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§. 565.
Verboth
Degen und Stillete, oder andere verborgene Waf
des Ver
fen zu verfertigen oder zu tragen, ist verbothen.
fertigens
Hofd. 11. August 1798. Circ. 15. Octob. 1799.
der Stille
und auch das Generale vom 1. Decemb. 1724, und
te, Dolche,
das Patent vom 20. Febr. 1754, womit das Verfer
zweyschnei
diger Mes
tigen verbothener und verborgener Waffen,
ser und
als; der Stillete, Dolche, zweyschneidigen Messer, vor
Degen
zuglich aber der Degenstoͤcke untersagt wurde, wurde in
stöcke.
Erinnerung gebracht; und es wurde befohlen, üͤber
den genauen Befolg zu wachen, auch die unterstehen
den Behöͤrden anzuweisen, die besondere Aufmerksam
keit dahin zu richten, daß kein Verkehr mit diesen
Waffengeraͤthen getrieben werde, daher gegen Gewerbs
und Handelsleute, die solche verfertigen oder veraͤu
ßern, die gehörige Amtshandlung einzuleiten ist.
Hofkanzellepv. 21. Nov. 1815.
III.
Gewehr- und Büchsenfabrication.
§. 566.
Jeder in Wien aufzunehmende Jung soll sechs Aufdin
gung und
Wochen vorher gehörig geprüͤfet werden.
Freyspre
Zeigt er hierzu die erforderliche Fähigkeit, so
chung in
er bey dem Handwerke, gegen Einlegung seines Tauf
Wien.
scheines und Stellung zweyer Bürgen, auf vier
Jahre, und, wenn ihn der Lehrmeister zu kleiden