Inhaltsverzeichnis : Bodungen, Friedrich Wilhelm von: ¬Das königlich-hannöversche Wechsel-Recht in alphabetischer Ordnung

Protest
wegen
nicht  erfolgter ¬

Zahlung.
Zeit  der
Einsendung ¬
  des
Protestes.

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nur  schuldig,  dieses  am  nächsten  Tage,  der
für  ihn  kein  Festtag  ist,  zu  thun.  Eben  dieses ¬
  gilt  von  dem  jüdischen  Trassaten  in  Hinsicht ¬
  des  Sabbaths  oder  eines  andern  Feiertages. =

§.  26.
Erfolgt  die  Zahlung  nicht  dem  Wechsel  gemäß
zur  Verfallzeit:  so  muß  der  Präsentant  zu  Bewahrung ¬
  seiner  und  seines  Committenten  strengen  Regreßklage, ¬
  unter  Vorlegung  des  acceptirten  Wechsels, ¬
  wenn  derselbe  ein  trassirter  ist,  bei  dem  Acceptanten, ¬
  und  wenn  der  Ort,  wo  die  Zahlung  zu  leisten,
von  dem  Wohnorte  des  Trassaten  verschieden  ist,
bei  demjenigen,  bei  welchem  er  domiciliirt  ist,  wegen
Nicht=Bezahlung  einen  Protest  leviren,  und  ungesäumt, =
  wenn  er  Mandatarius  ist,  diesen  an  seinen
Committenten  einschicken;  wenn  er  Eigenthümer  des
Wechsels  ist,  mindestens  denjenigen,  an  den  er  zuletzt
seinen  Regreß  zu  nehmen  gesonnen  ist,  davon  benachrichtigen. =

§.  27.
Der  Präsentant  ist  befugt,  diesen  Protest  zu  leviren, ¬
  sobald  der  Zahltag  abgelaufen  ist,  und  bei
Wechseln,  die  auf  Jahrmärkte  oder  auf  oder  nach
Sicht  lauten,  ist  er  schuldig,  dies  so  früh  zu  thun,
daß  er  davon  mit  der  nächsten  Post  die  Nachricht
einsenden  kann.  Bei  Wechseln  aber,  die  a  uso  oder
a  dato  gestellt  sind,  ist  er  nur  schuldig,  dieses  vor
Ablauf  einer  Frist  von  8  Tagen  nach  dem  Verfalltage ¬
  zu  thun,  welche  achttägige  Frist  hiemit  als  Ehren- ¬
  oder  Respect=Tage  für  Wechsel  dieser  Art
festgesetzt  wird.
Hat  er  den  Protest  früher  levirt,  der  Acceptant
            
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