gung von
Maschinen
von Stahl
und Eisen.
Galante
rie=Schlos
ser haben
sich von
Stahlar
beiten zu
enthalten.
Stahl
schmiede
können
nur selbst
erzeugte
Waren
verkaufen.
Jn wie
502
halten erlaubt werden, weil es an Werkstühlen noch
mangelt.
Hofv. 25. Februar 1802. Verord. 29. August 1803.
§. 534.
Die Galanterieschlosser köͤnnen zwar auch gemeine
Schlosserarbeiten verfertigen, allein dieses ist nicht
auf die Stahlarbeiten auszudehnen.
Hofv. 7. März 1799. Reggs. Jnt. 21. März 1799.
S. übrigens §. 541.
§. 535.
Die Stahlschmiede sind nur befugt, die Waren,
welche sie selbst verfertigen, und worunter die Gefaͤße
zu den Seitengewehren begriffen sind, zu verkaufen;
dürfen aber mit anderen von ihnen nicht verfer
tigten Waren keinen Handel treiben, weil sie keine
Handelsleute sind; und hieraus folgt, daß ihnen nicht
wie den Galanterie-Händelsleuten erlaubt seyn kann,
mit montirten Seitengewehren zu handeln, welches sie
auch bisher nicht gethan haben.
Hofd. 27. November 1795.
4.
Feilhauerey.
§. 536.
Den Feilhauern ist die Zeichenkunst nicht so