§. 264. Nach der Scheidung wegen Lebensnachstellung. §. 265. Begriff. 317
selbst an dem betreffenden Orte nicht zu gedulden," zu modificiren, liegt
durchaus kein Grund vor, vielmehr spricht für diese Maßregel, daß nicht nur
die Bedeutung einer Scheidung wegen Quasidesertion im Allgemeinen erhöht,
sondern mancher einzelne Scheidungsfall entfernt würde. Georgii in Sarwey ¬
Mon. X. 48. XVIII. 145.
§. 264. Nach der Scheidung wegen Lebensnachstellung.
Iz. Min. 29. März 1831. Sarwey Mon. IV. 71. Reyscher G.G.
IV. 1996. Hartmann Ev. Kbl. 1842. 612. Es liegt in der Befugniß
des eheger. Sen., die Disp. zur Wiederverehelichung dem wegen Lebensnachstellungen ¬
als schuldigen Theil geschiedenen Ehegatten, bei dem Zusammentreffen ¬
besonderer Umstände, zu verweigern.
Vermeintliche Ehe, matrimonium putativum.
„De jure et privilegiis putativi matrimonii
multa apud doctores nostros et admirabilia
legi. Sc. Gentilis IV. 3. de donat. inter vir.
et ux.
§. 285. Begriff.
§. 267. Wirkung.
§. 266. Unterschied zwischen einer nichtigen
§. 268. Beispiele.
und einer putativen Ehe.
§. 269. Scheinehe.
Sarwey Mon. IV. 76. V. 262. XIV. 78.
Hartmann Ev. Kbl. 1849. 474.
Hertius opusc. I. 369. diss. de matrim. putat. §. 17. Richter K.R. §. 267. 270.
Westphal de veris casibus matr.
Walter K.R. §. 317. G. L. Böhmer princ. §. 386.
putat. Hal. 1758. Justi rechtl. Abh. von d. Ehen,
die an und für sich selbst ungültig
sind, de matr putat. et illeg. 1757.
§. 265. Begriff.
1) Die wahre Ehe besteht unter solchen Personen, die zu der Ehe mit
einander in jeder Hinsicht befähigt sind, und denen in keiner Beziehung ein
positives Ehehinderniß entgegensteht. Sie steht gegenüber der vermeintlichen, ¬
Putativehe. Sarwey Mon. V. 262.
2) Ob.Trib. 20. Septbr. 1832. Sarwey Mon. IV. 74. 76. Eine putative -
oder vermeintliche Ehe ist nach Rechtsgrundsätzen vorhanden, wenn bei
dem Dasein eines vernichtenden Ehehindernisses beide Ehegatten,
oder auch nur einer derselben, im guten Glauben war, und die Ehe
mit Beobachtung der kirchlichen Feierlichkeit geschlossen wurde.
Sie setzt voraus, daß, wenn nicht beide, doch der eine Theil, sich in einem
Irrthum befunden habe; ein Irrthum, welcher in der Nichtkenntniß des
vorhandenen vernichtenden Ehehindernisses besteht. Hezel E.R. 5.
3) Hochst. comp. XI. §. 10. Quando personae in gradibus jure