Metadaten : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch (3)

§  1302.

Erster  Titel.  Verlöbniß.
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desjenigen,  was  er  ihm  geschenkt  22)  oder  zum  Zeichen  des  Verlöbnisses  gegeben
hat,  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung ¬
  verlangen  30).  Jedoch  ist  diese  Vorschrift  dispositiv,
sodaß  das
Rückforderungsrecht  ausgeschlossen  werden  kann.  Ein  solcher  Ausschluß  des  Rückforderungsrechtes ¬
  ist  im  Zweifel  anzunehmen  (und  zwar  sowohl  für  die  Erben
des  verstorbenen  Verlobten  wie  auch  für  den  anderen  Verlobten),  wenn  das
löbniß  durch  den  Tod  eines  der  Verlobten  aufgelöst  wird.
IV.  Sämtliche  Ansprüche,  die  sich  aus  der  Auflösung  eines  Verlöbnisses
ergeben,  verjähren  in  zwei  Jahren  von  der  Auflösung  an.
Schenkung  anfechten  könne,  weil  er  sich  über  persönliche  Eigenschaften  des  anderen  Theiles
im  Irrthum  befunden  habe.  Der  Umstand,  daß  jemand  verlobt  ist,  bedeutet  nur  einen
vorübergehenden  Zustand,  nicht  aber  ein  besonderes  in  der  Person  liegendes  Merkmal  einer
Individualität  und  ist  deshalb  nicht  als  eine  persönliche  Eigenschaft  zu  betrachten.
29)  Nur  während  des  Brautstandes  gemachte  Geschenke  können  zurückgefordert  werden:  nicht
auch  solche,  die  vor  der  Verlobung,  wenn  auch  in  Erwartung  der  Verlobung,  gemacht  worden
sind  (so  auch  Endemann  §  152  Anm.  22,  Kipp=Wolff  §  6  Anm.  23  S.  27,  Planck  Anm.  1  zu
§  1301,  Staudinger=Engelmann  Anm.  3  zu  §  1301;  anders  Schmidt  Anm.  4a  zu  §  1301).
—  Brautbriefe  sind  keine  Geschenke  und  können  deshalb  nicht  im  Klagewege  zurückgefordert
werden  (so  David  im  Recht  1902,  359;  Endemann  §  152  Anm.  20  S.  67;  anders  Planck
Anm.  1  zu  §  1301;  Dernburg  §  8  Anm.  23;  Kipp=Wolff  §  6  Anm.  24  S.  28)
20)  Wegen  der  Frage  der  Anwendbarkeit  des  §  815  und  der  übrigen  allgemeinen
Vorschriften  über  die  ungerechtfertigte  Bereicherung  wird  auf  das  oben  Anm.  28  Gesagte  verwiesen.
Auch  bei  gültigem  Verlöbnisse  findet  §  815  nur  auf  solche  Schenkungen  Anwendung,  durch  die
ein  Verlobter  dem  anderen  einen  Gegenstand  zuwendet  mit  der  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden ¬
  Bestimmung,  daß  dieser  Gegenstand  in  der  in  Aussicht  genommenen  Ehe  Verwendung  finden
soll.  Dies  wird  meistens  verkannt,  so  insbesondere  von  Planck  Anm.  3  zu  §  1301,  der
§  815  in  jedem  Falle  für  anwendbar  hält,  ebenso  auch  in  SeuffA.  57,  23  Nr.  13:  58,
189  Nr.  100.  Allein  bei  Dinestrzanski  a.  a.  O.  191  f.  findet  sich  ein  Hinweis  auf  die
beiden  verschiedenen  Arten  der  Brautgeschenke,  ohne  daß  jedoch  von  diesem  vorwiegend
österreichisches  Recht  behandelnden  Schriftsteller  daraus  die  Konsequenzen  für  unser
Recht  gezogen  werden.
Auch  zu  einer  von  Dittenberger  (a.  a.  O.  135  Anm.  1)  vorgeschlagenen, ¬
  entsprechenden  Anwendung  des  §  815  liegt  kein  Anlaß  vor;  denn  die
meisten  Geschenke  während  des  Brautstandes  werden  mit  der  Absicht
gemacht,  daß  die
geschenkten  Sachen  während  der  Ehe  verwendet  werden  sollen,  was  z.  B.  auch  bei  der
Braut  geschenkten  Schmucksachen  der  Fall  ist,  da  diese  von  ihr  als  Ehefrau  getragen  werden
sollen.  Auf  diese  Schenkungen  findet  §  815  Anwendung,  sodaß  derjenige  Verlobte
welcher
die  Eheschließung  wider  Treu  und  Glauben  verhindert  hat,  die  von  ihm  geschenkten  Sachen
nicht  zurückfordern  kann,  wohl  aber  die  ihm  selbst  vom  anderen  Verlobten  geschenkten  Sachen
zurückgeben  muß.  Soweit  aber  die  geschenkten  Sachen  nicht  von  der  oben  bezeichneten
Art  sind,  sondern  zum  Verbrauche  während  des  Brautstandes  bestimmt  waren,  ist  anzunehmen, ¬
  daß  nach  dem  Willen  des  Schenkers  eine  Rückforderung  ausgeschlossen  sein  sollte
weil  die  Geschenke  garnicht  mit  Rücksicht  auf  die  künftige  Eheschließung  gegeben  waren,
sondern  in  der  Absicht,  sich  dem  anderen  Theile  gefällig  oder  freundlich  zu  erweisen  (vergl.
Seuff  A.  61,  274).  Abgesehen  hiervon  schließt  bei  Geschenken  der  letzteren  Art  in  den
meisten  Fällen  auch  schon  das  Fehlen  einer  Bereicherung  die  Rückforderung  aus  (§  818
Abs.  3),  weil  es  sich  dabei  in  der  Regel  um  Genußmittel  und  Luxusgegenstände  handelt.
Eine  Härte  liegt  hierin  nicht,  da  der  vertragsbrüchige  Verlobte  den  anderen  Theil  auf
Grund  des  §  1298  oder  des  §  1299  wegen  Aufwendungen  der  bezeichneten  Art  schadlos
halten  muß.  Folgende  Beispiele  mögen  den  Umfang  der  Verpflichtung  zur  Herausgabe
der  Brautgeschenke  erläutern:  A.  schenkt  seiner  Braut  B.  ein  Oelgemälde  für  die  eheliche
Wohnung  und  bringt  ihr  öfters  Blumen  und  Konfekt  mit.  Die  B.  schenki  ihrem  Bräutigam
A.  einen  Schreibtisch  für  sein  Arbeitszimmer  in  der  ehelichen  Wohnung  und  Zigaretten
A.  veranlaßt  durch  ausschweifendes  Leben  die  B.  zum  Rücktritte  vom  Verlöbnisse.  Die
B.  kann  Rückgabe  des  Schreibtischs  auf  Grund  des  §  1301  und  Ersatz  der  Aufwendungen
für  die  Zigaretten  auf  Grund  des  §  1299  verlangen.  A.  kann  weder  Rückgabe  des  Oelgemäldes ¬
  noch  Ersatz  der  Auswendungen  für  Blumen  und  Konfekt  verlangen.  Das  erstere
nicht,  weil  er  die  Eheschließung  wider  Treu  und  Glauben  verhindert  hat  (§  815);  das
zweite  nicht,  weil  Rückforderung  dieser  Geschenke,  wie  aus  deren  Art  zu  entnehmen  ist,
nicht  beabsichtigt  war,  und  ferner  auch  weil  die  B.  durch  die  Geschenke  nicht  mehr  bereichert
ist  (§  818  Abs.  3).
            
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