Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

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§. 250. 
Aufstel 
Die von den Landesprivilegirten Zitz- und Cotton 
lung von 
fabrikanten im Lande unter der Ens getroffene Wahl 
Repräsen 
von fünf Repräsentanten aus ihrer Mitte wurde, in so 
tanten der 
lang als nicht allenfalls von Seite der Staatsverwal 
in N. Oe. 
befindli 
tung selbst eine andere Bestimmung getroffen werden 
chen Lan 
sollte, zur Nachricht genommen. 
despeivile 
Com. Hofkv. 1. Dec. 1817. Reggs. Jnt. 8. Dec. 1817. 
girten Cot 
B. 
tonfabri 
ken. 
Leinwanddruckerey. 
§. 251. 
Natur 
Die Leinwanddruckerey, in Verbindung mit 
und Be 
der Weberey, ist laut §. 4 des I. Theils dieser beson 
schaffenheit 
dern Gewerbs- und Handelsgesetzkunde auf dem 
dieses Ge= 
werbes. 
Lande freygegeben: dagegen gibt es noch in Wien 
eine eigene Innung der bürgerlichen Leinwanddrucker 
und Spaliermacher, von welcher letztern zwar unter dem 
Artikel SSpaliermacher besondere Erwähnung ge 
schieht, die jedoch gemeinschaftliche Innungsartikel haben. 
Jn Wien gibt es übrigens 12 Leinwanddrucker 
kammerhändel in einem Normalpreise von 2362 fl. 
§. 252. 
Wie die 
Den Leinwanddruckerey-Fabriksinhabern ist zwar 
Aufnahme 
freye Hand zu lassen, Lehrjungen nach ihrem Bedarfe 
von Lehr 
und Convenienz aufzunehmen; da jedoch dem Staate 
jungen vor 
Fabriken, daran gelegen ist, daß diese Lehrjungen in ihrer Kunst
	        
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