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auch in den vorigen Zeiten die Hutmacher in Wien das
Befugniß nicht hatten die Hüte zu fuͤttern, und da, so
lang Hutstepper bestehen, sie in ihren Gerechtsamen ge
schützet werden müssen, so sollen die Hutmacher auf
den Verkauf der glatten Hüte sich beschränken; doch
wird kein Anstand genommen, ihnen das Stülpen und
Füttern der Hüte, wie auch die Anbringung jener Ver
zierungen, die ihnen die Käufer zu dem Ende überge
ben, zu erlauben, ohne jedoch die Erlaubniß auf die
Ausstellung dergleichen verzierter Hüte auszudehnen,
so wie sie auch auf ihren Schildern die darauf vorge
stellten Verzierungen der Hüte wegstreichen lassen muͤssen.
Hofentschl. 31. Oct. 1793. Reggsv. 15. Novemb. 1793.
§. 97.
Den mit Landesfabriksbefugnissen begabten Hut
machern ist dagegen jede Verzierung und der Verkau
aller Gattungen vollkommen adjustirter Hüte gestattet.
Com. Hofkv. 11. Octob. 1816.
§. 98.
Es entspricht dem Grundsatze der Industriallei
tung, wenn auf einzelne Zweige einer Fabrication
und nahmentlich auf das Zurichten der Hüte ab
gesonderte Befugnisse, an geschickte Individuen in die
sem Zweige ertheilet werden.
Hofkammerd. 21. Decemb. 1816. Reggs. Jnt. 13. März 1816.
Ausge
dehnteres
Recht der
Landes
sabriken.
Auf das
Hutzurich
ten werden
auch eigene
Befugniße:
ertheilt.