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Wien, und
weichen, und von seinem Orte vorrücken, die Meister
Benehmen
selbst ihre Arbeit gut und gerecht verfertigen, einer
der Korb
dem andern zur Marktzeit seine Kaufleute nicht ab
macher.
dringen, noch weniger aber mit der gemachten Ware
hausiren.
W. Handw.=Ord. 5. November 1750. §. 8.
§. 794.
Befugte
Es würde wegen der für andere Professionen
haben kein
daraus entstehenden Gelegenheit zu gleichmässiger, bis
Auflaggeld
her ungewöhnlicher Forderungen, nicht räthlich seyn,
zu entrich
auch die Schutzverwandten Korb- und Flechtenmacher
ten.
zur Entrichtung des Auflaggeldes bey der Meisterschaft
verhalten zu lassen; sondern es ist ihnen vielmehr die
Weisung zu geben, daß sie binnen Jahr und Tage
ebenfalls das Bürger- und Meisterrecht ansuchen sollen.
Hofv. 9. März 1789. Reggs. Jnt. 21. März 1789.
IV. Absatz.
Strohhutfabrication.
§. 796.
Verlei
Auf die Verfertigung von Strohhüte werden
bung von
Befugnisse sowohl Männern als Frauenzimmern Befugnisse er
auf diese
Beschäfti
theilet.
gung.
§. 796.
Verboth
Es ist verbothen, Strohbänder, ohne Unter
der Ein
fuhr von
schied ob fein oder grob, zum Handel einzu
Strohbän
der zum
führen.
Handel.
Hofkammerv. 20. September 1808.