Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

335 
Uebrigens gehören die Goldschlägerey, Gold 
und Silberplatirerey u.s. w., auf welche beson 
dere Befugnisse ertheilet werden, auch hierher. 
Gold=Silber = und Galanteriewaren 
Verfertigung. 
§. 361. 
Probe 
Ein in Wien eintretender Gold=Silber= und Ga 
zeit vor der 
lanteriearbeiter Lehrjunge soll nicht länger als ein hal 
Aufdin 
bes Jahr in der Probe stehen; sodann aber, wenn sons 
gung in 
keine erheblichen Ursachen obwalten, sogleich aufgedun- Wien. 
gen, und ihm das halbe Probejahr an den Lehrjahren 
zu guten gerechnet werden. 
W. Landw.=Ord. 18. Oct. 1775. 
§. 362. 
Aufdin 
Jeder, der bey dem Mittel der bürgerl. Gold 
und Silberarbeiter in Wien die Profession erlernen gung und 
Lernzeit. 
will, soll übrigens 6 Jahre in der Lehre stehen, und 
bey dem Aufdingen 1 fl. 30 kr. in die Lade erlegen 
zwey Meister als Zeugen haben, und bey einem Mei 
ster allein auslernen; es wären denn wichtige Ursachen 
vorhanden, vermög welchem er demselben abgenom 
men, und einem anderen übergeben würde, welche al 
lezeit vorher der Behörde zur Untersuchung und Ent 
scheidung anzuzeigen sind. 
Eud.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer