Volltext : Roesler, Hermann: ¬Der allgemeinen Gerichts-Ordnung für die Preußischen Staaten Zweiter Theil

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Was  der  Richter  in  den  Fällen,  wo  es  der  Zuziehung  eines  Protokollführers ¬
  nicht  bedarf,  zu  beobachten  hat,  ist  §  68  u.  f.  d.  Anh.  zu  §  19
Tit.  10  Thl.  I.  umständlich  vorgeschrieben.  12b)
12b)  Bei  einer  vom  Richter  ohne  Zuziehung  eines  Protokollführers  mit  einem
Schreibensunerfahrenen  aufgenommenen  Verhandlung  ist  es  nicht  erforderlich,  daß
der  zugezogene  Unterschrifts=Beistand  den  Namen  des  Schreibensunerfahrenen  oder  irgend ¬
  einen  Theil  desjenigen  Vermerks  selbst  schreibt,  der  die  Handzeichen  des  Schreibensunerfahrenen ¬
  betrifft.  Es  genügt  vielmehr  die  bloße  Namensunterschrift  des
Beistandes.  Präj.  vom  7.  Mai  1855.
Juden,  welche  in  jüdischen  Schriftzügen  zu  schreiben  und  zu  lesen  verstehen,  deutsch
aber  außer  ihrem  Namen  nicht  schreiben  noch  Geschriebenes  lesen  können,  sind  in  Bezug ¬
  auf  einen  in  deutscher  Sprache  abgefaßten,  von  ihnen  unterschriebenen  Vertrag  als
Analphabeten  zu  betrachten.  —  Plenarbeschl.  vom  2.  Juli  1855.
Auch  derjenige,  welcher  außer  seinem  Namen  nur  noch  ein  anderes  Wort  deutsch
schreiben,  deutsch  Geschriebenes  aber  nicht  lesen  kann,  ist  als  Analphabet  zu  betrachten.
Präj.  vom  17.  October  1855.  —  Ferner  derjenige,  welcher  Geschriebenes  nicht  lesen ¬
  kann.  Präj.  vom  25.  März  1858.
Verträge  gemeiner,  der  Sprache,  in  welcher  das  Instrument  abgefaßt  werden  soll,
nicht  mächtiger  Landleute  können  von  den  Dorf=Gerichten  auch  unter  Zuziehung  eines
vereideten  Gerichtsschreibers  rechtsgültig  nicht  aufgenommen  werden.  Präjud.  vom
24.  Mai  1854.
Anh.  §  68.—  Personen,  die  nicht  schreiben  und  Geschriebenes  lesen  können,
müssen  einen  glaubhaften  Mann  wählen,  welcher  in  ihrem  Namen  die  Unterschrift  verrichtet. ¬
  Diese  Vorschrift  hat  der  Richter  solchen  Personen,
deren  Stand  oder  Ansehen
es  zweifelhaft  macht,  ob  sie  lesen  oder  schreiben  können,
gleich  vor  dem  Anfange  der
Verhandlung  bekannt  zu  machen  und  auf  deren  Befolgung  zu  dringen.  Ist  diese  Vor.
schrift  nicht  befolgt,  so  ist  die  Verhandlung  für  die  Parthei,  welche  nicht  schreiben  oder
Geschriebenes  lesen  kann,  unverbindlich,  §  69.  Der  zur  Verhandlung  zugezogene  glaubhafte ¬
  Mann  muß  in  der  Regel  der  ganzen  Verhandlung  beiwohnen.  Kann  dieses  aber
nicht  bewirkt  werden,  so  ist  die  Gegenwart  desselben  bei  der  Vorlesung  und  Genehmigung ¬
  des  Protokolls  hinreichend.  Auch  muß  die  Schreibens  unerfahrene  Parthei,
wenn  gleich  in  ihrem  Namen  die  Unterschrift  von  einem  Andern  verrichtet  worden,  doch
das  Protokoll  mit  drei  Kreuzen  unterzeichnen.
Anh.  §  70.—  Falls  die  Parthei  unterläßt,  einen  glaubhaften  Mann  zum  Zwecke
der  zu  verrichtenden  Unterschrift  mitzubringen,  oder  ihn  auszuwählen  sich  weigert,  so
muß  ihr  der  Richter  einen  solchen  von  Amtswegen  zuordnen.
Bd.  XIV.  S.  3  der  Entscheidungen.)
(Plenarbeschluß  vom  15.  Januar  1837.
Rechts=Anwälte,  vereidete  Protokollführer  oder  Aktuarien,  auch  der  Ehemann,  wenn
er  mit  seiner  Ehefrau  vor  Gericht  erscheint  und  sein  Interesse  dem  ihrigen  nicht  widerspricht, ¬
  können  das  Geschäft  vollziehen.
Der  Zuziehung  eines  glaubhaften  Mannes  zu  gerichtlichen  Verhandlungen  mit
solchen  Personen,  welche  des  Schreibens  und  Lesens  unerfahren  sind,  bedarf  es  nicht,
sobald  die  Verhandlung  von  dem  Richter  unter  Zuziehung  eines  Aktuars,  vereideten
Protokollführers  oder  zweier  Gerichtsschöppen  aufgenommen  wird.  Cab.=Ordre  vom
20.  Juni  1816.  Ges.=Samml.  S.  203.  (Entscheid.  des  Ob.=Trib.  Bd.  XVI.  S.  101.)
            
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