Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

Natur 
und Be 
schaffenheit 
dieser Be 
schäftigung 
Beschrän 
kung dieser 
Verleihung 
in Wien. 
Leimsieder 
auf dem 
Lande dür | 
fen inner 
den Linien 
Wiens 
Leimleder 
ankaufen 
Vorsich 
ten bey den 
678 
XI. Absatz. 
Leim= und Beinsiederey. 
§. 760. 
Auf die mehr zur freyen Handthierung als 
zu einem förmlichen Gewerbsbefugnisse geeignete Be 
schäftigung des Leimsiedens ist nicht leicht mehr das 
Bürgerrecht zu ertheilen; desto weniger ist aber dieses 
Befugniß andern dießfälligen Anwerbern außer dem 
Bügerrechte zu erschweren. 
Reggsv. 21. May 1795. 
§. 761. 
Dem Magistrate in Wien wurde, wegen des 
ekelhaften Geruches, welchen die Leimsiedereyen ver 
breiten, aufgetragen, kein Befugniß zum Leimsieden 
mehr zu verleihen, sondern bey jedem vorkommenden 
Falle Bericht zu erstatten. 
Reggsv. 22. October 1807. 
§. 762. 
Die Wiener Leimsieder wurden mit ihrem Ge 
suche, den Leimsiedern auf dem Lande den Ankauf 
des Leimleders inner den Linien Wiens zu unter 
sagen, abgewiesen. 
Reggsv. 22. October 1807. 
§. 763. 
Das Beinsieden ist zwar eine freye Beschäf 
tigung, daher auch davon im Th. I dieser besondern
	        
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