Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

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daran gelegen ist, daß diese Lehrjungen in ihrer durch Cot 
tonfabriks 
Kunst vollkommen ausgebildet, und zu tauglicher 
Inhaber. 
Arbeitern geschaffen werden; so ist gesammten Cotton 
druckerey=Inhabern aufgetragen, daß sie mit den 
Elzern, oder Vormündern der aufzunehmenden Lehr 
jungen, nach einer angemessenen Probezeit, ordent 
liche Contracte anstossen, dagegen sich aber verbindlich 
machen sollen, gedachte Lehrjungen vollkommen aus 
lehren, und solche nicht vor der Zeit ohne wichtige 
Ursache entlassen zu wollen; auch ist denselben auf 
gelegt, den austretenden, oder von ihnen zu entlassen 
den Gesellen, ordentliche Entlaßscheine zu ertheilen. 
Hofd. 26. October 1789. 
§. 247. 
Hierzu 
Bey Druckern auf Baumwollwaren können auch 
können 
Weibspersonen statt Gesellen verwendet werden; 
auch Frau 
Hofv. 15. October 1801. 
enzimmer 
und die Abschaffung der Weibspersonen zum Einpass 
verwendet 
wird nicht gestattet. 
werden. 
Hofv. 15. Juny 1802. Reggs. Jnt. 29. Juny 1802. 
§. 248. 
Es gibe 
In Ansehung der Tüchchendrucker hat es zwar 
eigene Be 
bey den ihnen ertheilten Befugnissen zu verbleiben 
fugnisse 
wann jedoch bey selben Cottontücher oder Cottonlein 
auf Tüch 
wand in Stücken angetroffen würden, welche zum chendruck. 
Drucke bestimmt sind, und nicht gehörig gestämpelt
	        
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