§. 368. Oesterreichisches Recht. § 369. Preußisches Recht. §. 370. Cod. Nap. 435
kommen; ferner zwischen dem Ehegatten des Wahlkindes und dem Wahlvater oder der
Wahlmutter und umgekehrt. Dieses Verbot besteht auch nach Auflösung jenes Verhältnisses ¬
fort. Art. 52. Von diesem Ehehindernisse mit Ausnahme des zwischen dem Wahlvater ¬
oder der Wahlmutter und dem Wahlkinde bestehenden, findet nach Auflösung dieses
Verhältnisses landesherrliche Disp. statt. — 2) Dieses Ehehinderniß gilt für die
ehemaligen Reichsorte. Bolter E.G. 105.
§. 368. Oesterreichisches Recht.
In den österreichischen Staaten wird dieß Ehehinderniß durch Ehepat.
16. Januar 1783. zwar nicht aufgehoben; aber aus dem Ges. 30. Januar
1784. über die geistliche Verwandtschaft schließt man per analogiam auch auf
die Aufhebung der gesetzlichen Verwandtschaft, weil auch diese in dem Ehepat.
nicht erwähnt und von der weltlichen Regierung eingeführt worden. Bolter
E.G. 105. Durch das allg. bürg. Gesetzb. 1. Juni 1811. ist dieses Hinderniß
wieder aufgenommen worden. Arch. f. d. civ. Pr. XXI. 466.
§. 369. Preußisches Recht.
Hinsichtlich des Ehehindernisses bestimmt das preußische L.R.
II. 1. 1. §. 13.: „Zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt
angenommen hat, kann so länge, als die Adoption nicht auf gesetzmäßige Art
wieder aufgehoben worden, keine gültige Heirath geschlossen werden." Arch.
f. d. civ. Prax. XXI. 464.
§. 370. Cod. Nap.
24. März 1804. §. 343—370. Die Ehe ist verboten zwischen dem
Adoptirenden, dem Adoptirten und dessen Nachkommen, zwischen ¬
den adoptirten Kindern einer und derselben Person,
zwischen den adoptirten und den nachgeborenen leiblichen Kindern, ¬
zwischen dem Adoptirten und dem Ehegatten des Adoptirenden, ¬
und umgekehrt zwischen dem Adoptirenden und dem
Ehegatten des Adoptirten. Arch. f. d. civ. Prax. XXI. 465.
§. 371. Umfang des Verbots.
Dieser wird in verschiedener Weise angegeben.
1) Hartitzsch E.R. §. 86. I. In der geraden Linie die Ehe 1) des
- 2) des Adoptivsohnes mit
Adoptivvaters mit der Adoptivtochter oder Enkelin;
der Frau des Adoptivvaters; — 3) des Adoptivvaters mit der Frau des Adoptivsohnes; ¬
— II. in der Seitenlinie die Ehe zwischen den natürlichen Kindern
des Adoptivvaters und den Adoptivkindern, so lange als die väterliche Gewalt ¬
besteht.
2) Bolter E.G. 105. Bei vollkommener Adoption kann eine gültige
Ehe nicht eingeangen werden zwischen 1) dem Adoptirenden und der adoptirten
- 2) der adoptirten Perund ¬
arrogirten Person und ihren Descendenten;
son und dem Adoptirenden und dessen Ascendenten; — 3) dem Adoptirenden