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nur ein zwar gesetzmäßig festzuhaltender, aber sehr unsicherer Maßstab ¬
für diese Fähigkeit ist.
Bei dem Wahlrecht kommt es aber nicht allein darauf an, daß
man befähigt ist, für sich selbst zu sorgen, die Verantwortung seiner
eigenen Handlungen voll zu übernehmen, sondern daß man auch
Garantieen bietet, die überzeugend darauf hinweisen, daß der Wähler ¬
sich bereits einen so genügend erweiterten Gesichtskreis verschafft
hat, daß ihm die Interessen, wenn nicht des Staatsganzen, so doch
seiner unmittelbaren Nebenmenschen ebenfalls klar geworden sind.
Das wird aber mit dem Erreichen der Großjährigkeit nur ganz ausnahmsweise ¬
stattfinden. In der Regel geschieht dies nicht eher, als
bis der Mensch nicht mehr ausschließlich für sich allein zu sorgen
hat, sondern erst wenn er genöthigt ist, auch für Andere, und zwar
durch seine eigene selbständige Thätigkeit zu sorgen, namentlich aber
erst, wenn er gezwungen ist, den Blick über die Gegenwart hinaus
auch der Zukunft zuzuwenden.
Die Feststellung des Wahlrechts durch die erreichte Großjährigkeit ¬
ist deßhalb eine rein äußerliche, sie hat gar keinen inneren
moralischen Grund, und ist augenscheinlich nur aufgestellt, weil irgend
eine Grenze bestimmt werden mußte, mit der das Wahlrecht zu beginnen ¬
hat, und den Gesetzgebern, die ja ihre Vorbilder mit besonderer ¬
Vorliebe in antiken Zuständen suchten, keine andere eingefallen
ist. Sie ist so recht zu Gunsten des einzelnen Individuums eingeführt.
Die vierte Bedingung setzt fest: es sollen nur die männlichen
Mitbürger wählen. Mit dieser Bedingung betreten wir ein erstes
Feld des Zwiespalts, auf dem eine friedliche Lösung der großen
Zeitfragen erstrebt werden muß, nämlich die Emancipation der Frauen.
Den Anschauungen der alten Welt gemäß waren die Frauen rechtlos ¬
der Willkür des Hausregiments anheimgegeben, im Staatsleben
fanden sie keine Stelle, und wo sie in der Entwicklungsgeschichte
der antiken Menschheit sich in irgend einer Weise geltend machen,
da verdanken sie diesen Einfluß nicht etwa ihrer rechtlichen Stellung