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Uebrigens gehören die Goldschlägerey, Gold
und Silberplatirerey u.s. w., auf welche beson
dere Befugnisse ertheilet werden, auch hierher.
Gold=Silber = und Galanteriewaren
Verfertigung.
§. 361.
Probe
Ein in Wien eintretender Gold=Silber= und Ga
zeit vor der
lanteriearbeiter Lehrjunge soll nicht länger als ein hal
Aufdin
bes Jahr in der Probe stehen; sodann aber, wenn sons
gung in
keine erheblichen Ursachen obwalten, sogleich aufgedun- Wien.
gen, und ihm das halbe Probejahr an den Lehrjahren
zu guten gerechnet werden.
W. Landw.=Ord. 18. Oct. 1775.
§. 362.
Aufdin
Jeder, der bey dem Mittel der bürgerl. Gold
und Silberarbeiter in Wien die Profession erlernen gung und
Lernzeit.
will, soll übrigens 6 Jahre in der Lehre stehen, und
bey dem Aufdingen 1 fl. 30 kr. in die Lade erlegen
zwey Meister als Zeugen haben, und bey einem Mei
ster allein auslernen; es wären denn wichtige Ursachen
vorhanden, vermög welchem er demselben abgenom
men, und einem anderen übergeben würde, welche al
lezeit vorher der Behörde zur Untersuchung und Ent
scheidung anzuzeigen sind.
Eud.