Erster Teil. Kap. 2. Verfügung von Todeswegen.
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und den Vermächtnissen ist gemeinsam, daß sie den Zweck verfolgen,
einem bestimmten Dritten, dem Bedachten, etwas aus dem Nachlaß
zu verschaffen oder überhaupt einen Vermögensvorteil zuzuwenden;
sofern auf sie einzelne Grundsätze (§§ 57—63) gleichmäßig Anwendung ¬
finden, werden sie als „Zuwendungen von Todeswegen"
den teilweise anders zu beurteilenden Auflagen gegenübergestellt.
Über das württemb. Recht zu vergl. Stein § 2 § 151.
Gemeinsame Bestimmungen über Zuwendungen von Todeswegen.
§ 57.
Bedenkfähigkeit.
I. Grundsätzlich können, ohne Unterschied zwischen Inländern
und Ausländern, alle, aber auch nur diejenigen Personen von Todeswegen ¬
bedacht werden, welche zur Zeit des Erbfalls vorhanden und
rechtsfähig, d. h.
1. als natürliche Personen oder Menschen geboren und noch
am Leben!
2. als juristische Personen (im weiteren Sinn: Vereine, Stiftungen; ¬
Körperschaften; Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
Rechts) vorschriftsmäßig entstanden sind und noch bestehen.
II. Außerdem steht die Fähigkeit, von Todeswegen bedacht zu
werden, (die Bedenkfähigkeit) zu:
1. unbeschränkt den Menschen, die zur Zeit des Erbfalls schon
erzeugt, aber noch nicht geboren waren und in der Folge lebendig
zur Welt kommen
2. in beschränkter Weise
a) den zur Zeit des Erbfalls noch nicht Erzeugten in gewissen
Fällen für Vermächtnisses (§ 80 I1) und Nacherbeinsetzungen* (§ 721).
b) den erst nach dem Tod des Stifters genehmigten Stiftungen
hinsichtlich der Zuwendungen des Stifters ganz allgemeins, hinsichtlich
der Zuwendungen Dritter, insbesondere für Vermächtnisse“ (§ 80 I 2)
und Nacherb=Einsetzungen? (§ 72 I 2), mit gewissen Beschränkungen.
III. Rechtsfähig und deshalb bedenkfähig sind
§ 57. *) 1923 Abs. 1.
2) 1923 Abs. 2. 3) 2162 Abs. 2. 2163 Abs. 1.
*) 2101 Abs. 1. 2109 Abs. 1.
3) 84. %) 2163 Abs. 2. *) 2101 Abs. 2.
2109 Abs. 2.