Reche
zur Hal
tung eige
ner Ständ
chen oder
Gewölber
in Wien.
Aufdin
gung in
Wien.
Gesellen
zeit.
186
§. 200.
Jeder W. Bundmacher kann in der Stadt besonders
in einer Gasse seine Arbeit oder Ware, entweder auf
einem Ständchen, oder in einem Gewölbe feil haben.
W. Jnnungs Ord. 6. November 1713. §. 11.
X. Absatz.
Gold= und Perlstickerey.
§. 201.
Ein Lehrjunge hat 6 Lehrjahre zu voll
strecken, und bey der Aufdingung 1 fl. 30 kr. Auf
dinggeld zur Lade zu erlegen, welches hernach auch
auf die Freysprechung dieser Erlegung halber zu ver
stehen ist.
W. Handw. Ord. 13. September 1688. §. 4.
§. 202.
Wann nun ein dergleichen Lehrjunge seine Lehr
jahre redlich vollstreckt hat, und darüber losgesprochen
worden ist, so soll derselbe als Gesell 2 Jahre lang
in der Fremde wandern, und sich in der Kunst ver
vollkommen.
Bey dessen Zurückkunft, sofern er ein Kunst
mitgenoß zu werden Willens wäre, hat er sich wenig
stens ein Jahr vorher deßhalb bey der Lade zu mel
den, und schriftlich vormerken zu lassen, welches auch
auf alle fremde ausgelernte Perlheftergesellen gegen