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andere Puncte handelte, nach Beschaffenheit der Um
stände, gestrafet, oder aber der Obrigkeit angezeiget
werden würde.
Eod. §. 13.1
§. 639.
Meister
Jeder, der sich dem Handwerke einverleiben las
probe.
sen will, muß zuvor, unter Vorweisung seines Ge
Meister
burts= und Lehrbriefes, darthun, daß er seine Lehrzei
taxe in
bey einem Meister aus diesem Handwerke, und bey Wien.
keinem Stoͤrer erstrecket, sodann drey Jahre als
Gesell gearbeitet, und noch uberdieß besonders 1 Jahr
hindurch bey einem Wiener Meister in Arbeit gestan
den sey; und wenn er das ihm von dem Handwerke
aufgegebene Meisterstück, welches nicht sonderlich kost
bar, sondern gebraͤuchlich und verkäͤuflich seyn soll, in
der gewöhnlichen Zeit verfertigt und für gut befunden
seyn wird, soll er, gegen Erlag der Meistertaxe von
10 fl. zur Lade, bey dem Handwerke aufgenommen,
und sodann dem Magistrate, zur Erhaltung des Bür
gerrechtes, vorgestellet werden.
Eod. §. 6.
XVI.
Zinngießerey
§. 640.
Jeder in Wien aufzunehmende Zinngießer=Jung, Aufdin
soll ohne Unterschied drey Monate vorher gehörig ge=gung und
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