Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

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und Ausfuhr der genannten Artikel festgesetzten Zoll-verfertigten 
Waren 
gebühren haben an allen Grenzen der österr. Monarchie 
dann auf 
gleichförmig zu gelten. 
Baum 
2. Der Verkehr mit diesen Artikeln im Innern wollgarne. 
der Monarchie, nähmlich zwischen den alten und den 
neu erworbenen Provinzen (mit Ausnahme von Un 
garn, Siebenbürgen, Dalmatien, Istrien 
und der Freyhäfen von Triest und Fiume, mit In 
begriff der dazu gehörigen außer der Zolllinie ge 
legenen Districte) ist ganz zollfrey unter der Be 
dingung gestattet, daß die einzelnen jedesmahl mit 
der gehörigen Legitimation über die inländische Er 
zeugung zu begleitenden Parthien der Untersuchung 
bey den Zollämtern an der Zwischenlinie unterworfen 
bleiben, welche sich überzeugen müssen, ob darunter 
nicht andere der Verzollung an der Zwischenlinie 
unterliegende Artikel beygepackt sind. 
3. In dem Verkehre mit Ungarn und mit den 
übrigen Provinzen, wo die alt österr. Zollverfassung 
in Ausübung stehet, haben in so fern, als in dem 
Tariffe nicht schon besondere Bestimmungen enthalten 
sind, die über diesen Verkehr in der Zoll- und Drey 
ßigstordnung enthaltenen allgemeinen Grundsätze in 
Anwendung zu kommen. 
4. Dagegen wurden aber auch alle diejenigen 
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