Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

gung von 
Maschinen 
von Stahl 
und Eisen. 
Galante 
rie=Schlos 
ser haben 
sich von 
Stahlar 
beiten zu 
enthalten. 
Stahl 
schmiede 
können 
nur selbst 
erzeugte 
Waren 
verkaufen. 
Jn wie 
502 
halten erlaubt werden, weil es an Werkstühlen noch 
mangelt. 
Hofv. 25. Februar 1802. Verord. 29. August 1803. 
§. 534. 
Die Galanterieschlosser köͤnnen zwar auch gemeine 
Schlosserarbeiten verfertigen, allein dieses ist nicht 
auf die Stahlarbeiten auszudehnen. 
Hofv. 7. März 1799. Reggs. Jnt. 21. März 1799. 
S. übrigens §. 541. 
§. 535. 
Die Stahlschmiede sind nur befugt, die Waren, 
welche sie selbst verfertigen, und worunter die Gefaͤße 
zu den Seitengewehren begriffen sind, zu verkaufen; 
dürfen aber mit anderen von ihnen nicht verfer 
tigten Waren keinen Handel treiben, weil sie keine 
Handelsleute sind; und hieraus folgt, daß ihnen nicht 
wie den Galanterie-Händelsleuten erlaubt seyn kann, 
mit montirten Seitengewehren zu handeln, welches sie 
auch bisher nicht gethan haben. 
Hofd. 27. November 1795. 
4. 
Feilhauerey. 
§. 536. 
Den Feilhauern ist die Zeichenkunst nicht so
	        
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