Volltext : Vorlesungen über die Theorie des deutschen gemeinen bürgerlichen Processes (1)

399
§.  64.
Collegiums  und  die  Subalternen  derselben;  auch  erfordert  die  Geschäftsbehandlung ¬
  in  den  Sitzungen  eine  Geschäftsvertheilung  unter
die  Mitglieder  desselben,  weshalb  man  die  Rechte  und  Pflichten
eines  Collegialmitgliedes  von  denen  des  Vorsitzenden  desselben,  des
Präsidenten  oder  Directors,  unterscheiden  muß.
II.  Die  Mitglieder  des  Collegiums,  von  denen  hier  nur  diejenigen, ¬
  welche  eine  entscheidende,  nicht  aber  diejenigen,  welche  nur
eine  berathende  Stimme  haben,  in  Frage  kommen,  haben  einzeln
keine  Gerichtsbarkeit,  wenn  sie  nicht  vom  Collegium  für  einzelne
Rechtssachen  oder  bestimmte  Gattungen  derselben  deputirt  werden,
was  bei  eiligen  Sachen  im  Falle  der  Behinderung  der  übrigen
Collegialmitglieder  als  stillschweigend  geschehen  anzusehen  sein
würdes);  auch  haben  sie  in  der  Regel,  und  sobald  nicht  eine
darauf  gerichtete  ausdrückliche  Verpflichtung  vorausgegangen  ist,
die  Befugniß  zum  Protokolliren  nicht.  Die  Verpflichtung  der
Collegialmitglieder  ist  daher,  die  ihnen  zugetheilt  werdenden  Sachen
gehörig  durchzugehen  und  daraus  zum  Vortrag  in  den  Sitzungen
des  Collegiums  sich  vorzubereiten,  die  vom  Präsidium  angesetzten
Sitzungen,  mögen  dies  nach  der  Geschäftsordnung  Versammlungen ¬
  aller  Mitglieder,  Plenum  des  Collegiums,  oder  nur  einiger
derselben,  Senate,  Sectionen,  sein,  zu  besuchen,  darin  unter  gewissenhafter ¬
  Beachtung  des  Acteninhalts  Vorträge  zu  erstatten,
die  der  übrigen  Mitglieder  aufmerksam  anzuhören,  ihr  Votum
darüber  nach  wahrer  Ueberzeugung  abzugeben,  und  nicht  aus
Furcht  oder  andern  ähnlichen  Ursachen  desselben  sich  zu  enthalten
oder  der  Majorität  beizutreten,  die  gefaßten  Beschlüsse  auszuarbeiten ¬
  und  den  vom  Präsidium  in  dessen  Geschäftskreise  ausgehenden ¬
  Anordnungen  Folge  zu  leisten  (s.  §.  117).
III.  Das  Präsidium*)  dagegen,  mag  es  aus  einer  oder  mehren ¬
  Personen  bestehen,  oder,  in  Behinderung  des  eigentlichen
Prasidenten,  von  dem  ersten  oder  statt  dessen  dem  nächsten  Collegialmitgliede ¬
  vertreten  werden,  hat  zunächst  die  äußere  Repräsentation ¬
  des  Collegiums  zu  übernehmen,  deshalb  alle  im  Namen
des  Collegiums  ergehende  Ausfertigungen  zu  unterschreiben,  Reden
namens  des  Collegiums  zu  halten  und  was  sonst  hierauf  sich  be3) ¬
  L.7  D.  quod  cujuscunque  univers.  (3,  4).
4)  Siehe  Reichskammergerichtsordnung,  Th.  I,  Tit.  10,  §.  2.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer