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Erlag des Einschreibgeldes von 1 fl. 30 kr. zu ver
stehen ist.
Eod. §. 5.
§. 203.
Keiner soll fernerhin, wer er auch sey, der Perl
stickerordnung, oder dem Kunstverbande einverleibt wer
den, er habe denn zuvor seinen Geburts- und Lehr
brief, dann die Beweise, daß er sich waͤhrend der
Gesellenjahre untadelhaft aufgeführt habe, vorgelegt
hat er dieses erfüllt, so soll er sich bey dem aͤltesten
Vorsteher der Kunst, um Mitgenosse zu werden, ge
hörig melden, und ihm sodann die Verfertigung
des Stückes aufgegeben werden.
Eod. §. 1.
§. 204.
Dieses bestund ehemahls in Verfertigung des
Bildnisses des heiligen Josephs, wie er in der
Ordnung gemahlt und abgebildet ist, von Gold und
Silber gestickt, ein Drittel hoch, und mußte der
Proportion nach, erhaben seyn, und längstens inner
halb eines Jahres verfertiget werden. Nach abgeleg
ter Probe ist derselbe nach Erkenntniß der ältesten
Vorsteher, gegen Erlegung von 10 Thaler zur Lade,
zu einem Mitgliede der Kunst auf- und auzunehmen,
und dem Magistrate zum Bürgerrechte vorzustellen.
Ein Fremder, oder auch von andern Orten her¬
Meister
werdung.
Kunst
stück.