236
§. 250.
Aufstel
Die von den Landesprivilegirten Zitz- und Cotton
lung von
fabrikanten im Lande unter der Ens getroffene Wahl
Repräsen
von fünf Repräsentanten aus ihrer Mitte wurde, in so
tanten der
lang als nicht allenfalls von Seite der Staatsverwal
in N. Oe.
befindli
tung selbst eine andere Bestimmung getroffen werden
chen Lan
sollte, zur Nachricht genommen.
despeivile
Com. Hofkv. 1. Dec. 1817. Reggs. Jnt. 8. Dec. 1817.
girten Cot
B.
tonfabri
ken.
Leinwanddruckerey.
§. 251.
Natur
Die Leinwanddruckerey, in Verbindung mit
und Be
der Weberey, ist laut §. 4 des I. Theils dieser beson
schaffenheit
dern Gewerbs- und Handelsgesetzkunde auf dem
dieses Ge=
werbes.
Lande freygegeben: dagegen gibt es noch in Wien
eine eigene Innung der bürgerlichen Leinwanddrucker
und Spaliermacher, von welcher letztern zwar unter dem
Artikel SSpaliermacher besondere Erwähnung ge
schieht, die jedoch gemeinschaftliche Innungsartikel haben.
Jn Wien gibt es übrigens 12 Leinwanddrucker
kammerhändel in einem Normalpreise von 2362 fl.
§. 252.
Wie die
Den Leinwanddruckerey-Fabriksinhabern ist zwar
Aufnahme
freye Hand zu lassen, Lehrjungen nach ihrem Bedarfe
von Lehr
und Convenienz aufzunehmen; da jedoch dem Staate
jungen vor
Fabriken, daran gelegen ist, daß diese Lehrjungen in ihrer Kunst