Metadaten : ¬Das römische Dotalrecht (1)

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(29,  2)  geschrieben  zu  stehen:  »Si  quis  ita  dixerit:
si  solvendo  hereditas  est,  adeo  hereditatem,  nulla  aditio ¬
  este;  es  würde  uns  das  der  gesunde  Menschenverstand
sagen,  daß  das  keine  Antrittserklärung  heißen  kann,  die  so
gefaßt  ist,  daß  sie  aussagt,  erst  wann  der  Erklärende  über
eine  bestimmte  Thatsache  Gewißheit  haben  wird,  wird  er  sich
wirklich  in  der  Lage  befinden,  seinen  Antritt  zu  erklären.
n  Grunde  sagt,  wer  sich  so  erklärt,  nichts  Anderes,  als:
ich  trete  die  Erbschaft  noch  nicht  an,  weil  ich  noch  nicht  weiß,
ob  sie  nicht  überschuldet  ist.  Der  wahre  Sinn  der  Antrittserklärung, ¬
  aber  ebenso  auch  der  Erklärung  des  Eheconsenses, ¬
  des  Emancipationswillens  u.  s.  f.  ist  gerade  der:  ich
bin  über  alles,  was  auf  meinen  Entschluß  Einfluß  haben
kann  im  Reinen,  und  darum  gebe  ich  jetzt  diese  Erklärung ¬
  ab.
Anders  verhält  es  sich  mit  den  Rechtsbedingungen.  Es
kann  wohl  kaum  irgend  eine  rechtliche  Willenserklärung
abgegeben  werden,  welche  eine  unbedingte  in  dem  Sinn  wäre,
daß  ihre  rechtliche  Wirksamkeit  von  keiner  Rechtsbedingung
abhienge,  die  entweder  noch  wirklich  unentschieden,  oder  über
deren  Existenz  doch  der  Erklärende  noch  ungewiß  wäre.  Man
könnte  kaum  je  eine  rechtliche  Willenserklärung  abgeben,  wenn
man  es  nicht  eher  thun  sollte,  als  bis  man  darüber  gewiß
wäre,  daß  alle  Rechtsbedingungen  ihrer  Wirksamkeit  existiren. ¬
  Insofern  könnte  es  als  ganz  unschädlich  erscheinen,
daß  jenen  rechtlichen  Willenserklärungen,  welche  keine  willkürlichen ¬
  Bedingungen  vertragen,  nichts  dosto  weniger  aber
alle  auf  sie  bezüglichen  Rechtsbedingungen  stillschweigend  in  sich
enthalten,  einmal  eine  bestimmte  einzelne  Rechtsbedingung
auch  ausdrücklich  beigefügt  würde.  Aber  dem  ist  doch  nicht
so.  Gerade  das  ausdrückliche  Hervorheben  einer  bestimmten
einzelnen  Rechtsbedingung  würde  kaum  anders  verstanden
werden  können,  als  daß  der  Erklärende  durch  einen  Zweifel
über  deren  gegenwärtige  oder  zukünftige  Existenz  sich  verhindert ¬
  finde,  die  Erklärung  jetzt  schon  so  abzugeben,  wie
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II.  2.
            
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