Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

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auch in den vorigen Zeiten die Hutmacher in Wien das 
Befugniß nicht hatten die Hüte zu fuͤttern, und da, so 
lang Hutstepper bestehen, sie in ihren Gerechtsamen ge 
schützet werden müssen, so sollen die Hutmacher auf 
den Verkauf der glatten Hüte sich beschränken; doch 
wird kein Anstand genommen, ihnen das Stülpen und 
Füttern der Hüte, wie auch die Anbringung jener Ver 
zierungen, die ihnen die Käufer zu dem Ende überge 
ben, zu erlauben, ohne jedoch die Erlaubniß auf die 
Ausstellung dergleichen verzierter Hüte auszudehnen, 
so wie sie auch auf ihren Schildern die darauf vorge 
stellten Verzierungen der Hüte wegstreichen lassen muͤssen. 
Hofentschl. 31. Oct. 1793. Reggsv. 15. Novemb. 1793. 
§. 97. 
Den mit Landesfabriksbefugnissen begabten Hut 
machern ist dagegen jede Verzierung und der Verkau 
aller Gattungen vollkommen adjustirter Hüte gestattet. 
Com. Hofkv. 11. Octob. 1816. 
§. 98. 
Es entspricht dem Grundsatze der Industriallei 
tung, wenn auf einzelne Zweige einer Fabrication 
und nahmentlich auf das Zurichten der Hüte ab 
gesonderte Befugnisse, an geschickte Individuen in die 
sem Zweige ertheilet werden. 
Hofkammerd. 21. Decemb. 1816. Reggs. Jnt. 13. März 1816. 
Ausge 
dehnteres 
Recht der 
Landes 
sabriken. 
Auf das 
Hutzurich 
ten werden 
auch eigene 
Befugniße: 
ertheilt.
	        
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