Das Aufführungsrecht musikalischer Werke in der
Schweiz nach dem 1. Februar 1892.
Wir erhalten soeben ein gedrucktes Rundschreiben des
General-Agenten der Société des auteurs etr., Herrn E. KnospFischer -
in Bern, begleitet von einem „Gutachten über das
musikalische Urheberrecht in der Schweiz“, erstattet zu Handen
der Société des auteurs etc. von Herrn Prof. Alex. Reichel in
Bern. Da diese beiden Schriftstücke ohne Zweifel an einen
grossen Theil der Musikgesellschaften und sonstigen Betheiligten
in der Schweiz versandt wurden, so glauben wir im Interesse
aller Betheiligten zu handeln, wenn wir in Kürze noch einmal
auf diesen wichtigen Gegenstand zurückkommen.
Es freut uns, dass Herr Prof. Reichel in allen wesentlichen ¬
Punkten mit unserer Darstellung des AufführungsUrheberrechtes -
in der Schweiz nach dem 1. Febr. 1892 übereinstimmt, ¬
wenn er in seinem Gutachten sagt:
S. 4. „Wenn wir gesehen haben, dass das Bundesgesetz in
Art. 1 den Schutz des Aufführungsrechtes scheinbar in unbeschränkter ¬
Weise postulirt, so ist dieser Schutz in Art. 7 des
Gesetzes offenbar unter dem Einflüsse des deutschen Rechtes
praktisch auf ein Minimum heruntergedrückt.
S. 5, 6. „Das Aufführungsrecht muss durch einen besondern,
an der Spitze des Werkes veröffentlichten Vorbehalt ausdrücklich ¬
durch den Autor oder den Verleger gewahrt sein, solist
geht dasselbe mitdem Besitze der zur Aufführung nothien -
Musikalien (Stimmen, Partitur) auf den Erwerberdiese
über, d. h. jeder rechtmässige Erwerber von gedruckten Noten
darf auch ohne spezielle Bewilligung eine Aufführung des gedruckten ¬
Werkes veranstalten.
S. 7. „Unsere Auffassung ist deshalb die, dass das Aufführungsrecht ¬
des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers an den
) Vergleiche unsere Artikel in Nr. 11 und 12 der Schweizerischen
Musikzeitung 1892 unter gleicher Ueberschrift.