Metadaten : Fuchs, Ernst Samuel: ¬Das badische Enteignungsgesetz

§  10.1
Entschädigung  bei  Theilenteignung.
33
stück  in  derselben  Weise  und  mit  gleichem  Nutzen  gebrauchen ¬
  kann.
(RegE  §  9  mit  Aenderung  durch  die  II.  Kammer;  PrG  §  10  Abs.  1.
Eger  Bd.  I  S.  254  ff.;  WüG  Art.  12.)
I.  Wesentlich  bestimmend  für  den  Werth  eines  Grundstückes  ist
nicht  die  gegenwärtige  Art  der  Benützung,  sondern  die  Benützbarkeit ¬
  (vgl.  §  8  Anm.  III  Nr.  1).  Durch  §  9  soll  der  Auffassung
vorgebeugt  werden,  daß  der  Bemessung  des  persönlichen  Schadens
außerdem  der  kapitalisirte  Ertrag  des  auf  dem  Grundstück  betriebenen ¬
  Geschäfts  zu  Grunde  gelegt  werden  dürfe.  Es  soll  also,
wenn  z.  B.  ein  Torfgrundstück  enteignet  wird,  zu  dem  wirklichen
Werth  (in  der  Regel  Verkehrswerth)  des  Grundstücks  nicht  noch  der
kapitalisirte  Reinertrag  des  Torfbetriebs  als  persönlicher  Schaden
hinzukommen,  sondern  höchstens  das,  was  vom  Enteigneten  noch  aufgewendet ¬
  werden  muß,  um  sich  ein  benachbartes  ähnliches  Grundstück ¬
  zu  kaufen  und  in  gleichen  Stand  zu  setzen.
II.  Die  II.  Kammer  hat  das  Wort
„Ertrag"  des  preuß.
und  württ.  Gesetzes  mit  Recht  durch  „Nutzen"  ersetzt.  Denn  der
faktische  Ertrag  kann  höher  oder  niederer  sein,  als  die  den
Werth  wesentlich  bestimmende  Nutzungsfähigkeit.  Damit  ist
zum  Ausdruck  gekommen,  daß  die  Bestimmung  nicht  sagen  soll:
wenn  die  bisherige  Art  der  Benützung  z.  B.  wegen  Unzweckmäßigkeit ¬
  der  Bebauung  mit  einem  alten  kleinen  Hause  oder  wegen  Nichtbebauung ¬
  und  Verwendung  als  Lagerplatz  geringer,  oder  wenn
sie  durch  Forcirung  oder  vielleicht  unsittliche  Ausbeutung  größer
ist,  als  die  ordnungsmäßige,  vernünftige  Ausnützung  oder  Bewirthschaftung, ¬
  so  soll  dieser  thatsächliche  Ertrag  das  mit  der  neuen
Aufwendung  zu  Beschaffende  sein.  Vielmehr  ist  die  hier  bestimmte
Höchstgrenze  so  gedacht,  daß  durch  die  Neuanschaffung  die  Erträge
erzielt  werden  können,  die  der  rationellen  Ausnützungsfähigkeit
entsprechen.
3.  Entschädigung  bei  Theilenteignung.
a)  Zusammenhangswerth.
§  10.
Wird  nur  ein  Theil  des  Grundbesitzes  eines  Eigenthümers ¬
  in  Anspruch  genommen,  so  ist  bei  Festsetzung  der
Entschädigung  auch  der  Werth  in  Betracht  zu  ziehen,  welcher
auf  dem  örtlichen  und  wirthschaftlichen  Zusammenhange  des
abzutretenden  Theiles  mit  dem  Ganzen  beruht.
(RegE  §  10  mit  Aenderung  durch  die  I.  Kammer;  PrG  §  8  Abs.  2,
Eger  Bd.  1  S.  169  ff.;  WüG  Art.  11  Abs.  2.)
Fuchs,  Enteignungsgesetz.
3
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer