Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

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andere Puncte handelte, nach Beschaffenheit der Um 
stände, gestrafet, oder aber der Obrigkeit angezeiget 
werden würde. 
Eod. §. 13.1 
§. 639. 
Meister 
Jeder, der sich dem Handwerke einverleiben las 
probe. 
sen will, muß zuvor, unter Vorweisung seines Ge 
Meister 
burts= und Lehrbriefes, darthun, daß er seine Lehrzei 
taxe in 
bey einem Meister aus diesem Handwerke, und bey Wien. 
keinem Stoͤrer erstrecket, sodann drey Jahre als 
Gesell gearbeitet, und noch uberdieß besonders 1 Jahr 
hindurch bey einem Wiener Meister in Arbeit gestan 
den sey; und wenn er das ihm von dem Handwerke 
aufgegebene Meisterstück, welches nicht sonderlich kost 
bar, sondern gebraͤuchlich und verkäͤuflich seyn soll, in 
der gewöhnlichen Zeit verfertigt und für gut befunden 
seyn wird, soll er, gegen Erlag der Meistertaxe von 
10 fl. zur Lade, bey dem Handwerke aufgenommen, 
und sodann dem Magistrate, zur Erhaltung des Bür 
gerrechtes, vorgestellet werden. 
Eod. §. 6. 
XVI. 
Zinngießerey 
§. 640. 
Jeder in Wien aufzunehmende Zinngießer=Jung, Aufdin 
soll ohne Unterschied drey Monate vorher gehörig ge=gung und 
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