Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 1)

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Die Messerschmiede haben aber auch keinen Grund 
sich dagegen zu beschweren, da die Schleifer solche 
nicht verfertigen, sondern von ihnen abnehmen, folg 
lich ihren Absatz erweitern. 
Wenn jedoch die Schleifer diese Waren eben nicht 
von den W. Messerschmieden, sondern von Fabriken 
oder von Arbeitern in andern Orten beziehen, so 
müssen sie sich dieß nur selbst, und der Qualität 
ihrer Erzeugnisse zuschreiben, in welcher Beziehung 
es auch dem Publicum nicht verwehret seyn kann, sein 
Bedürfniß anders woher zu befriedigen. 
Bey diesen für die gute Bedienung des Publi 
cums sprechenden Verhältnissen, wäre um so weniger 
Ursache den bürgerl. Schleifern den Verkauf eines 
Artikels zu untersagen, der so vielen andern bloß 
Handel treibenden Individuen eingeräumt ist. 
Stadthauptmannschaftl. Entschl. 16. November 1809. 
Reggs. Bestätigung vom 6. July 1810. 
S. auch II. Th. dieser besondern Gew. und Handels 
gesetzk. Artikel Messer= und Zeugschmiede. 
§. 783. 
Niemanden, wer er immer sey, auch keinem Schusz 
Soldaten ist erlaubet in Haͤusern oder an oͤffentlichen vor Störer. 
Orten lang oder kurz zu schleifen, sie seyen dann dazu 
befüht, und zwar bey sonstiger Wegnahme der Arbeit 
und des Werkzeuges. 
W. Handw. Ord. 5. May 1665. §. 11.
	        
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