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zugleich immer eine wirkliche Servitutberechtigung ertheilt worden ¬
sein
Damit ist im Uebrigen die Ersitzung der Servitut ganz unzusammenhängend. ¬
Eine Usucapion der Servitutberechtigung
war nach der lex Scribonia nicht zulässig, da die Usucapion sig
nur auf Eigenthum beziehen sollte. Im neuesten Rechte, nachdem ¬
die lougi temporis praescriptio durch Justinian auch für
die Servituten zur Anwendung gebracht worden, ist die Servitutberechtigung ¬
ein Gegenstand selbstständiger Verjährung. In
Folge dieses Umstandes gibt es für das neueste Römische Recht
eine eigne bonae sidei possessio der Servitut, welche, als solche
rechtlich geschützt, zugleich zum Erwerb einer wirklichen Servitut
führt. Das Rechtsverhältniß ist nemlich hier folgendes. Ist dem
Servitutberechtigten die Servitutberechtigung übertragen worden,
was hier immer vorausgesetzt wird, der Innehaber also bona
fide, oder was dasselbe ist, nec vi, nec clam, nec precario im
Besitz, und kann er zugleich den justus titulus nachweisen, daß
ihm nemlich die Servitut durch einen rechtmäßigen Erwerbgrund
übertragen sei, so wird die Servitut binnen 10 oder 20 Jahren
erworben, je nachdem von praesentes oder absentes die Rede ist.
Dies ohne Unterschied, ob die Servitut an unbeweglichen, oder
beweglichen Gegenständen zusteht. Kann dagegen der Jnnehaber, =
während er sich dennoch boua fide befindet, keinen justus
titulus nachweisen, so wird er erst in 30 Jahren die Servitut
erwerben, ebenso wie es bei dem Eigenthum der Fall ist. Wo
ferner das Eigenthum an einzelnen Gegenständen erst in einem
noch längeren Zeitraum erworben werden kann, an denselben
Gegenständen wird ebenso erst in dieser längeren Frist die Servitut =
erworben. Auch hier kann endlich eine Klageverjährung
4) Schon rücksichtlich der Servituten, aber ebenso rücksichtlich der
sonstigen dinglichen Rechte an einem fremden Eigenthum, zeigt sich
sehr deutlich, wie sehr das Recht der bonae fidei possessio im Einzelnen ¬
von der Usucapion unabhängig sei.