Welche
Gewerbe
hierher ge
hören.
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Zur Begünstigung der inländischen in Eisen arbei
tenden Gewerben ist jedoch denselben die Einfuhr des (mi
Reggs. Circ. vom 4. May 1817 verbothenen) alten und
Brucheisens, wo der leichtece Bezug desselben eintritt
gegen vorläufige Bewilligung der Regierung und gegen
Entrichtung eines 5 3 Einfuhrszolles, welcher, nach der
in dem neuen Eisentariffe fuͤr diese Artikel angenomme
nen Schaͤtzung von 4 fl. pr. Centner, mit 12 kr. entfallt.
gestattet worden.
Die Regierung wurde daher ermäͤchtigt, den in
Eisen arbeitenden Gewerben diese Bewilligung, jedoch
nur auf bestimmte dem Gewerbsbetriebe der Bittstel
ler angemessene Quantitaͤten, und nur von Jahr zu Jahr
zu ertheilen.
Reggsv. 27. August 1819.
Nun kommt von den einzelnen drey Classen
der Eisen= und Stahlarbeiter zu handeln.
A.
Classe der Grobzeug= und Schneidschmiede.
§. 518.
Jn die Classe der Grobzeug und Schneid
schmiede gehören: a. die Hammerschmiede;
b. die Knittel=Schrott=Sensen-Schwert
Klingen=Säge- und Hackenschmiede; c. die