeit 
Ein solcher Lehrjunge soll wenigstens sechs 
in Wien. 
Jahre lang lernen; jedoch steht dem Lehrherrn, auf 
Wohlverhalten des Lehrjungs, an dieser Lehrzeit 
etwas nachzusehen, bevor. 
Bey Aufdingung eines solchen Lehrjungs muß 
derselbe zwey annehmbare Bürgen stellen, und seinen 
Geburtsbrief haben. 
W. Handw. Ord. 30. April 1696. §. 3. 
§. 814. 
Meister 
Auf die Verfertigung der Geigen, Lauten u. d. gl. 
rechts= und werden Befugnisse und auch Meisterrechte ertheilet;
	        
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