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Was der Richter in den Fällen, wo es der Zuziehung eines Protokollführers ¬
nicht bedarf, zu beobachten hat, ist § 68 u. f. d. Anh. zu § 19
Tit. 10 Thl. I. umständlich vorgeschrieben. 12b)
12b) Bei einer vom Richter ohne Zuziehung eines Protokollführers mit einem
Schreibensunerfahrenen aufgenommenen Verhandlung ist es nicht erforderlich, daß
der zugezogene Unterschrifts=Beistand den Namen des Schreibensunerfahrenen oder irgend ¬
einen Theil desjenigen Vermerks selbst schreibt, der die Handzeichen des Schreibensunerfahrenen ¬
betrifft. Es genügt vielmehr die bloße Namensunterschrift des
Beistandes. Präj. vom 7. Mai 1855.
Juden, welche in jüdischen Schriftzügen zu schreiben und zu lesen verstehen, deutsch
aber außer ihrem Namen nicht schreiben noch Geschriebenes lesen können, sind in Bezug ¬
auf einen in deutscher Sprache abgefaßten, von ihnen unterschriebenen Vertrag als
Analphabeten zu betrachten. — Plenarbeschl. vom 2. Juli 1855.
Auch derjenige, welcher außer seinem Namen nur noch ein anderes Wort deutsch
schreiben, deutsch Geschriebenes aber nicht lesen kann, ist als Analphabet zu betrachten.
Präj. vom 17. October 1855. — Ferner derjenige, welcher Geschriebenes nicht lesen ¬
kann. Präj. vom 25. März 1858.
Verträge gemeiner, der Sprache, in welcher das Instrument abgefaßt werden soll,
nicht mächtiger Landleute können von den Dorf=Gerichten auch unter Zuziehung eines
vereideten Gerichtsschreibers rechtsgültig nicht aufgenommen werden. Präjud. vom
24. Mai 1854.
Anh. § 68.— Personen, die nicht schreiben und Geschriebenes lesen können,
müssen einen glaubhaften Mann wählen, welcher in ihrem Namen die Unterschrift verrichtet. ¬
Diese Vorschrift hat der Richter solchen Personen,
deren Stand oder Ansehen
es zweifelhaft macht, ob sie lesen oder schreiben können,
gleich vor dem Anfange der
Verhandlung bekannt zu machen und auf deren Befolgung zu dringen. Ist diese Vor.
schrift nicht befolgt, so ist die Verhandlung für die Parthei, welche nicht schreiben oder
Geschriebenes lesen kann, unverbindlich, § 69. Der zur Verhandlung zugezogene glaubhafte ¬
Mann muß in der Regel der ganzen Verhandlung beiwohnen. Kann dieses aber
nicht bewirkt werden, so ist die Gegenwart desselben bei der Vorlesung und Genehmigung ¬
des Protokolls hinreichend. Auch muß die Schreibens unerfahrene Parthei,
wenn gleich in ihrem Namen die Unterschrift von einem Andern verrichtet worden, doch
das Protokoll mit drei Kreuzen unterzeichnen.
Anh. § 70.— Falls die Parthei unterläßt, einen glaubhaften Mann zum Zwecke
der zu verrichtenden Unterschrift mitzubringen, oder ihn auszuwählen sich weigert, so
muß ihr der Richter einen solchen von Amtswegen zuordnen.
Bd. XIV. S. 3 der Entscheidungen.)
(Plenarbeschluß vom 15. Januar 1837.
Rechts=Anwälte, vereidete Protokollführer oder Aktuarien, auch der Ehemann, wenn
er mit seiner Ehefrau vor Gericht erscheint und sein Interesse dem ihrigen nicht widerspricht, ¬
können das Geschäft vollziehen.
Der Zuziehung eines glaubhaften Mannes zu gerichtlichen Verhandlungen mit
solchen Personen, welche des Schreibens und Lesens unerfahren sind, bedarf es nicht,
sobald die Verhandlung von dem Richter unter Zuziehung eines Aktuars, vereideten
Protokollführers oder zweier Gerichtsschöppen aufgenommen wird. Cab.=Ordre vom
20. Juni 1816. Ges.=Samml. S. 203. (Entscheid. des Ob.=Trib. Bd. XVI. S. 101.)