Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

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machte Ansage, auf der Herberge geziemend gekleide 
und bey dem Eintritte zur Lade ohne Stock oder Sei 
tengewehr erscheinen. Daselbst hat jeder Gesell in Ge 
genwart des Commissärs und der beyden Beysitzmei 
ster die quartalige Auflage mit 24 kr. zur Gesellenlade 
ordentlich zu erlegen. 
Diese Lade soll mit drey verschiedenen Schlössern 
gesperret seyn, und zu dem einen der Commissär, zu 
dem andern der ältere Beysitzmeister, und zu dem drit 
ten der jeweilige erste Altgesell den Schlüssel haben. 
W. Drahtzieher Gesellen=Ord. 25. Sept. 1775. §. 2. 
Die Gesellen sollen sich übrigens bey diesen Zu 
sammenkünften besonders fittsam und friedlich betra 
gen, folglich nicht das mindeste Geschrey oder Getöse 
erregen, nicht zanken, spotten oder schimpfen, und 
vorzüglich ihrem Commissäre und den beyden Beysitz 
meistern den schuldigen Gehorsam und die gebührende 
Achtung bezeigen. 
Eod. §. 3. 
Wer sich wider diesen Artikel verginge, ist nach 
Beschaffenheit des Vergehens um 20, 30, 45 kr., ja 
auch um 1 fl. zur Gesellenlade zu bestrafen, oder, im 
Falle eines schwereren Verbrechens, der Obrigkeit an 
zuzeigen. Hätte ein Gesell wider den andern eine 
Klage anzumelden, so hat er um die dießfällige Er 
laubniß zu bitten, und sodann seine Beschwerden ste=
	        
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