Volltext : Ribbentrop, Georg Julius: Zur Lehre von den Correal-Obligationen

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Falle  sei  es  dem  Kläger  vortheilhaft,  daß  die  Forderung ¬
  der  übrigen  correi  ausgeschlossen  werde,  in  diesem, ¬
  daß  die  Verbindlichkeit  auch  der  übrigen
correi  fortbestehe
*).  Was  gegen  die  Consequenz  in
dieser  Theorie  sonst  zu  erinnern  wäre,  übergehen  wir;
allein  die  Vermuthung,  daß  hier  ein  Streit  unter  den
Römischen  Juristen  Statt  gefunden  habe,  wird  dadurch ¬
  gänzlich  ausgeschlossen,  daß  die  in  Betracht
kommenden  Stellen  zum  Theil  denselben  Juristen  angehören. ¬

Weit  beachtungswerther  nun  erscheinen  gleich  auf
den  ersten  Blick  die  Ansichten  derjenigen,  welche  zwischen ¬
  verschiedenen  Arten  obligatorischer  Verhältnisse  unterscheiden ¬
  zu  müssen  glauben.
Hierher  gehören  Duarenus  und  Melchior  von
Valentia,  welche  die  Auflösung  in  dem  Gegensatze
zwischen  strengem  Recht  und  Billigkeit,  zwischen  strieti
juris  obligationes  und  obligationes  bonae  sidei,  suchen. ¬
  Duarenus  hat  diese  Ansicht  nur  ganz  kurz
heißen.  Indessen  sei  es  kaum
10)  In  L.  2.  D.  de  duob.
der  Mühe  werth,  sich  über
reis  müsse  die  petitio  unius
die  Meinung  des  Javoleauf ¬
  einen  klagenden  correus
nus  den  Kopf  zu  zerbrechen,
credendi  bezogen  werden.  Deun
da  ja  die  Sache  jedenfalls
wo  ausgedrückt  werden  solle,
durch  die  L.  28.  C.  de  fidedaß ¬
  jemand  belangt  werde,
juss.  entschieden  sei.
müsse  es  petitio  ab  aliquo
            
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