Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

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er das erste Mahl um 15 kr. zu bestrafen, und dem 
ungeachtet sein Auflaggeld nachzutragen zu verhalten. 
Wenn er aber zum zweyten Mahle-ausbliebe, so 
ist von Seite des Commissärs mit schärferer Ahndung 
wider ihn zu verfahren. 
W. Jnnungs Art. 15. July 1773. §. 2. 
XII. Absatz. 
Schnür- und Knöpfmacherey. 
§. 218. 
Vorerin 
Obschon das Knöpfmachen laut §. 9 des 
nerung. 
1. Theils dieser besondern Gewerbs- und Handels 
gesetzkunde freygegeben ist, so gibt es doch in Wien 
eine Innung der bürgerlichen Knöpfmacher dann 
ungarischen Schnür- und Knöpfmacher, von denen 
hier die Rede ist. 
Auch werden auf die Verfertigung von Häng 
schnüre eigene Befugnisse ertheilet. 
§. 219. 
Jeder aufzunehmende Knöpfmacherjunge soll 6 Aufdin 
Wochen vorher geprüfet werden. Läßt er die erforderliche gung in 
Wien. 
Fähigkeit von sich spüren, so ist er bey versammel 
tem Handwerke, gegen Einlegung seines Taufscheins 
und Stellung zweyer Bürgen, auf 4 Jahre, und 
wenn ihn der Lehrmeister durch die Lehrzeit zu kleiden 
Bes. Gew. u. Handelsgesetzk. II. Th. 1. B.O
	        
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