Metadaten : Witte, Hermann: ¬Die Bereicherungsklagen des gemeinen Rechts

Bereicherung  durch  die  Verlierenden  selbst.
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sen,  welche  man  irrthümlich  auf  eine  fremde  Sache  verwendet  §.  5.
hat,  nicht  durch  den  Hinweis  auf  die  Fähigkeit  zu  retiniren,
sondern  durch  die  Ausführung,  daß  ein  negotium  nicht  contrahirt,
der  animus  obligandi  nicht  vorhanden  gewesen,  motivirt  wird.
Nach  Ruhstrat's  Lehre  müßte  dem  vermeintlichen  Erben,  welcher ¬
  im  Besitze  der  Erbschaft  aus  eigenen  Mitteln  bona  fide
Nachlaßgläubiger  befriedigt  hat,  die  actio  negotiorum  gestorum
versagt  werden,  weil  er  die  Möglichkeit  in  der  Hand  hatte,  seine
Auslagen  bei  Restitution  der  Erbschaft  in  Abzug  zu  bringen,
während  umgekehrt  demjenigen,  welcher  im  guten  Glauben,  eine
fremde  Sache  gehöre  ihm,  Verwendungen  auf  dieselbe  gemacht
hat,  die  Klage  gewährt  werden  müßte,  wenn  ihm  ohne  sein  Zuthun ¬
  und  ohne  seine  Schuld  der  Besitz  der  verbesserten  Sache,
und  damit  die  Möglichkeit,  durch  Vorschützung  einer  Einrede  Vergütung ¬
  seines  Schadens  zu  erlangen,  entzogen  ist.  Beide  Entscheidungen ¬
  dürften  aber  in  offenbarem  Widerspruch  mit  den  ganz
allgemein  redenden  gesetzlichen  Bestimmungen  stehen.
Was  die  direkte  Begründung  der  hier  bekämpften  Ansicht
aus  den  Quellen  anbelangt,  so  beruft  sich  Ruhstrat  auf  die
bereits  oben  (S.  22)  interpretirte  l.  6.  §.  3.  de  neg.  gestis,  3,  5.,
auf  1.  49.  und  auf  1.  6.  §.  6.  eod.  Diese  letzte  Stelle,  welche
wir  bereits  bei  der  Frage,  welchen  Einfluß  der  Irrthum  über  die
Person  des  dominus  negotiorum  ausübe,  kennen  gelernt  haben
(S.  8.  Anm.  4.),  und  auf  die  wir  bei  Gelegenheit  der  actio  de
in  rem  verso  zurückkommen  müssen,  lautet:
Sed  si  ego  tui  filii  negotia  gessero,  vel  servi:  videamus, ¬
  an  tecum  negotiorum  gestorum  habeam  actionem?
Et  mihi  videtur  verum,  quod  Labeo  distinguit,  et  Pomponius ¬
  lib.  26.  probat:  ut,  si  quidem  contemplatione
tui  negotia  gessi  peculiaria,  tu  mihi  tenearis:  quod  si
amicitia  filii  tui,  vel  servi,  vel  eorum  contemplatione
adversus  patrem  vel  dominum  de  peculio  duntaxat  dandam ¬
  actionem.
Idemque  est,  et  si  sui  iuris  eos  esse  putavi.  Nam
et  si  servum  non  necessarium  emero  filio  tuo,  et  tu
ratum  habueris,  nihil  agi  ratihabitione,  eodem  loco
Pomponius  scribit:  hoc  adiecto,  quod  putat,  et  si  nihij
sit  in  peculio,  quoniam  plus  patri  dominove  debetur,
            
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