§ 1302.
Erster Titel. Verlöbniß.
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desjenigen, was er ihm geschenkt 22) oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben
hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ¬
verlangen 30). Jedoch ist diese Vorschrift dispositiv,
sodaß das
Rückforderungsrecht ausgeschlossen werden kann. Ein solcher Ausschluß des Rückforderungsrechtes ¬
ist im Zweifel anzunehmen (und zwar sowohl für die Erben
des verstorbenen Verlobten wie auch für den anderen Verlobten), wenn das
löbniß durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.
IV. Sämtliche Ansprüche, die sich aus der Auflösung eines Verlöbnisses
ergeben, verjähren in zwei Jahren von der Auflösung an.
Schenkung anfechten könne, weil er sich über persönliche Eigenschaften des anderen Theiles
im Irrthum befunden habe. Der Umstand, daß jemand verlobt ist, bedeutet nur einen
vorübergehenden Zustand, nicht aber ein besonderes in der Person liegendes Merkmal einer
Individualität und ist deshalb nicht als eine persönliche Eigenschaft zu betrachten.
29) Nur während des Brautstandes gemachte Geschenke können zurückgefordert werden: nicht
auch solche, die vor der Verlobung, wenn auch in Erwartung der Verlobung, gemacht worden
sind (so auch Endemann § 152 Anm. 22, Kipp=Wolff § 6 Anm. 23 S. 27, Planck Anm. 1 zu
§ 1301, Staudinger=Engelmann Anm. 3 zu § 1301; anders Schmidt Anm. 4a zu § 1301).
— Brautbriefe sind keine Geschenke und können deshalb nicht im Klagewege zurückgefordert
werden (so David im Recht 1902, 359; Endemann § 152 Anm. 20 S. 67; anders Planck
Anm. 1 zu § 1301; Dernburg § 8 Anm. 23; Kipp=Wolff § 6 Anm. 24 S. 28)
20) Wegen der Frage der Anwendbarkeit des § 815 und der übrigen allgemeinen
Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung wird auf das oben Anm. 28 Gesagte verwiesen.
Auch bei gültigem Verlöbnisse findet § 815 nur auf solche Schenkungen Anwendung, durch die
ein Verlobter dem anderen einen Gegenstand zuwendet mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden ¬
Bestimmung, daß dieser Gegenstand in der in Aussicht genommenen Ehe Verwendung finden
soll. Dies wird meistens verkannt, so insbesondere von Planck Anm. 3 zu § 1301, der
§ 815 in jedem Falle für anwendbar hält, ebenso auch in SeuffA. 57, 23 Nr. 13: 58,
189 Nr. 100. Allein bei Dinestrzanski a. a. O. 191 f. findet sich ein Hinweis auf die
beiden verschiedenen Arten der Brautgeschenke, ohne daß jedoch von diesem vorwiegend
österreichisches Recht behandelnden Schriftsteller daraus die Konsequenzen für unser
Recht gezogen werden.
Auch zu einer von Dittenberger (a. a. O. 135 Anm. 1) vorgeschlagenen, ¬
entsprechenden Anwendung des § 815 liegt kein Anlaß vor; denn die
meisten Geschenke während des Brautstandes werden mit der Absicht
gemacht, daß die
geschenkten Sachen während der Ehe verwendet werden sollen, was z. B. auch bei der
Braut geschenkten Schmucksachen der Fall ist, da diese von ihr als Ehefrau getragen werden
sollen. Auf diese Schenkungen findet § 815 Anwendung, sodaß derjenige Verlobte
welcher
die Eheschließung wider Treu und Glauben verhindert hat, die von ihm geschenkten Sachen
nicht zurückfordern kann, wohl aber die ihm selbst vom anderen Verlobten geschenkten Sachen
zurückgeben muß. Soweit aber die geschenkten Sachen nicht von der oben bezeichneten
Art sind, sondern zum Verbrauche während des Brautstandes bestimmt waren, ist anzunehmen, ¬
daß nach dem Willen des Schenkers eine Rückforderung ausgeschlossen sein sollte
weil die Geschenke garnicht mit Rücksicht auf die künftige Eheschließung gegeben waren,
sondern in der Absicht, sich dem anderen Theile gefällig oder freundlich zu erweisen (vergl.
Seuff A. 61, 274). Abgesehen hiervon schließt bei Geschenken der letzteren Art in den
meisten Fällen auch schon das Fehlen einer Bereicherung die Rückforderung aus (§ 818
Abs. 3), weil es sich dabei in der Regel um Genußmittel und Luxusgegenstände handelt.
Eine Härte liegt hierin nicht, da der vertragsbrüchige Verlobte den anderen Theil auf
Grund des § 1298 oder des § 1299 wegen Aufwendungen der bezeichneten Art schadlos
halten muß. Folgende Beispiele mögen den Umfang der Verpflichtung zur Herausgabe
der Brautgeschenke erläutern: A. schenkt seiner Braut B. ein Oelgemälde für die eheliche
Wohnung und bringt ihr öfters Blumen und Konfekt mit. Die B. schenki ihrem Bräutigam
A. einen Schreibtisch für sein Arbeitszimmer in der ehelichen Wohnung und Zigaretten
A. veranlaßt durch ausschweifendes Leben die B. zum Rücktritte vom Verlöbnisse. Die
B. kann Rückgabe des Schreibtischs auf Grund des § 1301 und Ersatz der Aufwendungen
für die Zigaretten auf Grund des § 1299 verlangen. A. kann weder Rückgabe des Oelgemäldes ¬
noch Ersatz der Auswendungen für Blumen und Konfekt verlangen. Das erstere
nicht, weil er die Eheschließung wider Treu und Glauben verhindert hat (§ 815); das
zweite nicht, weil Rückforderung dieser Geschenke, wie aus deren Art zu entnehmen ist,
nicht beabsichtigt war, und ferner auch weil die B. durch die Geschenke nicht mehr bereichert
ist (§ 818 Abs. 3).