Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

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§. 99. 
Zoll=Be 
In Ansehung der Aus-= und Durchfuhr der Hasen 
günstigung 
bälge und Haare hat es bey den allgemeinen Vor 
der Hut 
schriften zu verbleiben. Jedoch wird wegen der letzte 
macher 
hinsichtlich ren die Aufmerksamkeit der Zollbehoͤrden anbefohlen. 
der Hasen 
Hofbesch. 19. July 1790. 
bälge. 
Die strengste Wachsamkeit ist gegen den Scheich 
handel mit inländischen Hasenbälgen anzuwenden. 
Hofv. 30. Octob. 1798. Reggs Jnt. 7. Decemb. 1798. 
S auch Th. 1. dieser besondern Gewerbs- und Handelsge 
setzkunde §. 78. 
§. 100. 
Gebüh 
Zur Bestreitung der nothwendigen, die Gesellen 
ren und 
dieser Innung treffenden Auslagen ist eine eigene Cassa 
Auflage 
vorhanden, an welche 
der Gesel 
1. jeder einwandernde Gesell, sobald er in Wien 
lon. 
in Arbeit tritt, eine Einschreibgebühr von 12 kr. und 
2. eine vier wöchentliche Auflage von 8 kr. zu be 
richtigen hat. 
Zur Berichtigung dieser Gesellen-Auflagen hat 
jeder Gesell bey der Versammlung persoͤnlich zu erschei 
nen, und seine Auflage zu bezahlen, oder selbe durch 
einen Mitgesellen bezahlen zu lassen, widrigens der 
Saumselige um 16 kr. zur Lade bestrafet werden soll. 
W. Gesellen= und Zuschick=Ord. v. 3. Febr. 1815. §§. 22. 24.
	        
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