Volltext : Tigerström, Friedrich Wilhelm von: ¬Die bonae fidei possessio oder Das Recht des Besitzes

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zugleich  immer  eine  wirkliche  Servitutberechtigung  ertheilt  worden ¬
  sein
Damit  ist  im  Uebrigen  die  Ersitzung  der  Servitut  ganz  unzusammenhängend. ¬
  Eine  Usucapion  der  Servitutberechtigung
war  nach  der  lex  Scribonia  nicht  zulässig,  da  die  Usucapion  sig
nur  auf  Eigenthum  beziehen  sollte.  Im  neuesten  Rechte,  nachdem ¬
  die  lougi  temporis  praescriptio  durch  Justinian  auch  für
die  Servituten  zur  Anwendung  gebracht  worden,  ist  die  Servitutberechtigung ¬
  ein  Gegenstand  selbstständiger  Verjährung.  In
Folge  dieses  Umstandes  gibt  es  für  das  neueste  Römische  Recht
eine  eigne  bonae  sidei  possessio  der  Servitut,  welche,  als  solche
rechtlich  geschützt,  zugleich  zum  Erwerb  einer  wirklichen  Servitut
führt.  Das  Rechtsverhältniß  ist  nemlich  hier  folgendes.  Ist  dem
Servitutberechtigten  die  Servitutberechtigung  übertragen  worden,
was  hier  immer  vorausgesetzt  wird,  der  Innehaber  also  bona
fide,  oder  was  dasselbe  ist,  nec  vi,  nec  clam,  nec  precario  im
Besitz,  und  kann  er  zugleich  den  justus  titulus  nachweisen,  daß
ihm  nemlich  die  Servitut  durch  einen  rechtmäßigen  Erwerbgrund
übertragen  sei,  so  wird  die  Servitut  binnen  10  oder  20  Jahren
erworben,  je  nachdem  von  praesentes  oder  absentes  die  Rede  ist.
Dies  ohne  Unterschied,  ob  die  Servitut  an  unbeweglichen,  oder
beweglichen  Gegenständen  zusteht.  Kann  dagegen  der  Jnnehaber, =
  während  er  sich  dennoch  boua  fide  befindet,  keinen  justus
titulus  nachweisen,  so  wird  er  erst  in  30  Jahren  die  Servitut
erwerben,  ebenso  wie  es  bei  dem  Eigenthum  der  Fall  ist.  Wo
ferner  das  Eigenthum  an  einzelnen  Gegenständen  erst  in  einem
noch  längeren  Zeitraum  erworben  werden  kann,  an  denselben
Gegenständen  wird  ebenso  erst  in  dieser  längeren  Frist  die  Servitut =
  erworben.  Auch  hier  kann  endlich  eine  Klageverjährung
4)  Schon  rücksichtlich  der  Servituten,  aber  ebenso  rücksichtlich  der
sonstigen  dinglichen  Rechte  an  einem  fremden  Eigenthum,  zeigt  sich
sehr  deutlich,  wie  sehr  das  Recht  der  bonae  fidei  possessio  im  Einzelnen ¬
  von  der  Usucapion  unabhängig  sei.
            
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