§ 10.1
Entschädigung bei Theilenteignung.
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stück in derselben Weise und mit gleichem Nutzen gebrauchen ¬
kann.
(RegE § 9 mit Aenderung durch die II. Kammer; PrG § 10 Abs. 1.
Eger Bd. I S. 254 ff.; WüG Art. 12.)
I. Wesentlich bestimmend für den Werth eines Grundstückes ist
nicht die gegenwärtige Art der Benützung, sondern die Benützbarkeit ¬
(vgl. § 8 Anm. III Nr. 1). Durch § 9 soll der Auffassung
vorgebeugt werden, daß der Bemessung des persönlichen Schadens
außerdem der kapitalisirte Ertrag des auf dem Grundstück betriebenen ¬
Geschäfts zu Grunde gelegt werden dürfe. Es soll also,
wenn z. B. ein Torfgrundstück enteignet wird, zu dem wirklichen
Werth (in der Regel Verkehrswerth) des Grundstücks nicht noch der
kapitalisirte Reinertrag des Torfbetriebs als persönlicher Schaden
hinzukommen, sondern höchstens das, was vom Enteigneten noch aufgewendet ¬
werden muß, um sich ein benachbartes ähnliches Grundstück ¬
zu kaufen und in gleichen Stand zu setzen.
II. Die II. Kammer hat das Wort
„Ertrag" des preuß.
und württ. Gesetzes mit Recht durch „Nutzen" ersetzt. Denn der
faktische Ertrag kann höher oder niederer sein, als die den
Werth wesentlich bestimmende Nutzungsfähigkeit. Damit ist
zum Ausdruck gekommen, daß die Bestimmung nicht sagen soll:
wenn die bisherige Art der Benützung z. B. wegen Unzweckmäßigkeit ¬
der Bebauung mit einem alten kleinen Hause oder wegen Nichtbebauung ¬
und Verwendung als Lagerplatz geringer, oder wenn
sie durch Forcirung oder vielleicht unsittliche Ausbeutung größer
ist, als die ordnungsmäßige, vernünftige Ausnützung oder Bewirthschaftung, ¬
so soll dieser thatsächliche Ertrag das mit der neuen
Aufwendung zu Beschaffende sein. Vielmehr ist die hier bestimmte
Höchstgrenze so gedacht, daß durch die Neuanschaffung die Erträge
erzielt werden können, die der rationellen Ausnützungsfähigkeit
entsprechen.
3. Entschädigung bei Theilenteignung.
a) Zusammenhangswerth.
§ 10.
Wird nur ein Theil des Grundbesitzes eines Eigenthümers ¬
in Anspruch genommen, so ist bei Festsetzung der
Entschädigung auch der Werth in Betracht zu ziehen, welcher
auf dem örtlichen und wirthschaftlichen Zusammenhange des
abzutretenden Theiles mit dem Ganzen beruht.
(RegE § 10 mit Aenderung durch die I. Kammer; PrG § 8 Abs. 2,
Eger Bd. 1 S. 169 ff.; WüG Art. 11 Abs. 2.)
Fuchs, Enteignungsgesetz.
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