Protest
wegen
nicht erfolgter ¬
Zahlung.
Zeit der
Einsendung ¬
des
Protestes.
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nur schuldig, dieses am nächsten Tage, der
für ihn kein Festtag ist, zu thun. Eben dieses ¬
gilt von dem jüdischen Trassaten in Hinsicht ¬
des Sabbaths oder eines andern Feiertages. =
§. 26.
Erfolgt die Zahlung nicht dem Wechsel gemäß
zur Verfallzeit: so muß der Präsentant zu Bewahrung ¬
seiner und seines Committenten strengen Regreßklage, ¬
unter Vorlegung des acceptirten Wechsels, ¬
wenn derselbe ein trassirter ist, bei dem Acceptanten, ¬
und wenn der Ort, wo die Zahlung zu leisten,
von dem Wohnorte des Trassaten verschieden ist,
bei demjenigen, bei welchem er domiciliirt ist, wegen
Nicht=Bezahlung einen Protest leviren, und ungesäumt, =
wenn er Mandatarius ist, diesen an seinen
Committenten einschicken; wenn er Eigenthümer des
Wechsels ist, mindestens denjenigen, an den er zuletzt
seinen Regreß zu nehmen gesonnen ist, davon benachrichtigen. =
§. 27.
Der Präsentant ist befugt, diesen Protest zu leviren, ¬
sobald der Zahltag abgelaufen ist, und bei
Wechseln, die auf Jahrmärkte oder auf oder nach
Sicht lauten, ist er schuldig, dies so früh zu thun,
daß er davon mit der nächsten Post die Nachricht
einsenden kann. Bei Wechseln aber, die a uso oder
a dato gestellt sind, ist er nur schuldig, dieses vor
Ablauf einer Frist von 8 Tagen nach dem Verfalltage ¬
zu thun, welche achttägige Frist hiemit als Ehren- ¬
oder Respect=Tage für Wechsel dieser Art
festgesetzt wird.
Hat er den Protest früher levirt, der Acceptant