Volltext : Pelargus, R.: ¬Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich

Erster  Teil.  Kap.  2.  Verfügung  von  Todeswegen.
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und  den  Vermächtnissen  ist  gemeinsam,  daß  sie  den  Zweck  verfolgen,
einem  bestimmten  Dritten,  dem  Bedachten,  etwas  aus  dem  Nachlaß
zu  verschaffen  oder  überhaupt  einen  Vermögensvorteil  zuzuwenden;
sofern  auf  sie  einzelne  Grundsätze  (§§  57—63)  gleichmäßig  Anwendung ¬
  finden,  werden  sie  als  „Zuwendungen  von  Todeswegen"
den  teilweise  anders  zu  beurteilenden  Auflagen  gegenübergestellt.
Über  das  württemb.  Recht  zu  vergl.  Stein  §  2  §  151.
Gemeinsame  Bestimmungen  über  Zuwendungen  von  Todeswegen.
§  57.
Bedenkfähigkeit.
I.  Grundsätzlich  können,  ohne  Unterschied  zwischen  Inländern
und  Ausländern,  alle,  aber  auch  nur  diejenigen  Personen  von  Todeswegen ¬
  bedacht  werden,  welche  zur  Zeit  des  Erbfalls  vorhanden  und
rechtsfähig,  d.  h.
1.  als  natürliche  Personen  oder  Menschen  geboren  und  noch
am  Leben!
2.  als  juristische  Personen  (im  weiteren  Sinn:  Vereine,  Stiftungen; ¬
  Körperschaften;  Stiftungen  und  Anstalten  des  öffentlichen
Rechts)  vorschriftsmäßig  entstanden  sind  und  noch  bestehen.
II.  Außerdem  steht  die  Fähigkeit,  von  Todeswegen  bedacht  zu
werden,  (die  Bedenkfähigkeit)  zu:
1.  unbeschränkt  den  Menschen,  die  zur  Zeit  des  Erbfalls  schon
erzeugt,  aber  noch  nicht  geboren  waren  und  in  der  Folge  lebendig
zur  Welt  kommen
2.  in  beschränkter  Weise
a)  den  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  Erzeugten  in  gewissen
Fällen  für  Vermächtnisses  (§  80  I1)  und  Nacherbeinsetzungen*  (§  721).
b)  den  erst  nach  dem  Tod  des  Stifters  genehmigten  Stiftungen
hinsichtlich  der  Zuwendungen  des  Stifters  ganz  allgemeins,  hinsichtlich
der  Zuwendungen  Dritter,  insbesondere  für  Vermächtnisse“  (§  80  I  2)
und  Nacherb=Einsetzungen?  (§  72  I  2),  mit  gewissen  Beschränkungen.
III.  Rechtsfähig  und  deshalb  bedenkfähig  sind
§  57.  *)  1923  Abs.  1.
2)  1923  Abs.  2.  3)  2162  Abs.  2.  2163  Abs.  1.
*)  2101  Abs.  1.  2109  Abs.  1.
3)  84.  %)  2163  Abs.  2.  *)  2101  Abs.  2.
2109  Abs.  2.
            
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