Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

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und die Hälfte hievon in die Bruderschafts-Casse, die 
andere Hälfte aber in das Wiener Oberkammeramt 
abzugeben. 
Eod. §. 9. 
§. 757. 
Bestehen 
Schlüßlich muß hier angeführt werden, daß es 
eigener 
eigene Befugnisse auf das Wachsboßiren gibt, zu wel 
Wachs 
chem Ende das Zeugniß der bildenden Künste beyge 
boßirer 
Befug 
bracht werden müsse. 
nisse. 
Sonst hat diese Beschäftigung nur die eigen 
thümliche gesetzliche Bestimmung, daß das Boßiren 
der Todten in Wachs in den Todtenkammern, ohne 
Bewilligung des Sanitätsreferenten oder Sanitätsma 
gisters, nicht gestattet sey. 
Reggsv. 13. December 1805. 
IX. Absatz. 
Wachsperlenfabrication. 
§. 358. 
Zum Be 
Die Art und Weise, wie gegenwärtig bey allen 
hufe der 
Befugnißwerbern ihre Professionsgeschicklichkeit erho 
Erlangung 
ben wird, gründet sich auf mehrere selbst von der 
eines Be 
höchsten Behörde erflossenen Weisungen; die Erfah 
fugnisses 
darauf soll rung, und der bey so vielen Commercial-Beschaͤftigun 
eine Probe 
gen sich gezeigte günstige Erfolg hat ihre Zweckmäs 
vorange 
hen sigkeit bewährt, und jede andere Einleitung würde nur 
wer sie 
ihren wohlthätigen Einfluß auf Industrie und Concur¬
	        
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