Volltext : Wissmann, Theodor: ¬Das Ehe- und Familien-Recht in Preußen aus der Gesetzgebung des neuen Deutschen Reiches, dem Preussischen Landrecht, dem Rheinischen Gesetzbuche und gemeinrechtlichen Satzungen

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gebracht  worden,  kann  derselbe  nur  bei  der  Absonderung  des  Vermögens ¬
  der  Frau  zur  Richtschnur  dienen.
Insofern  hingegen  das  Grundstück  hiernächst,  bei  dem  Nachlasse
der  verstorbenen  Frau,  zur  Festsetzung  der  Erbtheile  mit  in  Anschlag
kommen  soll,  ist  keiner  von  den  Erben  an  den  Anschlag  weiter  gebunden. ¬

In  allen  Fällen,  wo  das  Grundstück  selbst  der  Frau  oder  ihren
Erben  zurückgegeben  wird,  muß  dasselbe  in  dem  Zustande  gewährt
werden,  in  welchem  es  sich  zur  Zeit  der  getrennten  Ehe  befunden  hat.
Wegen  gemachter  Verbesserungen  können  der  Mann  oder  dessen
Erben  nur  insofern  Vergütung  fordern,  als  ein  Nießbraucher  überhaupt ¬
  nach  den  Gesetzen  dazu  berechtigt  ist.
Die  Einwilligung  der  Frau  in  eine  zu  machende  Verbesserung
und  in  die  darauf  zu  verwendende  Summe  ist  gültig,  sobald  sie  gerichtlich ¬
  oder  auch  nur  schriftlich,  jedoch  in  diesem  Falle  mit  Zuziehung
eines  ihrer  nächsten  Verwandten  oder  eines  anderen  wirthschaftskundigen ¬
  Beistandes  abgegeben  worden.
Wenn  die  Frau  zu  einer  offenbar  vortheilhaften  Verbesserung
ihren  Consens  ohne  hinlänglichen  Grund  beharrlich  versagt,  so  kann
derselbe  auf  das  Anrufen  des  Mannes  durch  das  vormundschaftliche
Gericht  ergänzt  werden.
Auch  wegen  der  Vergütung  für  die  aus  eigenen  Mitteln  von  dem
fro
Manne  bewirkte  Besteiung  des  Grundstücks  von  den  darauf  haftenden
Kapitalien  oder  andern  Reallasten,  wird  der  Mann  einem  andern
Nießbraucher  gleich  geachtet.
Eben  das  gilt  von  dem  Ersatze  der  über  den  Betrag  des  Nießbrauchs ¬
  verwendeten  Erhaltungskosten.
Sind  durch  eine  ausdrücklich  dem  Manne  zugedachte  landesher
liche  Gnade  Verbesserungen  auf  dem  eigentlichen  Gute  veranstaltet
worden,  so  haben  der  Mann  oder  dessen  Erben  wegen  deren  Vergütung ¬
  die  Rechte  eines  redlichen  Besitzers.
Hat  der  Mann,  mit  oder  ohne  Einwilligung  der  Frau,  neue
Grundstücke  oder  Gerechtigkeiten,  welche  von  dem  eingebrachten  Gute
ohnehin  getrennt  worden,  damit  wieder  vereinigt,  so  können  er  oder
seine  Erben  den  Ersatz  der  dazu  verwendeten  Kosten  fordern.
Hat  aber  der  Mann,  ohne  Einwilligung  der  Frau,  neue  Grundstücke ¬
  oder  Gerechtigkeiten  zugekauft,  so  haben  er,  oder  seine  Erben,
die  Wahl,  ob  sie  dieselben  bei  dem  Gute  lassen  oder  zurücknehmen
wollen.
Wählen  sie  ersteres,  so  sind  die  Frau,  oder  deren  Erben,  nur  zum
Lert
Ersatze  des  wahren  Wertys  des  zugeschlagenen  Stücks  an  und  für
sich  betrachtet,  ohne  Rücksicht  auf  die  Verbindung  mit  dem  Hauptgute,
verpflichtet.
Auch  wegen  Verringerung  des  eingebrachten  Grundstücks  haben
der
Mann,  oder  dessen  Erben,  nur  das  zu  vertreten,  wozu  ein  jeder
Nießbraucher  schuldig  ist.
Hat  der  Mann  Pertinenzstücke  des  Guts  mit  Einwilligung  der
Frau  veräußert,  so  kann  letztere,  gleich  ihren  Erben,  nur  den  dafür
gelösten  Werth  fordern.
Ist  die  Veräußerung  eines  Pertinenzstücks  ohne  Consens  der  Frau
            
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