Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

Welche 
Gewerbe 
hierher ge 
hören. 
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Zur Begünstigung der inländischen in Eisen arbei 
tenden Gewerben ist jedoch denselben die Einfuhr des (mi 
Reggs. Circ. vom 4. May 1817 verbothenen) alten und 
Brucheisens, wo der leichtece Bezug desselben eintritt 
gegen vorläufige Bewilligung der Regierung und gegen 
Entrichtung eines 5 3 Einfuhrszolles, welcher, nach der 
in dem neuen Eisentariffe fuͤr diese Artikel angenomme 
nen Schaͤtzung von 4 fl. pr. Centner, mit 12 kr. entfallt. 
gestattet worden. 
Die Regierung wurde daher ermäͤchtigt, den in 
Eisen arbeitenden Gewerben diese Bewilligung, jedoch 
nur auf bestimmte dem Gewerbsbetriebe der Bittstel 
ler angemessene Quantitaͤten, und nur von Jahr zu Jahr 
zu ertheilen. 
Reggsv. 27. August 1819. 
Nun kommt von den einzelnen drey Classen 
der Eisen= und Stahlarbeiter zu handeln. 
A. 
Classe der Grobzeug= und Schneidschmiede. 
§. 518. 
Jn die Classe der Grobzeug und Schneid 
schmiede gehören: a. die Hammerschmiede; 
b. die Knittel=Schrott=Sensen-Schwert 
Klingen=Säge- und Hackenschmiede; c. die
	        
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