Volltext : Handbuch der württembergischen Ehe-Gesetze nach dem protestantischen und katholischen Recht (1)

§.  368.  Oesterreichisches  Recht.  §  369.  Preußisches  Recht.  §.  370.  Cod.  Nap.  435
kommen;  ferner  zwischen  dem  Ehegatten  des  Wahlkindes  und  dem  Wahlvater  oder  der
Wahlmutter  und  umgekehrt.  Dieses  Verbot  besteht  auch  nach  Auflösung  jenes  Verhältnisses ¬
  fort.  Art.  52.  Von  diesem  Ehehindernisse  mit  Ausnahme  des  zwischen  dem  Wahlvater ¬
  oder  der  Wahlmutter  und  dem  Wahlkinde  bestehenden,  findet  nach  Auflösung  dieses
Verhältnisses  landesherrliche  Disp.  statt.  —  2)  Dieses  Ehehinderniß  gilt  für  die
ehemaligen  Reichsorte.  Bolter  E.G.  105.
§.  368.  Oesterreichisches  Recht.
In  den  österreichischen  Staaten  wird  dieß  Ehehinderniß  durch  Ehepat.
16.  Januar  1783.  zwar  nicht  aufgehoben;  aber  aus  dem  Ges.  30.  Januar
1784.  über  die  geistliche  Verwandtschaft  schließt  man  per  analogiam  auch  auf
die  Aufhebung  der  gesetzlichen  Verwandtschaft,  weil  auch  diese  in  dem  Ehepat.
nicht  erwähnt  und  von  der  weltlichen  Regierung  eingeführt  worden.  Bolter
E.G.  105.  Durch  das  allg.  bürg.  Gesetzb.  1.  Juni  1811.  ist  dieses  Hinderniß
wieder  aufgenommen  worden.  Arch.  f.  d.  civ.  Pr.  XXI.  466.
§.  369.  Preußisches  Recht.
Hinsichtlich  des  Ehehindernisses  bestimmt  das  preußische  L.R.
II.  1.  1.  §.  13.:  „Zwischen  Personen,  deren  eine  die  andere  an  Kindesstatt
angenommen  hat,  kann  so  länge,  als  die  Adoption  nicht  auf  gesetzmäßige  Art
wieder  aufgehoben  worden,  keine  gültige  Heirath  geschlossen  werden."  Arch.
f.  d.  civ.  Prax.  XXI.  464.
§.  370.  Cod.  Nap.
24.  März  1804.  §.  343—370.  Die  Ehe  ist  verboten  zwischen  dem
Adoptirenden,  dem  Adoptirten  und  dessen  Nachkommen,  zwischen ¬
  den  adoptirten  Kindern  einer  und  derselben  Person,
zwischen  den  adoptirten  und  den  nachgeborenen  leiblichen  Kindern, ¬
  zwischen  dem  Adoptirten  und  dem  Ehegatten  des  Adoptirenden, ¬
  und  umgekehrt  zwischen  dem  Adoptirenden  und  dem
Ehegatten  des  Adoptirten.  Arch.  f.  d.  civ.  Prax.  XXI.  465.
§.  371.  Umfang  des  Verbots.
Dieser  wird  in  verschiedener  Weise  angegeben.
1)  Hartitzsch  E.R.  §.  86.  I.  In  der  geraden  Linie  die  Ehe  1)  des
-  2)  des  Adoptivsohnes  mit
Adoptivvaters  mit  der  Adoptivtochter  oder  Enkelin;
der  Frau  des  Adoptivvaters;  —  3)  des  Adoptivvaters  mit  der  Frau  des  Adoptivsohnes; ¬
  —  II.  in  der  Seitenlinie  die  Ehe  zwischen  den  natürlichen  Kindern
des  Adoptivvaters  und  den  Adoptivkindern,  so  lange  als  die  väterliche  Gewalt ¬
  besteht.
2)  Bolter  E.G.  105.  Bei  vollkommener  Adoption  kann  eine  gültige
Ehe  nicht  eingeangen  werden  zwischen  1)  dem  Adoptirenden  und  der  adoptirten
-  2)  der  adoptirten  Perund ¬
  arrogirten  Person  und  ihren  Descendenten;
son  und  dem  Adoptirenden  und  dessen  Ascendenten;  —  3)  dem  Adoptirenden
            
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