Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

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§. 565. 
Verboth 
Degen und Stillete, oder andere verborgene Waf 
des Ver 
fen zu verfertigen oder zu tragen, ist verbothen. 
fertigens 
Hofd. 11. August 1798. Circ. 15. Octob. 1799. 
der Stille 
und auch das Generale vom 1. Decemb. 1724, und 
te, Dolche, 
das Patent vom 20. Febr. 1754, womit das Verfer 
zweyschnei 
diger Mes 
tigen verbothener und verborgener Waffen, 
ser und 
als; der Stillete, Dolche, zweyschneidigen Messer, vor 
Degen 
zuglich aber der Degenstoͤcke untersagt wurde, wurde in 
stöcke. 
Erinnerung gebracht; und es wurde befohlen, üͤber 
den genauen Befolg zu wachen, auch die unterstehen 
den Behöͤrden anzuweisen, die besondere Aufmerksam 
keit dahin zu richten, daß kein Verkehr mit diesen 
Waffengeraͤthen getrieben werde, daher gegen Gewerbs 
und Handelsleute, die solche verfertigen oder veraͤu 
ßern, die gehörige Amtshandlung einzuleiten ist. 
Hofkanzellepv. 21. Nov. 1815. 
III. 
Gewehr- und Büchsenfabrication. 
§. 566. 
Jeder in Wien aufzunehmende Jung soll sechs Aufdin 
gung und 
Wochen vorher gehörig geprüͤfet werden. 
Freyspre 
Zeigt er hierzu die erforderliche Fähigkeit, so 
chung in 
er bey dem Handwerke, gegen Einlegung seines Tauf 
Wien. 
scheines und Stellung zweyer Bürgen, auf vier 
Jahre, und, wenn ihn der Lehrmeister zu kleiden
	        
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