Volltext : ¬Das Aufführungsrecht musikalischer Werke in der Schweiz

Das  Aufführungsrecht  musikalischer  Werke  in  der
Schweiz  nach  dem  1.  Februar  1892.
Wir  erhalten  soeben  ein  gedrucktes  Rundschreiben  des
General-Agenten  der  Société  des  auteurs  etr.,  Herrn  E.  KnospFischer -
  in  Bern,  begleitet  von  einem  „Gutachten  über  das
musikalische  Urheberrecht  in  der  Schweiz“,  erstattet  zu  Handen
der  Société  des  auteurs  etc.  von  Herrn  Prof.  Alex.  Reichel  in
Bern.  Da  diese  beiden  Schriftstücke  ohne  Zweifel  an  einen
grossen  Theil  der  Musikgesellschaften  und  sonstigen  Betheiligten
in  der  Schweiz  versandt  wurden,  so  glauben  wir  im  Interesse
aller  Betheiligten  zu  handeln,  wenn  wir  in  Kürze  noch  einmal
auf  diesen  wichtigen  Gegenstand  zurückkommen.
Es  freut  uns,  dass  Herr  Prof.  Reichel  in  allen  wesentlichen ¬
  Punkten  mit  unserer  Darstellung  des  AufführungsUrheberrechtes -
  in  der  Schweiz  nach  dem  1.  Febr.  1892  übereinstimmt, ¬
  wenn  er  in  seinem  Gutachten  sagt:
S.  4.  „Wenn  wir  gesehen  haben,  dass  das  Bundesgesetz  in
Art.  1  den  Schutz  des  Aufführungsrechtes  scheinbar  in  unbeschränkter ¬
  Weise  postulirt,  so  ist  dieser  Schutz  in  Art.  7  des
Gesetzes  offenbar  unter  dem  Einflüsse  des  deutschen  Rechtes
praktisch  auf  ein  Minimum  heruntergedrückt.
S.  5,  6.  „Das  Aufführungsrecht  muss  durch  einen  besondern,
an  der  Spitze  des  Werkes  veröffentlichten  Vorbehalt  ausdrücklich ¬
  durch  den  Autor  oder  den  Verleger  gewahrt  sein,  solist
geht  dasselbe  mitdem  Besitze  der  zur  Aufführung  nothien -
  Musikalien  (Stimmen,  Partitur)  auf  den  Erwerberdiese
über,  d.  h.  jeder  rechtmässige  Erwerber  von  gedruckten  Noten
darf  auch  ohne  spezielle  Bewilligung  eine  Aufführung  des  gedruckten ¬
  Werkes  veranstalten.
S.  7.  „Unsere  Auffassung  ist  deshalb  die,  dass  das  Aufführungsrecht ¬
  des  Urhebers  oder  seines  Rechtsnachfolgers  an  den
)  Vergleiche  unsere  Artikel  in  Nr.  11  und  12  der  Schweizerischen
Musikzeitung  1892  unter  gleicher  Ueberschrift.
            
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