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und die Hälfte hievon in die Bruderschafts-Casse, die
andere Hälfte aber in das Wiener Oberkammeramt
abzugeben.
Eod. §. 9.
§. 757.
Bestehen
Schlüßlich muß hier angeführt werden, daß es
eigener
eigene Befugnisse auf das Wachsboßiren gibt, zu wel
Wachs
chem Ende das Zeugniß der bildenden Künste beyge
boßirer
Befug
bracht werden müsse.
nisse.
Sonst hat diese Beschäftigung nur die eigen
thümliche gesetzliche Bestimmung, daß das Boßiren
der Todten in Wachs in den Todtenkammern, ohne
Bewilligung des Sanitätsreferenten oder Sanitätsma
gisters, nicht gestattet sey.
Reggsv. 13. December 1805.
IX. Absatz.
Wachsperlenfabrication.
§. 358.
Zum Be
Die Art und Weise, wie gegenwärtig bey allen
hufe der
Befugnißwerbern ihre Professionsgeschicklichkeit erho
Erlangung
ben wird, gründet sich auf mehrere selbst von der
eines Be
höchsten Behörde erflossenen Weisungen; die Erfah
fugnisses
darauf soll rung, und der bey so vielen Commercial-Beschaͤftigun
eine Probe
gen sich gezeigte günstige Erfolg hat ihre Zweckmäs
vorange
hen sigkeit bewährt, und jede andere Einleitung würde nur
wer sie
ihren wohlthätigen Einfluß auf Industrie und Concur¬