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er das erste Mahl um 15 kr. zu bestrafen, und dem
ungeachtet sein Auflaggeld nachzutragen zu verhalten.
Wenn er aber zum zweyten Mahle-ausbliebe, so
ist von Seite des Commissärs mit schärferer Ahndung
wider ihn zu verfahren.
W. Jnnungs Art. 15. July 1773. §. 2.
XII. Absatz.
Schnür- und Knöpfmacherey.
§. 218.
Vorerin
Obschon das Knöpfmachen laut §. 9 des
nerung.
1. Theils dieser besondern Gewerbs- und Handels
gesetzkunde freygegeben ist, so gibt es doch in Wien
eine Innung der bürgerlichen Knöpfmacher dann
ungarischen Schnür- und Knöpfmacher, von denen
hier die Rede ist.
Auch werden auf die Verfertigung von Häng
schnüre eigene Befugnisse ertheilet.
§. 219.
Jeder aufzunehmende Knöpfmacherjunge soll 6 Aufdin
Wochen vorher geprüfet werden. Läßt er die erforderliche gung in
Wien.
Fähigkeit von sich spüren, so ist er bey versammel
tem Handwerke, gegen Einlegung seines Taufscheins
und Stellung zweyer Bürgen, auf 4 Jahre, und
wenn ihn der Lehrmeister durch die Lehrzeit zu kleiden
Bes. Gew. u. Handelsgesetzk. II. Th. 1. B.O