Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

Reche 
zur Hal 
tung eige 
ner Ständ 
chen oder 
Gewölber 
in Wien. 
Aufdin 
gung in 
Wien. 
Gesellen 
zeit. 
186 
§. 200. 
Jeder W. Bundmacher kann in der Stadt besonders 
in einer Gasse seine Arbeit oder Ware, entweder auf 
einem Ständchen, oder in einem Gewölbe feil haben. 
W. Jnnungs Ord. 6. November 1713. §. 11. 
X. Absatz. 
Gold= und Perlstickerey. 
§. 201. 
Ein Lehrjunge hat 6 Lehrjahre zu voll 
strecken, und bey der Aufdingung 1 fl. 30 kr. Auf 
dinggeld zur Lade zu erlegen, welches hernach auch 
auf die Freysprechung dieser Erlegung halber zu ver 
stehen ist. 
W. Handw. Ord. 13. September 1688. §. 4. 
§. 202. 
Wann nun ein dergleichen Lehrjunge seine Lehr 
jahre redlich vollstreckt hat, und darüber losgesprochen 
worden ist, so soll derselbe als Gesell 2 Jahre lang 
in der Fremde wandern, und sich in der Kunst ver 
vollkommen. 
Bey dessen Zurückkunft, sofern er ein Kunst 
mitgenoß zu werden Willens wäre, hat er sich wenig 
stens ein Jahr vorher deßhalb bey der Lade zu mel 
den, und schriftlich vormerken zu lassen, welches auch 
auf alle fremde ausgelernte Perlheftergesellen gegen
	        
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