Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

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Wien, und 
weichen, und von seinem Orte vorrücken, die Meister 
Benehmen 
selbst ihre Arbeit gut und gerecht verfertigen, einer 
der Korb 
dem andern zur Marktzeit seine Kaufleute nicht ab 
macher. 
dringen, noch weniger aber mit der gemachten Ware 
hausiren. 
W. Handw.=Ord. 5. November 1750. §. 8. 
§. 794. 
Befugte 
Es würde wegen der für andere Professionen 
haben kein 
daraus entstehenden Gelegenheit zu gleichmässiger, bis 
Auflaggeld 
her ungewöhnlicher Forderungen, nicht räthlich seyn, 
zu entrich 
auch die Schutzverwandten Korb- und Flechtenmacher 
ten. 
zur Entrichtung des Auflaggeldes bey der Meisterschaft 
verhalten zu lassen; sondern es ist ihnen vielmehr die 
Weisung zu geben, daß sie binnen Jahr und Tage 
ebenfalls das Bürger- und Meisterrecht ansuchen sollen. 
Hofv. 9. März 1789. Reggs. Jnt. 21. März 1789. 
IV. Absatz. 
Strohhutfabrication. 
§. 796. 
Verlei 
Auf die Verfertigung von Strohhüte werden 
bung von 
Befugnisse sowohl Männern als Frauenzimmern Befugnisse er 
auf diese 
Beschäfti 
theilet. 
gung. 
§. 796. 
Verboth 
Es ist verbothen, Strohbänder, ohne Unter 
der Ein 
fuhr von 
schied ob fein oder grob, zum Handel einzu 
Strohbän 
der zum 
führen. 
Handel. 
Hofkammerv. 20. September 1808.
	        
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