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und Ausfuhr der genannten Artikel festgesetzten Zoll-verfertigten
Waren
gebühren haben an allen Grenzen der österr. Monarchie
dann auf
gleichförmig zu gelten.
Baum
2. Der Verkehr mit diesen Artikeln im Innern wollgarne.
der Monarchie, nähmlich zwischen den alten und den
neu erworbenen Provinzen (mit Ausnahme von Un
garn, Siebenbürgen, Dalmatien, Istrien
und der Freyhäfen von Triest und Fiume, mit In
begriff der dazu gehörigen außer der Zolllinie ge
legenen Districte) ist ganz zollfrey unter der Be
dingung gestattet, daß die einzelnen jedesmahl mit
der gehörigen Legitimation über die inländische Er
zeugung zu begleitenden Parthien der Untersuchung
bey den Zollämtern an der Zwischenlinie unterworfen
bleiben, welche sich überzeugen müssen, ob darunter
nicht andere der Verzollung an der Zwischenlinie
unterliegende Artikel beygepackt sind.
3. In dem Verkehre mit Ungarn und mit den
übrigen Provinzen, wo die alt österr. Zollverfassung
in Ausübung stehet, haben in so fern, als in dem
Tariffe nicht schon besondere Bestimmungen enthalten
sind, die über diesen Verkehr in der Zoll- und Drey
ßigstordnung enthaltenen allgemeinen Grundsätze in
Anwendung zu kommen.
4. Dagegen wurden aber auch alle diejenigen
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