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§. 64.
Collegiums und die Subalternen derselben; auch erfordert die Geschäftsbehandlung ¬
in den Sitzungen eine Geschäftsvertheilung unter
die Mitglieder desselben, weshalb man die Rechte und Pflichten
eines Collegialmitgliedes von denen des Vorsitzenden desselben, des
Präsidenten oder Directors, unterscheiden muß.
II. Die Mitglieder des Collegiums, von denen hier nur diejenigen, ¬
welche eine entscheidende, nicht aber diejenigen, welche nur
eine berathende Stimme haben, in Frage kommen, haben einzeln
keine Gerichtsbarkeit, wenn sie nicht vom Collegium für einzelne
Rechtssachen oder bestimmte Gattungen derselben deputirt werden,
was bei eiligen Sachen im Falle der Behinderung der übrigen
Collegialmitglieder als stillschweigend geschehen anzusehen sein
würdes); auch haben sie in der Regel, und sobald nicht eine
darauf gerichtete ausdrückliche Verpflichtung vorausgegangen ist,
die Befugniß zum Protokolliren nicht. Die Verpflichtung der
Collegialmitglieder ist daher, die ihnen zugetheilt werdenden Sachen
gehörig durchzugehen und daraus zum Vortrag in den Sitzungen
des Collegiums sich vorzubereiten, die vom Präsidium angesetzten
Sitzungen, mögen dies nach der Geschäftsordnung Versammlungen ¬
aller Mitglieder, Plenum des Collegiums, oder nur einiger
derselben, Senate, Sectionen, sein, zu besuchen, darin unter gewissenhafter ¬
Beachtung des Acteninhalts Vorträge zu erstatten,
die der übrigen Mitglieder aufmerksam anzuhören, ihr Votum
darüber nach wahrer Ueberzeugung abzugeben, und nicht aus
Furcht oder andern ähnlichen Ursachen desselben sich zu enthalten
oder der Majorität beizutreten, die gefaßten Beschlüsse auszuarbeiten ¬
und den vom Präsidium in dessen Geschäftskreise ausgehenden ¬
Anordnungen Folge zu leisten (s. §. 117).
III. Das Präsidium*) dagegen, mag es aus einer oder mehren ¬
Personen bestehen, oder, in Behinderung des eigentlichen
Prasidenten, von dem ersten oder statt dessen dem nächsten Collegialmitgliede ¬
vertreten werden, hat zunächst die äußere Repräsentation ¬
des Collegiums zu übernehmen, deshalb alle im Namen
des Collegiums ergehende Ausfertigungen zu unterschreiben, Reden
namens des Collegiums zu halten und was sonst hierauf sich be3) ¬
L.7 D. quod cujuscunque univers. (3, 4).
4) Siehe Reichskammergerichtsordnung, Th. I, Tit. 10, §. 2.