Objekt : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 1)

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§.  196.
Wer  in  einer  der  academischen  Schulen  UnterAufnah ¬
 =
  empfangen,  und  dieselbe  als  ordentlicher  Schüͤler  me  als
Schüler.
besuchen  will,  muß  von  dem  Director  aufgenommen
und  in  die  Matrikel  eingetragen  seyn.
Den  ordentlichen  Schülern  allein  kommen  die
Begünstigungen  zu  Statten,  welche  die  Statuten  den
Zöglingen  der  Akademie  bewilligen.
Eod.  §.  28.
§.  197.
Aller  Unterricht  an  der  Academie,  sowohl  an  den  Unenteigentlichen ¬
  Kunstschulen,  als  in  der  Zeichnungsschule  geitlicher
Unterricht.
der  Handgewerbe  wird  unentgeltlich  ertheilet.
Eod.  §.  31.
§.  198.
Zeugnisse  über  den  Besuch  der  Academie  sollen  Zeugnisse.
nur  matriculirten  Schülern  ertheilet  werden.
Diejenigen,  die  eines  academischen  Zeugnisses
bedürfen,  haben  sich  darum  an  den  Director  ihrer
Abtheil  ung  zu  wenden,  der  ihnen  dasselbe  unter  seiner
und  der  Professoren  Mitfertigung  über  Verwendung,
Fortgang  und  Betragen,  unentgeltlich  auszustellen
hat.
Eod.  §.  32.  S  auch  §§.  224.  bis  228.,  dann  729.  730.  und
Th.  II.  §§.  64.  65  66.
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