464
machte Ansage, auf der Herberge geziemend gekleide
und bey dem Eintritte zur Lade ohne Stock oder Sei
tengewehr erscheinen. Daselbst hat jeder Gesell in Ge
genwart des Commissärs und der beyden Beysitzmei
ster die quartalige Auflage mit 24 kr. zur Gesellenlade
ordentlich zu erlegen.
Diese Lade soll mit drey verschiedenen Schlössern
gesperret seyn, und zu dem einen der Commissär, zu
dem andern der ältere Beysitzmeister, und zu dem drit
ten der jeweilige erste Altgesell den Schlüssel haben.
W. Drahtzieher Gesellen=Ord. 25. Sept. 1775. §. 2.
Die Gesellen sollen sich übrigens bey diesen Zu
sammenkünften besonders fittsam und friedlich betra
gen, folglich nicht das mindeste Geschrey oder Getöse
erregen, nicht zanken, spotten oder schimpfen, und
vorzüglich ihrem Commissäre und den beyden Beysitz
meistern den schuldigen Gehorsam und die gebührende
Achtung bezeigen.
Eod. §. 3.
Wer sich wider diesen Artikel verginge, ist nach
Beschaffenheit des Vergehens um 20, 30, 45 kr., ja
auch um 1 fl. zur Gesellenlade zu bestrafen, oder, im
Falle eines schwereren Verbrechens, der Obrigkeit an
zuzeigen. Hätte ein Gesell wider den andern eine
Klage anzumelden, so hat er um die dießfällige Er
laubniß zu bitten, und sodann seine Beschwerden ste=