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daran gelegen ist, daß diese Lehrjungen in ihrer durch Cot
tonfabriks
Kunst vollkommen ausgebildet, und zu tauglicher
Inhaber.
Arbeitern geschaffen werden; so ist gesammten Cotton
druckerey=Inhabern aufgetragen, daß sie mit den
Elzern, oder Vormündern der aufzunehmenden Lehr
jungen, nach einer angemessenen Probezeit, ordent
liche Contracte anstossen, dagegen sich aber verbindlich
machen sollen, gedachte Lehrjungen vollkommen aus
lehren, und solche nicht vor der Zeit ohne wichtige
Ursache entlassen zu wollen; auch ist denselben auf
gelegt, den austretenden, oder von ihnen zu entlassen
den Gesellen, ordentliche Entlaßscheine zu ertheilen.
Hofd. 26. October 1789.
§. 247.
Hierzu
Bey Druckern auf Baumwollwaren können auch
können
Weibspersonen statt Gesellen verwendet werden;
auch Frau
Hofv. 15. October 1801.
enzimmer
und die Abschaffung der Weibspersonen zum Einpass
verwendet
wird nicht gestattet.
werden.
Hofv. 15. Juny 1802. Reggs. Jnt. 29. Juny 1802.
§. 248.
Es gibe
In Ansehung der Tüchchendrucker hat es zwar
eigene Be
bey den ihnen ertheilten Befugnissen zu verbleiben
fugnisse
wann jedoch bey selben Cottontücher oder Cottonlein
auf Tüch
wand in Stücken angetroffen würden, welche zum chendruck.
Drucke bestimmt sind, und nicht gehörig gestämpelt