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(29, 2) geschrieben zu stehen: »Si quis ita dixerit:
si solvendo hereditas est, adeo hereditatem, nulla aditio ¬
este; es würde uns das der gesunde Menschenverstand
sagen, daß das keine Antrittserklärung heißen kann, die so
gefaßt ist, daß sie aussagt, erst wann der Erklärende über
eine bestimmte Thatsache Gewißheit haben wird, wird er sich
wirklich in der Lage befinden, seinen Antritt zu erklären.
n Grunde sagt, wer sich so erklärt, nichts Anderes, als:
ich trete die Erbschaft noch nicht an, weil ich noch nicht weiß,
ob sie nicht überschuldet ist. Der wahre Sinn der Antrittserklärung, ¬
aber ebenso auch der Erklärung des Eheconsenses, ¬
des Emancipationswillens u. s. f. ist gerade der: ich
bin über alles, was auf meinen Entschluß Einfluß haben
kann im Reinen, und darum gebe ich jetzt diese Erklärung ¬
ab.
Anders verhält es sich mit den Rechtsbedingungen. Es
kann wohl kaum irgend eine rechtliche Willenserklärung
abgegeben werden, welche eine unbedingte in dem Sinn wäre,
daß ihre rechtliche Wirksamkeit von keiner Rechtsbedingung
abhienge, die entweder noch wirklich unentschieden, oder über
deren Existenz doch der Erklärende noch ungewiß wäre. Man
könnte kaum je eine rechtliche Willenserklärung abgeben, wenn
man es nicht eher thun sollte, als bis man darüber gewiß
wäre, daß alle Rechtsbedingungen ihrer Wirksamkeit existiren. ¬
Insofern könnte es als ganz unschädlich erscheinen,
daß jenen rechtlichen Willenserklärungen, welche keine willkürlichen ¬
Bedingungen vertragen, nichts dosto weniger aber
alle auf sie bezüglichen Rechtsbedingungen stillschweigend in sich
enthalten, einmal eine bestimmte einzelne Rechtsbedingung
auch ausdrücklich beigefügt würde. Aber dem ist doch nicht
so. Gerade das ausdrückliche Hervorheben einer bestimmten
einzelnen Rechtsbedingung würde kaum anders verstanden
werden können, als daß der Erklärende durch einen Zweifel
über deren gegenwärtige oder zukünftige Existenz sich verhindert ¬
finde, die Erklärung jetzt schon so abzugeben, wie
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II. 2.