Volltext : Ohlinger, Ferdinand: ¬Der gemeine deutsche & württemb. Civil-Prozeß

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welche  ein  dem  Hauskind  eigenthümlich  zugehöriges,
aber  in  der  Nutznießung  des  Hausvaters  stehendes
Vermögen  betreffen,  Letzterer  auch  ohne  Zustimmung
des  Sohnes  vor  Gericht  auftreten  kann.  (Siehe  jedoch
Creditgesetz  vom  24.  Febr.  1808  für  die  Studirenden
der  Universität.)
Bayer  §.  20.  Berner  S.  96—98.
Gemeiner
I.  Legitimation  zur  Sache  (Legitimatio  ad  causam).
deutscher
Sie  ist  der  Beweis,  den  eine  Partie  darüber  führt,  daß
Württemb.
sie  der  wahre  Kläger  (aktive  Legitimation)  und  ihre  Gegner  Civ.-Prozeß.
der  wahre  Beklagte  (passive  Legitimation)  sei.
Sie  ist  in  jedem  Rechtsstreit  wesentlich  nothwendig,  weil
Niemand  ein  fremdes  Recht  für  sich  verfolgen  darf;  von  ihr
ist  zu  unterscheiden:
die  legitimatio  ad  praxim  (Berechtigung  zur  Praxis)
und  die  legitimatio  ad  processum  (Berechtigung  zur
Prozeßführung,
denn  diese  beiden  Legitimationen  führt  nicht  die  Hauptpartei
selbst,  sondern  der  Advokat  und  der  Vertreter  einer  Partei.
Bayer  §.  21.  Berner  S.  99.
§.  11.
Wirkung  der  Mängel.
Gemeiner
ad  1.  An  der  Gerichtsstandsfähigkeit
deutscher
bei  absolut  Unfähigen  Nichtigkeit  bei  relativ  Unfähigen  beWürttemb. ¬

Civil=Prozeß.
dingte  Gültigkeit  des  Verfahrens.
ad  II.  An  der  Legitimation  zur  Sache.
Mängel  der  aktiven  und  passiven  Sachlegitimation  sind
nach  Umständen  entweder  von  Amtswegen  durch  den  Kläger
ergänzen  zu  lassen  oder,  wenn  derselbe  den  dießfallsigen  Beweis ¬
  überhaupt  nicht  zu  führen  vermag,  so  ist  der  Kläger
in  der  Hauptsache  selbst  abzuweisen.
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