Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

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Erlag des Einschreibgeldes von 1 fl. 30 kr. zu ver 
stehen ist. 
Eod. §. 5. 
§. 203. 
Keiner soll fernerhin, wer er auch sey, der Perl 
stickerordnung, oder dem Kunstverbande einverleibt wer 
den, er habe denn zuvor seinen Geburts- und Lehr 
brief, dann die Beweise, daß er sich waͤhrend der 
Gesellenjahre untadelhaft aufgeführt habe, vorgelegt 
hat er dieses erfüllt, so soll er sich bey dem aͤltesten 
Vorsteher der Kunst, um Mitgenosse zu werden, ge 
hörig melden, und ihm sodann die Verfertigung 
des Stückes aufgegeben werden. 
Eod. §. 1. 
§. 204. 
Dieses bestund ehemahls in Verfertigung des 
Bildnisses des heiligen Josephs, wie er in der 
Ordnung gemahlt und abgebildet ist, von Gold und 
Silber gestickt, ein Drittel hoch, und mußte der 
Proportion nach, erhaben seyn, und längstens inner 
halb eines Jahres verfertiget werden. Nach abgeleg 
ter Probe ist derselbe nach Erkenntniß der ältesten 
Vorsteher, gegen Erlegung von 10 Thaler zur Lade, 
zu einem Mitgliede der Kunst auf- und auzunehmen, 
und dem Magistrate zum Bürgerrechte vorzustellen. 
Ein Fremder, oder auch von andern Orten her¬ 
Meister 
werdung. 
Kunst 
stück.
	        
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