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Die Messerschmiede haben aber auch keinen Grund
sich dagegen zu beschweren, da die Schleifer solche
nicht verfertigen, sondern von ihnen abnehmen, folg
lich ihren Absatz erweitern.
Wenn jedoch die Schleifer diese Waren eben nicht
von den W. Messerschmieden, sondern von Fabriken
oder von Arbeitern in andern Orten beziehen, so
müssen sie sich dieß nur selbst, und der Qualität
ihrer Erzeugnisse zuschreiben, in welcher Beziehung
es auch dem Publicum nicht verwehret seyn kann, sein
Bedürfniß anders woher zu befriedigen.
Bey diesen für die gute Bedienung des Publi
cums sprechenden Verhältnissen, wäre um so weniger
Ursache den bürgerl. Schleifern den Verkauf eines
Artikels zu untersagen, der so vielen andern bloß
Handel treibenden Individuen eingeräumt ist.
Stadthauptmannschaftl. Entschl. 16. November 1809.
Reggs. Bestätigung vom 6. July 1810.
S. auch II. Th. dieser besondern Gew. und Handels
gesetzk. Artikel Messer= und Zeugschmiede.
§. 783.
Niemanden, wer er immer sey, auch keinem Schusz
Soldaten ist erlaubet in Haͤusern oder an oͤffentlichen vor Störer.
Orten lang oder kurz zu schleifen, sie seyen dann dazu
befüht, und zwar bey sonstiger Wegnahme der Arbeit
und des Werkzeuges.
W. Handw. Ord. 5. May 1665. §. 11.