Volltext : Handbuch der württembergischen Ehe-Gesetze nach dem protestantischen und katholischen Recht (1)

§.  264.  Nach  der  Scheidung  wegen  Lebensnachstellung.  §.  265.  Begriff.  317
selbst  an  dem  betreffenden  Orte  nicht  zu  gedulden,"  zu  modificiren,  liegt
durchaus  kein  Grund  vor,  vielmehr  spricht  für  diese  Maßregel,  daß  nicht  nur
die  Bedeutung  einer  Scheidung  wegen  Quasidesertion  im  Allgemeinen  erhöht,
sondern  mancher  einzelne  Scheidungsfall  entfernt  würde.  Georgii  in  Sarwey ¬
  Mon.  X.  48.  XVIII.  145.
§.  264.  Nach  der  Scheidung  wegen  Lebensnachstellung.
Iz.  Min.  29.  März  1831.  Sarwey  Mon.  IV.  71.  Reyscher  G.G.
IV.  1996.  Hartmann  Ev.  Kbl.  1842.  612.  Es  liegt  in  der  Befugniß
des  eheger.  Sen.,  die  Disp.  zur  Wiederverehelichung  dem  wegen  Lebensnachstellungen ¬
  als  schuldigen  Theil  geschiedenen  Ehegatten,  bei  dem  Zusammentreffen ¬
  besonderer  Umstände,  zu  verweigern.
Vermeintliche  Ehe,  matrimonium  putativum.
„De  jure  et  privilegiis  putativi  matrimonii
multa  apud  doctores  nostros  et  admirabilia
legi.  Sc.  Gentilis  IV.  3.  de  donat.  inter  vir.
et  ux.
§.  285.  Begriff.
§.  267.  Wirkung.
§.  266.  Unterschied  zwischen  einer  nichtigen
§.  268.  Beispiele.
und  einer  putativen  Ehe.
§.  269.  Scheinehe.
Sarwey  Mon.  IV.  76.  V.  262.  XIV.  78.
Hartmann  Ev.  Kbl.  1849.  474.
Hertius  opusc.  I.  369.  diss.  de  matrim.  putat.  §.  17.  Richter  K.R.  §.  267.  270.
Westphal  de  veris  casibus  matr.
Walter  K.R.  §.  317.  G.  L.  Böhmer  princ.  §.  386.
putat.  Hal.  1758.  Justi  rechtl.  Abh.  von  d.  Ehen,
die  an  und  für  sich  selbst  ungültig
sind,  de  matr  putat.  et  illeg.  1757.
§.  265.  Begriff.
1)  Die  wahre  Ehe  besteht  unter  solchen  Personen,  die  zu  der  Ehe  mit
einander  in  jeder  Hinsicht  befähigt  sind,  und  denen  in  keiner  Beziehung  ein
positives  Ehehinderniß  entgegensteht.  Sie  steht  gegenüber  der  vermeintlichen, ¬
  Putativehe.  Sarwey  Mon.  V.  262.
2)  Ob.Trib.  20.  Septbr.  1832.  Sarwey  Mon.  IV.  74.  76.  Eine  putative -
  oder  vermeintliche  Ehe  ist  nach  Rechtsgrundsätzen  vorhanden,  wenn  bei
dem  Dasein  eines  vernichtenden  Ehehindernisses  beide  Ehegatten,
oder  auch  nur  einer  derselben,  im  guten  Glauben  war,  und  die  Ehe
mit  Beobachtung  der  kirchlichen  Feierlichkeit  geschlossen  wurde.
Sie  setzt  voraus,  daß,  wenn  nicht  beide,  doch  der  eine  Theil,  sich  in  einem
Irrthum  befunden  habe;  ein  Irrthum,  welcher  in  der  Nichtkenntniß  des
vorhandenen  vernichtenden  Ehehindernisses  besteht.  Hezel  E.R.  5.
3)  Hochst.  comp.  XI.  §.  10.  Quando  personae  in  gradibus  jure
            
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