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gebracht worden, kann derselbe nur bei der Absonderung des Vermögens ¬
der Frau zur Richtschnur dienen.
Insofern hingegen das Grundstück hiernächst, bei dem Nachlasse
der verstorbenen Frau, zur Festsetzung der Erbtheile mit in Anschlag
kommen soll, ist keiner von den Erben an den Anschlag weiter gebunden. ¬
In allen Fällen, wo das Grundstück selbst der Frau oder ihren
Erben zurückgegeben wird, muß dasselbe in dem Zustande gewährt
werden, in welchem es sich zur Zeit der getrennten Ehe befunden hat.
Wegen gemachter Verbesserungen können der Mann oder dessen
Erben nur insofern Vergütung fordern, als ein Nießbraucher überhaupt ¬
nach den Gesetzen dazu berechtigt ist.
Die Einwilligung der Frau in eine zu machende Verbesserung
und in die darauf zu verwendende Summe ist gültig, sobald sie gerichtlich ¬
oder auch nur schriftlich, jedoch in diesem Falle mit Zuziehung
eines ihrer nächsten Verwandten oder eines anderen wirthschaftskundigen ¬
Beistandes abgegeben worden.
Wenn die Frau zu einer offenbar vortheilhaften Verbesserung
ihren Consens ohne hinlänglichen Grund beharrlich versagt, so kann
derselbe auf das Anrufen des Mannes durch das vormundschaftliche
Gericht ergänzt werden.
Auch wegen der Vergütung für die aus eigenen Mitteln von dem
fro
Manne bewirkte Besteiung des Grundstücks von den darauf haftenden
Kapitalien oder andern Reallasten, wird der Mann einem andern
Nießbraucher gleich geachtet.
Eben das gilt von dem Ersatze der über den Betrag des Nießbrauchs ¬
verwendeten Erhaltungskosten.
Sind durch eine ausdrücklich dem Manne zugedachte landesher
liche Gnade Verbesserungen auf dem eigentlichen Gute veranstaltet
worden, so haben der Mann oder dessen Erben wegen deren Vergütung ¬
die Rechte eines redlichen Besitzers.
Hat der Mann, mit oder ohne Einwilligung der Frau, neue
Grundstücke oder Gerechtigkeiten, welche von dem eingebrachten Gute
ohnehin getrennt worden, damit wieder vereinigt, so können er oder
seine Erben den Ersatz der dazu verwendeten Kosten fordern.
Hat aber der Mann, ohne Einwilligung der Frau, neue Grundstücke ¬
oder Gerechtigkeiten zugekauft, so haben er, oder seine Erben,
die Wahl, ob sie dieselben bei dem Gute lassen oder zurücknehmen
wollen.
Wählen sie ersteres, so sind die Frau, oder deren Erben, nur zum
Lert
Ersatze des wahren Wertys des zugeschlagenen Stücks an und für
sich betrachtet, ohne Rücksicht auf die Verbindung mit dem Hauptgute,
verpflichtet.
Auch wegen Verringerung des eingebrachten Grundstücks haben
der
Mann, oder dessen Erben, nur das zu vertreten, wozu ein jeder
Nießbraucher schuldig ist.
Hat der Mann Pertinenzstücke des Guts mit Einwilligung der
Frau veräußert, so kann letztere, gleich ihren Erben, nur den dafür
gelösten Werth fordern.
Ist die Veräußerung eines Pertinenzstücks ohne Consens der Frau